Beitragvon Rossi » 22.06.2010, 21:32
Hm, ist das nicht einseitig?
Wenn das Studium unterbrochen wird, dann besteht nach der Unterbrechung gleichwohl ein neues Recht sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Wurde hingegen schon mal die Befreiung beantragt, dann wirkt sie auch nach einer Unterbrechnung fort?
Steht das wirklich so in Figge und Kassler?
Stell doch mal die Kommentierungen hier ein. Ehrlich gesagt, entbehrt dies derzeit noch meiner Vorstellungskraft. Aber wir kochen ja alle nur den Tee mit Wasser.
Tja, was ich dann nicht verstehe. Im ALG II war bis zum 31.12.2008 auch eine Befreiung auf Antrag möglich. Diese Befreiung galt aber immer nur für die Dauer des ununterbrochenen Leistungsbezuges (also des eigentlichen Tatbestandes) und musste dann nach einer Unterbrechung jeweils neu beantragt werden.
Im Bereich der Renterversicherung können sich bspw. auch ALG II-Empfänger von der RV-Pflicht befreien lassen. Auch hier gilt es nur für den ununterbrochenen Tatbestand und muss de facto nach einer Unterbrechung wieder neu beantragt werden.
Ist das dann auch alles falsch?
Aber welche Intention hat denn die Vorschrift der Befreiungsmöglichkeit überhaupt?
Die Vorschrift soll insbesondere dem privat Versicherten einen Verbleib bei seiner privaten Krankenkasse ermöglichen, obwohl an sich ein Tatbestand für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse vorliegt. Somit wird verhindert, daß der Versicherte gezwungen wird, vorübergehend in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten, um später wieder zu erheblich höheren Beiträgen als zuvor in die private Krankenversicherung zurückzukehren.
Na ja, wenn goldmarie jetzt wieder nach über 12 Monaten ein Studium aufnimmt, soll sie nach dem Willen der Vorschrift in der priv. Kv. verbleiben?
Wo war sie denn vor der erneuten Aufnahme? Sie war in der GKV, oder habe irre ich mich da?
Zudem muss man auch sehen, da Goldmarie über 12 Monate in der GKV versichert war, das noch nicht einmal eine Wiederaufnahmeverpflichtung der alten PKV nach § 5 Abs. 9 SGB V besteht.
Das passt von vorne bis hinten nicht zusammen.
Sie könnte somit in der freiw. Kv. verbleiben, weil die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht gerechtfertigt ist, um vermeintlich in der PKV zu verbleiben.
Erklärt mir mal die Logik mit der Intention des Rundschreibens. Ich verstehe es derzeit noch nicht!
Das Rundschreiben verweist auch schön auf das BSG-Urteil aus 1994
Die Befreiungsmöglichkeit besteht nur bis zum Ablauf der ersten drei Monate der Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Eine erneute Befreiungsmöglichkeit mit Beginn des nächsten Semesters ist damit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.1994 - 12 RK 25/93 - USK 9415).
Das ist mir völlig klar und wird auch schön durch die Rechtsprechung zitiert.
Aber dann gibt es eine weitere Passage in dem besagten BSG-Urteil.
Sie wird also bei einer Rückmeldung an derselben Universität lediglich fortgesetzt, wenn die Rückmeldung spätestens im ersten Monat des neuen Semesters erfolgt. Nur wenn sie ausnahmsweise erst im zweiten oder einem späteren Monat des neuen Semesters vorgenommen wird, tritt eine vorübergehende Unterbrechung der Versicherungspflicht ein.
Damit ist für mich zunächst klar, dass dann de facto gfs. die Karte auch neu gemischt werden müssen.
Das Rundschreiben sagt dann nur aus:
Wird das Studium beendet, für das der Studierende von der Krankenversicherungspflicht befreit war, und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde, dann wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student für die Dauer dieses neuen Studiums fort.
Worauf diese Aussage allerdings gestützt wird (Rechtsprechung etc.) verschweigt dieses Rundschreiben scharmvoll.
Und genau jenes verstehe ich derzeit definitiv nicht.
Für meinen Teil reicht mir zunächst das BSG-Urteil; ich würde auf den Umkehrschluss pochen!
Nun denn, goldmarie postet ja, dass sie bereits schon 15 Sylvester vorher studiert hat. Dann dürfte eh keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mehr eintreten, es sei denn, es werden bestimmte Gründe vorgetragen.