30 Jahre, über 14 Semester - Studententarif möglich?
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30 Jahre, über 14 Semester - Studententarif möglich?
Hallo,
ich bin 30, jenseits der 14 Semester und aufgrund verschiedener Umstände (v.a. Zweitstudium und Auslandsaufenthalte) immer noch Student. Nun will mich meine KK nicht mehr nach dem günstigen Studententarif versichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Da ich selber kein Einkommen habe, weiß ich nicht, wie ich die rd. 150 EUR für eine freiwillige Weiterversicherung zahlen soll. Die günstige Studentenversicherung haben bisher meine Eltern übernommen, für sie sieht es ab 1.1. aber finanziell auch schlechter aus, so dass sie auf keinen Fall den höheren Betrag tragen könne.
Welche Möglichkeiten habe ich?
Am liebsten würde ich ja verlängerungsrelevante Gründe geltend machen, um den niedrigen Studentenbeitrag weiterhin zahlen zu können, da ich nur noch wenige Monate bis zum Abschluss zu überbrücken hätte.
Aber die KK erkennt zB meinen abgeleisteten Wehrdienst nicht an, da dieser bereits auf die Familienversicherung bis 25 verlängernd angerechnet wurde (so die Auskunft).
Ich hatte auch schon überlegt, ob ich zur Arbeitsagentur gehe, und mich dort erkundige, ob es eine Möglichkeit gibt, im Bedürfnisfall Zuschüsse zu den KK-Beiträgen zu erhalten. Aber laut Google-Recherche wird Studenten kein Hartz 4, und somit auch keine KK-Kostenerstattung, gewährt.
Hat jemand eine Idee? Lohnt es sich, mit anderen KK in Kontakt zu treten und individuell zu "verhandeln", und dann im Erfolgsfall bei meiner alten KK zu kündigen? Oder sind andere KK froh, wenn sie mich als Studenten nicht versichern müssen, so dass ich mir etwaige Beratungsgespräche sparen kann?
Danke schonmal für die Mühen
ich bin 30, jenseits der 14 Semester und aufgrund verschiedener Umstände (v.a. Zweitstudium und Auslandsaufenthalte) immer noch Student. Nun will mich meine KK nicht mehr nach dem günstigen Studententarif versichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Da ich selber kein Einkommen habe, weiß ich nicht, wie ich die rd. 150 EUR für eine freiwillige Weiterversicherung zahlen soll. Die günstige Studentenversicherung haben bisher meine Eltern übernommen, für sie sieht es ab 1.1. aber finanziell auch schlechter aus, so dass sie auf keinen Fall den höheren Betrag tragen könne.
Welche Möglichkeiten habe ich?
Am liebsten würde ich ja verlängerungsrelevante Gründe geltend machen, um den niedrigen Studentenbeitrag weiterhin zahlen zu können, da ich nur noch wenige Monate bis zum Abschluss zu überbrücken hätte.
Aber die KK erkennt zB meinen abgeleisteten Wehrdienst nicht an, da dieser bereits auf die Familienversicherung bis 25 verlängernd angerechnet wurde (so die Auskunft).
Ich hatte auch schon überlegt, ob ich zur Arbeitsagentur gehe, und mich dort erkundige, ob es eine Möglichkeit gibt, im Bedürfnisfall Zuschüsse zu den KK-Beiträgen zu erhalten. Aber laut Google-Recherche wird Studenten kein Hartz 4, und somit auch keine KK-Kostenerstattung, gewährt.
Hat jemand eine Idee? Lohnt es sich, mit anderen KK in Kontakt zu treten und individuell zu "verhandeln", und dann im Erfolgsfall bei meiner alten KK zu kündigen? Oder sind andere KK froh, wenn sie mich als Studenten nicht versichern müssen, so dass ich mir etwaige Beratungsgespräche sparen kann?
Danke schonmal für die Mühen
Sieht schlecht aus. Wenn du keinen BAföG Anspruch mehr hast, kannst du Wohngeld beantragen. Das ist meist nicht viel, aber wenigstens etwas. Ansonsten einen Job > 400€ annehmen und/oder einen Bildungskredit für den Studienabschluss beantragen. (http://www.bva.bund.de/cln_092/nn_38380 ... __nnn=true)
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- Postrank7
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heinrich hat geschrieben:zu welchem Zeitpunkt endete denn das 14. Fachsemester
zum 31.08.2010 oder 30.09.2010
Und wurd schon ein Antrag zu einer freiwilligen Versicherung unterschrieben.
Bitte sofort antworten, möglicherweise läuft am 31.12.2010 ein Frist für Dich ab.
hallo, mein 14. semester ist schon länger vorbei. ich war bei meiner KK aufgrund der altersregelung noch im studententarif versichert, bin dann aber 30 geworden. die semester an meiner uni enden immer zum 30.9. ich bin noch bis zum 31.12. aus kulanz im studententarif, ab 1.1. soll umgestellt werden.
einen antrag auf freiwillige weiterversicherung habe ich noch nicht unterschrieben, wollte das aber demnächst machen. mit anderen krankenkassen zu verhandeln lohnt nicht wirklich, weil alle auf basis derselben grundlagen handeln, oder?
so wie Du den Fall darstellst, kann es ihn überhaupt nicht geben.
die Vers.Pflicht als Student endet mit dem früheren der beiden Möglichkeiten
1. Ende 14. FS
2. Ende des Semesters der 30. Lebensjahres
Wenn also das 14. FS schon vor längerer Zeit beendet war, dann kann nicht wegen 30. Lebensjahr eine Verlängerung möglich.
Erst überhaupt nicht gibt es eine Kulanz bis 31.12.2010.
Die ganze Sache klärt Du am besten nicht hier über ein Forum, dessen Teilnehmer keine Akteneinsicht haben, sondern direkt mit Deiner Krankenkasse.
die Vers.Pflicht als Student endet mit dem früheren der beiden Möglichkeiten
1. Ende 14. FS
2. Ende des Semesters der 30. Lebensjahres
Wenn also das 14. FS schon vor längerer Zeit beendet war, dann kann nicht wegen 30. Lebensjahr eine Verlängerung möglich.
Erst überhaupt nicht gibt es eine Kulanz bis 31.12.2010.
Die ganze Sache klärt Du am besten nicht hier über ein Forum, dessen Teilnehmer keine Akteneinsicht haben, sondern direkt mit Deiner Krankenkasse.
hallo,
bei mir siehts da ähnlich aus, nur dass ich kein langzeitstudent bin.
hab erst nach meiner wehrdienstzeit und dann folgender 3 jähriger ausbildung zum mediengestalter mein abi nachgemacht und dann angefangen zu studieren.
komme jetzt erst ins 7 semester, werde aber ende januar 30
bekomme schon keine bafög und soll jetzt auch noch 145 euro für kranken- und pflegeversicherung bezahlen...
ist ja nicht so, dass man mit begin seines 30. lebensjahres auf einmal ne einmalzahlung von 100.000 euro bekommt - man bleibt genauso arm wie mit 26 oder 29 jahren.
da muss es doch irgend ne möglichkeit geben das zumindest bis zur regelstudienzeit noch auf dem studententarif zu belassen, oder...!?
vielleicht kann mir ja jemand tipps geben...!!!
bei mir siehts da ähnlich aus, nur dass ich kein langzeitstudent bin.
hab erst nach meiner wehrdienstzeit und dann folgender 3 jähriger ausbildung zum mediengestalter mein abi nachgemacht und dann angefangen zu studieren.
komme jetzt erst ins 7 semester, werde aber ende januar 30
bekomme schon keine bafög und soll jetzt auch noch 145 euro für kranken- und pflegeversicherung bezahlen...
ist ja nicht so, dass man mit begin seines 30. lebensjahres auf einmal ne einmalzahlung von 100.000 euro bekommt - man bleibt genauso arm wie mit 26 oder 29 jahren.
da muss es doch irgend ne möglichkeit geben das zumindest bis zur regelstudienzeit noch auf dem studententarif zu belassen, oder...!?
vielleicht kann mir ja jemand tipps geben...!!!
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- Postrank7
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Gründe die zu einer Verlängerung der Krankenversicehrung der studenten führen können:
* Erkrankung
Diese ist nur dann anzuerkennen, wenn sie durchgehend über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten bestanden hat.
* Behinderung
Hier ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht um längstens 7 Semester möglich, sofern es sich um eine nachgewiesene dauernde, das Studium beeinträchtigende Behinderung handelt.
* Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung
Eine Verlängerung der Versicherungspflicht für längstens 6 Semester ist möglich.
* Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
Hier ist die Altersgrenze um die Zeit der Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung für die Vergabe von Studienplätzen lediglich um die Zeit der Semester hinausgeschoben, für die der Nachweis einer erfolglosen Bewerbung erbracht wird oder so weit eine weitere Bewerbung offensichtlich aussichtslos wäre.
* Gesetzliche Dienstpflicht und Dienstverpflichtung als Zeitsoldat
Hier wird die Altersgrenze um die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Dienstzeit verlängert. Bei einer Dienstverpflichtung als Zeitsoldat von mehr als 3 Jahren ist jedoch eine Verlängerung der Krankenversicherungspflicht überhaupt nicht mehr möglich. Diese Bewertung ist angelehnt an die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BKGG, an die BSG-Rechtsprechung zur Gewährung von Kinderzuschüssen im Rentenrecht[1] sowie an die Verfahrensweise bei der Beurteilung zur Dauer einer Familienversicherung.
* Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Entwicklungshelferdienst
Wird vor Beginn des Studiums ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder Entwicklungshelferdienst geleistet, wird die Altersgrenze um die Dauer des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Entwicklungshelferdienstes verlängert.
* Betreuung behinderter Familienangehöriger
Hier ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht für die Zeit anzuerkennen, für die das Studium nicht ausgeübt werden konnte.
* Mitarbeit in Gremien der Hochschulen
Die Mitwirkung in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder satzungsmäßigen Organ der Hochschule/Fachhochschule oder eines Landes, in einem satzungsmäßigen Organ der Selbstverwaltung der Studenten oder in einem Studentenwerk während des Studiums ist als Verlängerungstatbestand anzuerkennen. Für die Dauer der Verlängerung können die von den Ämtern für Ausbildungsförderung ermittelten Semesterzahlen, die als Studienzeitverzögerung für die Leistungen nach dem BAföG anerkannt werden, herangezogen werden. Diese Anzahl der Semester ist durch eine entsprechende Bestätigung zu belegen.
Das Vorliegen familiärer und persönlicher Gründe für eine Verlängerung der Krankenversicherung der Studenten ist durch den Studenten stets unter Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Student sind. Dies sind sie, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Beschäftigung von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer ist, ist nicht als Student, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig
Nur mal so zur Ansicht, grudnsätzlich müßte denn der Wehrdienst als Verlängerungstatbestand anerkannt
* Erkrankung
Diese ist nur dann anzuerkennen, wenn sie durchgehend über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten bestanden hat.
* Behinderung
Hier ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht um längstens 7 Semester möglich, sofern es sich um eine nachgewiesene dauernde, das Studium beeinträchtigende Behinderung handelt.
* Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung
Eine Verlängerung der Versicherungspflicht für längstens 6 Semester ist möglich.
* Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
Hier ist die Altersgrenze um die Zeit der Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung für die Vergabe von Studienplätzen lediglich um die Zeit der Semester hinausgeschoben, für die der Nachweis einer erfolglosen Bewerbung erbracht wird oder so weit eine weitere Bewerbung offensichtlich aussichtslos wäre.
* Gesetzliche Dienstpflicht und Dienstverpflichtung als Zeitsoldat
Hier wird die Altersgrenze um die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Dienstzeit verlängert. Bei einer Dienstverpflichtung als Zeitsoldat von mehr als 3 Jahren ist jedoch eine Verlängerung der Krankenversicherungspflicht überhaupt nicht mehr möglich. Diese Bewertung ist angelehnt an die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BKGG, an die BSG-Rechtsprechung zur Gewährung von Kinderzuschüssen im Rentenrecht[1] sowie an die Verfahrensweise bei der Beurteilung zur Dauer einer Familienversicherung.
* Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Entwicklungshelferdienst
Wird vor Beginn des Studiums ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder Entwicklungshelferdienst geleistet, wird die Altersgrenze um die Dauer des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Entwicklungshelferdienstes verlängert.
* Betreuung behinderter Familienangehöriger
Hier ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht für die Zeit anzuerkennen, für die das Studium nicht ausgeübt werden konnte.
* Mitarbeit in Gremien der Hochschulen
Die Mitwirkung in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder satzungsmäßigen Organ der Hochschule/Fachhochschule oder eines Landes, in einem satzungsmäßigen Organ der Selbstverwaltung der Studenten oder in einem Studentenwerk während des Studiums ist als Verlängerungstatbestand anzuerkennen. Für die Dauer der Verlängerung können die von den Ämtern für Ausbildungsförderung ermittelten Semesterzahlen, die als Studienzeitverzögerung für die Leistungen nach dem BAföG anerkannt werden, herangezogen werden. Diese Anzahl der Semester ist durch eine entsprechende Bestätigung zu belegen.
Das Vorliegen familiärer und persönlicher Gründe für eine Verlängerung der Krankenversicherung der Studenten ist durch den Studenten stets unter Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Student sind. Dies sind sie, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Beschäftigung von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer ist, ist nicht als Student, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig
Nur mal so zur Ansicht, grudnsätzlich müßte denn der Wehrdienst als Verlängerungstatbestand anerkannt
Hallo,
mit entscheidend bei der Beurteilung ob die studentische Pflichtversicherung über das 30. Lebensjahr hinaus eingeräumt wird, ist auch der Zeitpunkt der
Hochschulzugangsberechtigung - ich betone mit entscheidend, nicht alleine ausschlaggebend. Da spielt auch die Vorgeschichte eine Rolle.
Ich denke es ist nachvollziehbar, dass es nicht angehen kann, wenn beispielsweise ein 30jähriger sich heute entschliiesst das ABI nachzumachen und dann zu studieren, dass er dann als Student pflichtversichert werden kann.
Das gab es mal in "grauer Vorzeit", was zur Folge hatte, dass wir wir haufenweise Spätstudierende versichert hatten.
Gruss
Czauderna
mit entscheidend bei der Beurteilung ob die studentische Pflichtversicherung über das 30. Lebensjahr hinaus eingeräumt wird, ist auch der Zeitpunkt der
Hochschulzugangsberechtigung - ich betone mit entscheidend, nicht alleine ausschlaggebend. Da spielt auch die Vorgeschichte eine Rolle.
Ich denke es ist nachvollziehbar, dass es nicht angehen kann, wenn beispielsweise ein 30jähriger sich heute entschliiesst das ABI nachzumachen und dann zu studieren, dass er dann als Student pflichtversichert werden kann.
Das gab es mal in "grauer Vorzeit", was zur Folge hatte, dass wir wir haufenweise Spätstudierende versichert hatten.
Gruss
Czauderna
naja, also das abi hab ich angefangen mit 23/24 jahren rum und das studium mit 26 jahren
und ich finde schon man sollte (auch als krankenkasse) menschen unterstützen wenn sie nochmal überlegen was für ihre bildung zu tun, oder...!? allemal besser als mit harz4 oder ähnlichem zu hause auf der faulen haut zu liegen...
bei langzeitstudenten finde ich das auch gerechtfertigt (also die "ab dem 14. fachsemester-regel") aber die regelstudienzeit find ich def. vertretbar...
die zeit wo studenten nur in der uni rumlungern und sich'n schönes leben machen ist in der bacherlor/master-zeit in vielen studiengängen auf alle fälle vorbei - also zumindest in den naturwissenschaften gehts von stoff her gut zu sache - da is wenig zeit zum rumlungern...
aber egal: ihr meint also, dass die chancen für mich auf kulanz bei den krankenkassen eher schlecht stehen den studentarif noch zumindest in der regelstudienzeit weiter zu bekommen...!?
und ich finde schon man sollte (auch als krankenkasse) menschen unterstützen wenn sie nochmal überlegen was für ihre bildung zu tun, oder...!? allemal besser als mit harz4 oder ähnlichem zu hause auf der faulen haut zu liegen...
bei langzeitstudenten finde ich das auch gerechtfertigt (also die "ab dem 14. fachsemester-regel") aber die regelstudienzeit find ich def. vertretbar...
die zeit wo studenten nur in der uni rumlungern und sich'n schönes leben machen ist in der bacherlor/master-zeit in vielen studiengängen auf alle fälle vorbei - also zumindest in den naturwissenschaften gehts von stoff her gut zu sache - da is wenig zeit zum rumlungern...
aber egal: ihr meint also, dass die chancen für mich auf kulanz bei den krankenkassen eher schlecht stehen den studentarif noch zumindest in der regelstudienzeit weiter zu bekommen...!?
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
1.7.6 Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und einer freiwilligen Versicherung
[1] Die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ist vorrangig gegenüber einer freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 SGB V. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB V nach der die freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft endet.
[2] Von dieser Fallgestaltung können betroffen sein
* freiwillig versicherte Studenten,
Pkt. 1.7.36.
[3] Treffen nun diese an sich nachrangigen Versicherungen aufeinander, kann die Versicherungskonkurrenz nur nach § 5 Abs. 7 SGB V beurteilt werden, nach dem Versicherungspflicht als Student gegenüber anderen Tatbeständen der Versicherungspflicht stets nachrangig ist, mit der Folge das Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II eintritt.
Rundschreiben v. 16.01.2007 ALG II der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Solltet du nun tatsächlich ALG II beantragen müssen und du neben deinem Studium dem Arbeitsmarkt noch 15 Studnen zur Verfügung stehen können und dir wird ALGII bewilligt. Haste keine Probleme mehr. Am besten mal mit dem Studentenwerk in Verbindung setzten, die wissen wie solches denn geht.
Gruß
cicero
[1] Die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ist vorrangig gegenüber einer freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 SGB V. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB V nach der die freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft endet.
[2] Von dieser Fallgestaltung können betroffen sein
* freiwillig versicherte Studenten,
Pkt. 1.7.36.
[3] Treffen nun diese an sich nachrangigen Versicherungen aufeinander, kann die Versicherungskonkurrenz nur nach § 5 Abs. 7 SGB V beurteilt werden, nach dem Versicherungspflicht als Student gegenüber anderen Tatbeständen der Versicherungspflicht stets nachrangig ist, mit der Folge das Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II eintritt.
Rundschreiben v. 16.01.2007 ALG II der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Solltet du nun tatsächlich ALG II beantragen müssen und du neben deinem Studium dem Arbeitsmarkt noch 15 Studnen zur Verfügung stehen können und dir wird ALGII bewilligt. Haste keine Probleme mehr. Am besten mal mit dem Studentenwerk in Verbindung setzten, die wissen wie solches denn geht.
Gruß
cicero
DKV-Service-Center hat geschrieben:freiwillige Krankenversicherung ca. 140 Euro im Monat.
Gruß
Das kann die AXA billiger! Wenn Du freiwillig GKV-versichert bist, kannst Du die GKV kündigen und kannst Dich privat krankenvollversichern. Die AXA hat einen (relativ unbekannten) Studententarif namens "VISION-Start", bei dem Du (bis zum 34.LJ.) sogenannte Ausbildungskonditionen erhalten kannst. Ein 30-jähriger Student zahlt für diesen Tarif ca. 90€ pro Monat (incl. PV-S). Selbstbeteiligung in diesem Tarif 400€/Jahr
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- Postrank7
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