Hallo,
während meines bisherigen Studiums in Deutschland (Bachelor und Master) war ich über meine Eltern gesetzlich krankenversichert. Jetzt gehe ich in die USA um meine Doktorarbeit (Ph.D. Study an einer US-Universität) dort zu machen, voraussichtlich ca. 3 Jahre lang. Mein Studium/Unterhalt und Krankenversicherung in den USA werden meine Eltern finanzieren (ich werde in den USA nicht arbeiten und habe keine eigene Einkünfte).
In den USA muss ich über meine US-Uni krankenversichert werden.
Ich würde gerne meinen 1. Wohnsitz in Deutschland behalten da ich nach dem US-Studium unbedingt zurück nach Deutschland kommen und hier leben möchte.
Allerdings, Ende dieses Jahres werde ich 25 und damit kann ich nicht mehr über meinen Vater (oder Mutter) krankenversichert werden.
Ich möchte aber dass ich in Deutschland weiter krankenversichert bleibe, da ich auch beabsichtige mehrmals pro Jahr nach Deutschland zu kommen.
Was für Optionen (gesetzlich Krankenversicherung, möchte nicht in die PKV) habe ich hier in Deutschland?
Vielen Dank für Eure Hilfe/Ratschläge.
Doktorarbeit (Ph.D. Study) in den USA und Versicherung in Deutschland nach 25. Lebensjahr
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Doktorarbeit (Ph.D. Study) in den USA und Versicherung in Deutschland nach 25. Lebensjahr
Hallo und willkommen im Forum
So wie geschildert endet mit dem 25. Lebensjahr die Familienversicherung. Wird kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen, dann kann die Versicherung als eigene Versicherung (freiwillig) fortgesetzt werden. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen, wenn ein solches nur in geringer Höhe oder gar nicht vorliegt, das beträgt der monatliche Beitrag für Kranken/Pflegeversicherung ca. 250,00 € mtl. - Das kommt auf die jeweilige Krankenkasse an und welchen Zusatzbeitrag sie hat.
Gruss
Czauderna
So wie geschildert endet mit dem 25. Lebensjahr die Familienversicherung. Wird kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen, dann kann die Versicherung als eigene Versicherung (freiwillig) fortgesetzt werden. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen, wenn ein solches nur in geringer Höhe oder gar nicht vorliegt, das beträgt der monatliche Beitrag für Kranken/Pflegeversicherung ca. 250,00 € mtl. - Das kommt auf die jeweilige Krankenkasse an und welchen Zusatzbeitrag sie hat.
Gruss
Czauderna
Re: Doktorarbeit (Ph.D. Study) in den USA und Versicherung in Deutschland nach 25. Lebensjahr
Mh, Czauderna, bist Du dir sicher, dass hier die sog. Mindestbemessung zum Tragen kommt, obwohl er überwiegend als Student in Amerika lebt?
Für solche Fälle wurde doch extra mit dem GKV-WSG zum 01.04.2007 die sog. Anwartschaftsversicherung gem. § 240 Abs. 4 b SGB V. Hier ist nur ein verminderter Beitrag ca. 80,00 € zu zahlen. Voraussetzung ist, dass der Leistungsanspruch aufgrund des Auslandsaufenthaltes min. 3 Monate ruht.
Zitat aus einer einschlägigen Kommentierung zu § 240 Abs. 4b SGB V.
2.7 Anwartschaftsversicherung (Abs. 4b)
Rz. 47
Abs. 4a regelt eine Art beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung, um gesetzlich krankenversicherte Mitglieder in ihrer beruflichen Flexibilität nicht zu benachteiligen. Nach der Rückkehr von einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt wird so sichergestellt, dass eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin möglich ist. Ruht danach für ein freiwilliges Mitglied oder eines seiner nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, sind für die Beitragsbemessung 10 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Gleiches gilt für Personen, deren Anspruch auf Leistungen ruht, weil sie nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten (§ 16 Abs. 1 Nr. 3).
Mit Wirkung vom 1.4.2007 wurde durch das GKV-WSG die Möglichkeit der Anwartschaftsversicherung auf weitere Personengruppen (Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1) wie Studenten, die einen Teil ihres Studiums im Ausland verbringen, Strafgefangene und Zivildienstleistende, ausgeweitet und so die spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erleichtert (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 445). Bei diesen Personen ist allerdings Voraussetzung, dass der Anspruch auf Leistungen für mehr als drei Kalendermonate ruht. Bestehen im Ausland Leistungsansprüche aufgrund von Sozialversicherungsabkommen, z. B. in der Europäischen Union, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. Ebenso scheidet die Anwendung des Abs. 4a aus, soweit Anspruchsberechtigte nach § 10 vorhanden sind; dann gelten weiterhin die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen (vgl. BT-Drs. 13/11021 S. 11). Nach § 243 Abs. 2 ist der ermäßigte Beitragssatz allerdings nicht anzuwenden.
Für solche Fälle wurde doch extra mit dem GKV-WSG zum 01.04.2007 die sog. Anwartschaftsversicherung gem. § 240 Abs. 4 b SGB V. Hier ist nur ein verminderter Beitrag ca. 80,00 € zu zahlen. Voraussetzung ist, dass der Leistungsanspruch aufgrund des Auslandsaufenthaltes min. 3 Monate ruht.
Zitat aus einer einschlägigen Kommentierung zu § 240 Abs. 4b SGB V.
2.7 Anwartschaftsversicherung (Abs. 4b)
Rz. 47
Abs. 4a regelt eine Art beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung, um gesetzlich krankenversicherte Mitglieder in ihrer beruflichen Flexibilität nicht zu benachteiligen. Nach der Rückkehr von einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt wird so sichergestellt, dass eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin möglich ist. Ruht danach für ein freiwilliges Mitglied oder eines seiner nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, sind für die Beitragsbemessung 10 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Gleiches gilt für Personen, deren Anspruch auf Leistungen ruht, weil sie nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten (§ 16 Abs. 1 Nr. 3).
Mit Wirkung vom 1.4.2007 wurde durch das GKV-WSG die Möglichkeit der Anwartschaftsversicherung auf weitere Personengruppen (Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1) wie Studenten, die einen Teil ihres Studiums im Ausland verbringen, Strafgefangene und Zivildienstleistende, ausgeweitet und so die spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erleichtert (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 445). Bei diesen Personen ist allerdings Voraussetzung, dass der Anspruch auf Leistungen für mehr als drei Kalendermonate ruht. Bestehen im Ausland Leistungsansprüche aufgrund von Sozialversicherungsabkommen, z. B. in der Europäischen Union, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. Ebenso scheidet die Anwendung des Abs. 4a aus, soweit Anspruchsberechtigte nach § 10 vorhanden sind; dann gelten weiterhin die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen (vgl. BT-Drs. 13/11021 S. 11). Nach § 243 Abs. 2 ist der ermäßigte Beitragssatz allerdings nicht anzuwenden.
Re: Doktorarbeit (Ph.D. Study) in den USA und Versicherung in Deutschland nach 25. Lebensjahr
Hallo Filipana,
dann melde ich mich auch noch einmal - du hast geschrieben -
Ich möchte aber dass ich in Deutschland weiter krankenversichert bleibe, da ich auch beabsichtige mehrmals pro Jahr nach Deutschland zu kommen.
von daher habe ich zum Thema "Anwartschaft" nichts geschrieben. Vielleicht dann doch das hier - https://www.tk.de/techniker/versicherung/tk-leistungen/ausland/anwartschaft-bei-auslandsaufenthalt-beantragen/beginn-und-ende-anwartschaft-2024524
Wir halten aber fest, dass du dann über 2 Krankenversicherungen verfügst - eine in der USA , welche dort notwendig ist und eine in Deutschland, welche du aufrechterhalten willst.
Ob du Beiträge nach der Mindestbemessung für diese angestrebten 3 Jahre zahlen musst, oder ob dir deine Krankenkasse den vergünstigten Beitrag für (freiwillig versicherte) Studenten einräumen wird, das kann dir verbindlich nur deine Krankenkasse selbst sagen - ich bin immer noch bei der Mindestbeitragsbemessungsgrenze bzw. nach dem Einkommen.
Gruss
Czauderna
dann melde ich mich auch noch einmal - du hast geschrieben -
Ich möchte aber dass ich in Deutschland weiter krankenversichert bleibe, da ich auch beabsichtige mehrmals pro Jahr nach Deutschland zu kommen.
von daher habe ich zum Thema "Anwartschaft" nichts geschrieben. Vielleicht dann doch das hier - https://www.tk.de/techniker/versicherung/tk-leistungen/ausland/anwartschaft-bei-auslandsaufenthalt-beantragen/beginn-und-ende-anwartschaft-2024524
Wir halten aber fest, dass du dann über 2 Krankenversicherungen verfügst - eine in der USA , welche dort notwendig ist und eine in Deutschland, welche du aufrechterhalten willst.
Ob du Beiträge nach der Mindestbemessung für diese angestrebten 3 Jahre zahlen musst, oder ob dir deine Krankenkasse den vergünstigten Beitrag für (freiwillig versicherte) Studenten einräumen wird, das kann dir verbindlich nur deine Krankenkasse selbst sagen - ich bin immer noch bei der Mindestbeitragsbemessungsgrenze bzw. nach dem Einkommen.
Gruss
Czauderna
Re: Doktorarbeit (Ph.D. Study) in den USA und Versicherung in Deutschland nach 25. Lebensjahr
Nun ja, eine Anwartschaft ist doch eine Versicherung oder?!
D.h., man ist freiwillig versichert, die Leistungsansprüche ruhen, weil man in den USA ist.
Sobald er sich hier wieder tatsächlich aufhält, entfällt das Ruhen und es sollten die vollen Leistungsansprüche bestehen oder irre ich mich dort?!?!
D.h., man ist freiwillig versichert, die Leistungsansprüche ruhen, weil man in den USA ist.
Sobald er sich hier wieder tatsächlich aufhält, entfällt das Ruhen und es sollten die vollen Leistungsansprüche bestehen oder irre ich mich dort?!?!
Re: Doktorarbeit (Ph.D. Study) in den USA und Versicherung in Deutschland nach 25. Lebensjahr
Hallo,
vielen Danke für Eure Antworten. Wahrscheinlich wäre dann für mich Anwartschafts-Variante logischer, allerdings, ich werde mehrmals pro Jahr in Europa (während Doktor-Studien ist es normal dass man zu verschiedene Workshops geht, die ich vor allem in Europa machen möchte/werde).
Für diese Aufenthalte in Europa greift meine US-Uni-Krankenversicherung nicht und muss mich zusätzlich versichern.
Da ich aber amerikanischen Auslandsversicherungen nicht glaube - möchte ich für diese Aufenthalte in Europa (ca. 3-4mal pro Jahr je 1-2 Wochen) versichert sein.
Hat jemand dafür Empfehlungen/Ratschläge etc.?
Nochmal, danke für Eure sehr informative und klare Antworten.
HG
vielen Danke für Eure Antworten. Wahrscheinlich wäre dann für mich Anwartschafts-Variante logischer, allerdings, ich werde mehrmals pro Jahr in Europa (während Doktor-Studien ist es normal dass man zu verschiedene Workshops geht, die ich vor allem in Europa machen möchte/werde).
Für diese Aufenthalte in Europa greift meine US-Uni-Krankenversicherung nicht und muss mich zusätzlich versichern.
Da ich aber amerikanischen Auslandsversicherungen nicht glaube - möchte ich für diese Aufenthalte in Europa (ca. 3-4mal pro Jahr je 1-2 Wochen) versichert sein.
Hat jemand dafür Empfehlungen/Ratschläge etc.?
Nochmal, danke für Eure sehr informative und klare Antworten.
HG
Re: Doktorarbeit (Ph.D. Study) in den USA und Versicherung in Deutschland nach 25. Lebensjahr
Hallo,
ich bleibe dabei - du solltest dich mit deiner Krankenkasse ins Benehmen setzen. Ich kann noch auf die "Incomingversicherung" verweisen, die von verschiedenen Versicherungen, wie z.B. dem ADAC angeboten werden für Menschen, die sich aus dem Ausland vorübergehend in Deutschland aufhalten.
Gruss
Czauderna
ich bleibe dabei - du solltest dich mit deiner Krankenkasse ins Benehmen setzen. Ich kann noch auf die "Incomingversicherung" verweisen, die von verschiedenen Versicherungen, wie z.B. dem ADAC angeboten werden für Menschen, die sich aus dem Ausland vorübergehend in Deutschland aufhalten.
Gruss
Czauderna
Re: Doktorarbeit (Ph.D. Study) in den USA und Versicherung in Deutschland nach 25. Lebensjahr
Hallo zusammen,
"Incoming-Versicherung" wäre grundsätzlich keine schlechte Idee, hätte in diesem Fall aber ein entscheidendes Handicap: Denn die kommt von der PKV, und das soll ja nicht sein:
Na ja, vielleicht springt sie doch mal über diesen Schatten (und verklickert uns bei der Gelegenheit, welche Wolke den verursacht hat)?
Gruß
von GS
"Incoming-Versicherung" wäre grundsätzlich keine schlechte Idee, hätte in diesem Fall aber ein entscheidendes Handicap: Denn die kommt von der PKV, und das soll ja nicht sein:
filipana besteht auf
Was für Optionen (gesetzlich Krankenversicherung, möchte nicht in die PKV) habe ich hier in Deutschland?
Na ja, vielleicht springt sie doch mal über diesen Schatten (und verklickert uns bei der Gelegenheit, welche Wolke den verursacht hat)?
Gruß
von GS
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