Hallo,
ich habe diese Jahr Abi gemacht, war bisher über meine Eltern privat krankenversichert. Seit Oktober bin ich Student und als dieser bei der TK pflichtversichert.
Jetzt muss ich mich bis zum 23.12.08 exmatrikulieren, da ich ab 01.01.09 meinen Grundwehrdienst ableisten werde. (Eine Beurlaubung vom Studium ist wohl im Erstsemester nicht möglich.)
Die TK versichert mich nur bis zum 23.12., über die Bundeswehr bin ich aber erst ab 01.01. abgesichert.
Wie kann ich die Zeit zwischen dem 23.12. und 01.01. am sinnvollsten krankenversicherungstechnisch überbrücken? Ich möchte eigentlich nicht unversichert sein.
Vielen Dank für Eure Hinweise!
Bertram
KV zwischen Studium und Bundeswehr
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Arbeitslos melden? Weiß ich nicht. Ich war noch nie arbeitslos gemeldet und noch nie berufstätig. Da müsste ich mich mal beim Arbeitsamt erkundigen.
Ich hoffe, dass ich dort nicht für die eine Woche zig Formulare ausfüllen muss.
Am liebsten wäre mir eine einfach KV, für die ich für die eine Woche ein paar Euro zahle.
Ich hoffe, dass ich dort nicht für die eine Woche zig Formulare ausfüllen muss.
Am liebsten wäre mir eine einfach KV, für die ich für die eine Woche ein paar Euro zahle.
„Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.“ Sollte also kein Problem sein, solange es eine Exmatrikulation und keine nachträgliche Beseitigung der Immatrikulation ist (gibt es Gebühren von der Hochschule zurück?).
Ansonsten würde sich das Problem auch durch die allgemeine Versicherungspflicht lösen; solange keine anderweitige Versicherung besteht, läuft die Mitgliedschaft in der TK auf jeden Fall weiter, allerdings zu etwa doppelten Beiträgen.
Ansonsten würde sich das Problem auch durch die allgemeine Versicherungspflicht lösen; solange keine anderweitige Versicherung besteht, läuft die Mitgliedschaft in der TK auf jeden Fall weiter, allerdings zu etwa doppelten Beiträgen.
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
Die Kombination erscheint mir nicht so plausibel. Welche Hochschule ist es denn?
Verstehe ich nicht. Ich habe für das Semester bezahlt. Jetzt beende ich das Semester vorzeitig durch Exmatrikulation, weil ich meinen Grundwehrdienst ableiste. Deshalb bekomme ich einen Teil der Studiengebühren wieder erstattet. - TU Dortmund
Nun denn, kennt die TK nicht den § 19 Abs. 2 SGB V!
Ich hatte am Telefon extra den Satz "Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben." vorgelesen. Da sagte mir die Mitarbeiterin, das gilt nur bei einer vorherigen Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr.
Tja, die schöne Rechtslektüre des SGB V bringt immer die Erleuchtung:
§ 190 SGB VEnde der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
...
(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.
Dann noch Auszug aus den einschlägigen Kommentierungen:
Der Überhang der Mitgliedschaft um einen Monat entspricht der Nachwirkung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und dient dazu, Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden. Seit der aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geschaffenen Neuregelung gilt der in § 190 Abs. 9 vorgesehene Beendigungszeitpunkt ganz allgemein für das Ende der Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung. Dementsprechend endet diese nicht mehr unmittelbar mit einer Exmatrikulation.
Also - meine bescheidene Meinung - die fehlende Tage bis zum Wehrdienst sind abesichert. Irgendwie ist die Kv uff´n Holzweg!!
§ 190 SGB VEnde der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
...
(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.
Dann noch Auszug aus den einschlägigen Kommentierungen:
Der Überhang der Mitgliedschaft um einen Monat entspricht der Nachwirkung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und dient dazu, Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden. Seit der aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geschaffenen Neuregelung gilt der in § 190 Abs. 9 vorgesehene Beendigungszeitpunkt ganz allgemein für das Ende der Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung. Dementsprechend endet diese nicht mehr unmittelbar mit einer Exmatrikulation.
Also - meine bescheidene Meinung - die fehlende Tage bis zum Wehrdienst sind abesichert. Irgendwie ist die Kv uff´n Holzweg!!
Bertram hat geschrieben:Die Kombination erscheint mir nicht so plausibel.
Verstehe ich nicht.
Es ist ungewöhnlich, daß Hochschulen in der Situation (bereits laufende Vorlesungszeit) Gebühren zurückerstatten. In der Gebührensatzung der TU Dortmund ist es auch tatsächlich nicht vorgesehen (§ 6: Nur bei „Versagung der Einschreibung oder bei Exmatrikulation vor Vorlesungsbeginn“). Ich sehe aber, daß es ein entsprechendes Kreuzchen auf dem Formular für Erstattungsanträge gibt. – Nun gut, muß die TU Dortmund wissen, ob sie ihre eigene Satzung ignorieren möchte. Scheint aber sozialrechtlich alles OK zu sein.
Die TK hat ja auch Schwierigkeiten mit der Juristerei, wie es aussieht. Sie geht von einer freiwilligen Versicherung aus (die in der Tat ohne Vorversicherungszeit nicht möglich ist), wo gar keine ist ...
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