KV zwischen Studium und Bundeswehr

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Bertram
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KV zwischen Studium und Bundeswehr

Beitragvon Bertram » 03.12.2008, 10:45

Hallo,

ich habe diese Jahr Abi gemacht, war bisher über meine Eltern privat krankenversichert. Seit Oktober bin ich Student und als dieser bei der TK pflichtversichert.

Jetzt muss ich mich bis zum 23.12.08 exmatrikulieren, da ich ab 01.01.09 meinen Grundwehrdienst ableisten werde. (Eine Beurlaubung vom Studium ist wohl im Erstsemester nicht möglich.)

Die TK versichert mich nur bis zum 23.12., über die Bundeswehr bin ich aber erst ab 01.01. abgesichert.

Wie kann ich die Zeit zwischen dem 23.12. und 01.01. am sinnvollsten krankenversicherungstechnisch überbrücken? Ich möchte eigentlich nicht unversichert sein.

Vielen Dank für Eure Hinweise!

Bertram

Aali
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Beitragvon Aali » 03.12.2008, 11:31

Hallo,

könntest du dich nicht für diese Zeit arbeitslos melden, sodaß du dann pflichtversichert wärst?

LG
Aali

Bertram
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Beitragvon Bertram » 03.12.2008, 11:48

Arbeitslos melden? Weiß ich nicht. Ich war noch nie arbeitslos gemeldet und noch nie berufstätig. Da müsste ich mich mal beim Arbeitsamt erkundigen.

Ich hoffe, dass ich dort nicht für die eine Woche zig Formulare ausfüllen muss. :-)

Am liebsten wäre mir eine einfach KV, für die ich für die eine Woche ein paar Euro zahle.

dij
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Beitragvon dij » 03.12.2008, 12:24

„Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.“ Sollte also kein Problem sein, solange es eine Exmatrikulation und keine nachträgliche Beseitigung der Immatrikulation ist (gibt es Gebühren von der Hochschule zurück?).

Ansonsten würde sich das Problem auch durch die allgemeine Versicherungspflicht lösen; solange keine anderweitige Versicherung besteht, läuft die Mitgliedschaft in der TK auf jeden Fall weiter, allerdings zu etwa doppelten Beiträgen.

Frank
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Beitragvon Frank » 03.12.2008, 14:21

Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html

Bertram
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Beitragvon Bertram » 03.12.2008, 14:37

Habe gerade mit der TK telefoniert. Die sehen keine Möglichkeit für eine Weiterversicherung nach der Exmatrikulation bis zum 31.12., weil ich zuvor nicht 12 Monate pflichtversichert gewesen bin.

dij
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Beitragvon dij » 03.12.2008, 15:07

Bertram hat geschrieben:Die sehen keine Möglichkeit für eine Weiterversicherung


Dann ist deren Blick vernebelt. Wie schon aufgeführt, gibt es sogar mehrere Möglichkeiten.

Ist es nun eine Exmatrikulation oder eine Rücknahme der Immatrikulation?

Bertram
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Beitragvon Bertram » 03.12.2008, 15:14

Es ist eine Exmatrikulation. Es gibt auch Gebühren zurück.

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Beitragvon Rossi » 03.12.2008, 17:50

Nun denn, kennt die TK nicht den § 19 Abs. 2 SGB V!

dij
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Beitragvon dij » 03.12.2008, 17:59

Bertram hat geschrieben:Es ist eine Exmatrikulation. Es gibt auch Gebühren zurück.


Die Kombination erscheint mir nicht so plausibel. Welche Hochschule ist es denn?

Bertram
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Beitragvon Bertram » 03.12.2008, 20:24

Die Kombination erscheint mir nicht so plausibel. Welche Hochschule ist es denn?


Verstehe ich nicht. Ich habe für das Semester bezahlt. Jetzt beende ich das Semester vorzeitig durch Exmatrikulation, weil ich meinen Grundwehrdienst ableiste. Deshalb bekomme ich einen Teil der Studiengebühren wieder erstattet. - TU Dortmund

Bertram
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Beitragvon Bertram » 03.12.2008, 20:26

Nun denn, kennt die TK nicht den § 19 Abs. 2 SGB V!


Ich hatte am Telefon extra den Satz "Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben." vorgelesen. Da sagte mir die Mitarbeiterin, das gilt nur bei einer vorherigen Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr.

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Beitragvon Frank » 03.12.2008, 20:50

Ich würde gerne wissen wo das steht? :-k

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Beitragvon Rossi » 03.12.2008, 22:48

Tja, die schöne Rechtslektüre des SGB V bringt immer die Erleuchtung:

§ 190 SGB VEnde der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

...

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.







Dann noch Auszug aus den einschlägigen Kommentierungen:

Der Überhang der Mitgliedschaft um einen Monat entspricht der Nachwirkung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und dient dazu, Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden. Seit der aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geschaffenen Neuregelung gilt der in § 190 Abs. 9 vorgesehene Beendigungszeitpunkt ganz allgemein für das Ende der Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung. Dementsprechend endet diese nicht mehr unmittelbar mit einer Exmatrikulation.

Also - meine bescheidene Meinung - die fehlende Tage bis zum Wehrdienst sind abesichert. Irgendwie ist die Kv uff´n Holzweg!!

dij
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Beitragvon dij » 04.12.2008, 01:01

Bertram hat geschrieben:
Die Kombination erscheint mir nicht so plausibel.


Verstehe ich nicht.


Es ist ungewöhnlich, daß Hochschulen in der Situation (bereits laufende Vorlesungszeit) Gebühren zurückerstatten. In der Gebührensatzung der TU Dortmund ist es auch tatsächlich nicht vorgesehen (§ 6: Nur bei „Versagung der Einschreibung oder bei Exmatrikulation vor Vorlesungsbeginn“). Ich sehe aber, daß es ein entsprechendes Kreuzchen auf dem Formular für Erstattungsanträge gibt. – Nun gut, muß die TU Dortmund wissen, ob sie ihre eigene Satzung ignorieren möchte. Scheint aber sozialrechtlich alles OK zu sein.

Die TK hat ja auch Schwierigkeiten mit der Juristerei, wie es aussieht. Sie geht von einer freiwilligen Versicherung aus (die in der Tat ohne Vorversicherungszeit nicht möglich ist), wo gar keine ist ...


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