KV-pflicht fuer Studenten in den 1960er Jahren?

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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RobF
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KV-pflicht fuer Studenten in den 1960er Jahren?

Beitragvon RobF » 10.02.2009, 15:36

Bestand im Zeitraum 1964-68 in Westdeutschland (Baden-Wuerttemberg) eine Krankenversicherungspflicht fuer Studenten, und wenn ja, welcher Art von KV wuerden sie zugewiesen sein (z.B. automatisch in eine GKV?). Oder war es ihre Wahl, entweder keine KV zu haben oder aber frei zu waehlen zwischen GKV und PKV?

Das einzige das ich darueber finden kann (siehe unten) ist eine Bemerkung auf einer Webseite ueber die Geschichte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, dass mit dem Leistungsverbesserungsgesetz von 1974 der Kreis der Versicherten um Studenten erweitert wurde. Daraus wuerde ich schliessen, dass es fuer Studenten vorher keine Krankenversicherungspflicht gab. Ist das richtig?

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http://www.ess-europe.de/artikel/bericht2.htm

"1974: Leistungsverbesserungsgesetz und Rehabilitationsgesetz. Mit dem Leistungsverbesserungsgesetz traten weitere Verbesserungen in der Krankenversicherung in Kraft. Zu diesen Verbesserungen zählte insbesondere die Gewährung von Haushaltshilfe.

In dieser Zeit wurde der Kreis der Versicherten um selbstständige Landwirte, Studenten, Behinderte in geschützten Einrichtungen sowie Künstler und Publizisten erweitert. Durch diese Erweiterung stiegen die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung an. Kostendämpfungsgesetze sollten in den Jahren 1977 bis 1983 den ansteigenden Kosten entgegenwirken."

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Beitragvon Rossi » 10.02.2009, 16:49

Sieht glaube ich nicht gut aus - RobF

Hier ein Auszug aus einer Kommentierung:

Die Krankenversicherungspflicht von Studenten (KVdS) war durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten v. 24.6.1975 (BGBl. I. S. 1536) angeordnet und in die allgemeine Krankenversicherung übernommen worden (§ 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO). Begründet wurde die Einbeziehung in die allgemeine Krankenversicherung mit der Schutzbedürftigkeit der Studenten (BT-Drs. 7/2993 S. 8). Die Übernahme dieses Personenkreises in das SGB V erfolgte mit Einschränkungen durch die zeitliche Begrenzung auf das 30. Lebensjahr bzw. das 14. Fachsemester, andererseits aber auch mit der Ausweitung, als abweichend von § 3 Nr. 2 SGB IV ein inländischer Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Inland nicht mehr erforderlich ist

Also, KVDS im Jahre 1975!


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