Meine Frau bezieht seit mittlerweile ca. 70 Wochen Krankengeld mit der Diagnose: F60.30 (Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ).
Nun wird der Krankengeldbezug im März enden, sie kann aber noch keinesfalls wieder arbeiten gehen. Wie können wir vorgehen oder wie lange muss sie warten, bis es einen neuen Anspruch auf Krankengeld gibt?
Könnte Sie sich auf eine andere Krankheit krankschreiben lassen (z.B. Depression o.Ä.) oder würde das keinen neuen 78-Wochen Krankengeldanspruch auslösen, weil beide Diagnosen zu ähnlich sind? Ihr Hausarzt ist sich hier nicht sicher...
Hier der zeitliche Verlauf:
07.09.2023 - Beginn AU (immer F60.30)
19.03.2025 - Ende Bezugsdauer (laut KK)
Danke Euch!
Frage Aussteuerung und Blockfristen
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Frage Aussteuerung und Blockfristen
wie alt ist deine Frau ?
Wurde das Krankengeld aus einem Arbeitsverhältnis heraus berechnet.
Ist sie noch im Arbeitsverhältnis ?
Wurde eine Reha (Kur) gemacht ?
Wurde eine Schwerbehinderung festgesellt; mit welchen Grad der Behinderung (GdB).
Wurde das Krankengeld aus einem Arbeitsverhältnis heraus berechnet.
Ist sie noch im Arbeitsverhältnis ?
Wurde eine Reha (Kur) gemacht ?
Wurde eine Schwerbehinderung festgesellt; mit welchen Grad der Behinderung (GdB).
Re: Frage Aussteuerung und Blockfristen
Hallo,
neben dem Ablaufdatum müssten wir auch den Beginn der maßgebend Blockfrist (3-Jahreszeitraum) wissen um diese Frag beantworten zu können.
Eine hinzutretende Arbeitsunfähigkeit löst keinen neuen Anspruch aus und außerdem würde sich bei einer, im Zusammenhang stehen Arbeitsunfähigkeit keine neue Blockfrist (KG-Anspruch) ergeben.
Eine Arbeitsunfähigkeit auf "Zuruf" geht auch nicht, aber das sollte ein Arzt/Ärztin schon wissen.
Gruss
Czauderna
neben dem Ablaufdatum müssten wir auch den Beginn der maßgebend Blockfrist (3-Jahreszeitraum) wissen um diese Frag beantworten zu können.
Eine hinzutretende Arbeitsunfähigkeit löst keinen neuen Anspruch aus und außerdem würde sich bei einer, im Zusammenhang stehen Arbeitsunfähigkeit keine neue Blockfrist (KG-Anspruch) ergeben.
Eine Arbeitsunfähigkeit auf "Zuruf" geht auch nicht, aber das sollte ein Arzt/Ärztin schon wissen.
Gruss
Czauderna
Re: Frage Aussteuerung und Blockfristen
Hallo Heinrich,
wieder einmal auf die Minute genau
Gruss
Czauderna
wieder einmal auf die Minute genau
Gruss
Czauderna
Re: Frage Aussteuerung und Blockfristen
heinrich hat geschrieben:wie alt ist deine Frau ?
42
Wurde das Krankengeld aus einem Arbeitsverhältnis heraus berechnet.
Sie ist selbstständig und freiwillig mit dem Höchstsatz versichert.
Ist sie noch im Arbeitsverhältnis ?
selbstständig
Wurde eine Reha (Kur) gemacht ?
Nein
Wurde eine Schwerbehinderung festgesellt; mit welchen Grad der Behinderung (GdB).
Nein
Re: Frage Aussteuerung und Blockfristen
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
neben dem Ablaufdatum müssten wir auch den Beginn der maßgebend Blockfrist (3-Jahreszeitraum) wissen um diese Frag beantworten zu können.
Das erste Mal wurde die Diagnose am 07.09.2023 gemeldet.
Eine hinzutretende Arbeitsunfähigkeit löst keinen neuen Anspruch aus und außerdem würde sich bei einer, im Zusammenhang stehen Arbeitsunfähigkeit keine neue Blockfrist (KG-Anspruch) ergeben.
Also wird die NEUE Diagnose "Depression" keinen neuen Anspruch auslösen?
Eine Arbeitsunfähigkeit auf "Zuruf" geht auch nicht, aber das sollte ein Arzt/Ärztin schon wissen.
Was meinst Du damit, auf Zuruf?
Gruss
Czauderna
Re: Frage Aussteuerung und Blockfristen
Hallo,
fangen wir am Ende an -
Könnte Sie sich auf eine andere Krankheit krankschreiben lassen (z.B. Depression o.Ä.)
Wenn ein Arzt ein Wunschattest ausstellt, ohne dass er/sie selbst auf Arbeitsunfähigkeit erkennt, dann bekommt er/sie ggf. Schwierigkeiten.
Auch wenn es etwas pedantisch klingt, aber es geht nicht darum, eine Erkrankung zu attestieren, sondern es geht darum, ob aufgrund einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Jetzt zum Krankengeld.
Beginn der maßgebenden Blockfrist wäre dann der 07.09.2023 und das Ende demnach am 06.09.2026.
Am 19.03.2025 tritt das Leistungsende ein, d.h. frühester Beginn wegen der gleichen Diagnose wäre der 07.09.2026, wenn zu diesem Zeitpunkt auch ein Versicherungsverhältnis mit grundsätzlichem Krankengeldanspruch besteht. Wobei zu beachten wäre, dass in der Zeit vom 20.03.2026 bis zum Beginn einer Arbeitsunfähigkeit nach dem 06.09.2026 ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten (muss nicht am Stück sein) vorliegen muss, in dem keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Diagnose attestiert wurde. Das sollte in diesem Fall schwierig werden, noch einmal Krankengeld auf diese Diagnose zu erhalten.
Gruss
Czauderna
fangen wir am Ende an -
Könnte Sie sich auf eine andere Krankheit krankschreiben lassen (z.B. Depression o.Ä.)
Wenn ein Arzt ein Wunschattest ausstellt, ohne dass er/sie selbst auf Arbeitsunfähigkeit erkennt, dann bekommt er/sie ggf. Schwierigkeiten.
Auch wenn es etwas pedantisch klingt, aber es geht nicht darum, eine Erkrankung zu attestieren, sondern es geht darum, ob aufgrund einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Jetzt zum Krankengeld.
Beginn der maßgebenden Blockfrist wäre dann der 07.09.2023 und das Ende demnach am 06.09.2026.
Am 19.03.2025 tritt das Leistungsende ein, d.h. frühester Beginn wegen der gleichen Diagnose wäre der 07.09.2026, wenn zu diesem Zeitpunkt auch ein Versicherungsverhältnis mit grundsätzlichem Krankengeldanspruch besteht. Wobei zu beachten wäre, dass in der Zeit vom 20.03.2026 bis zum Beginn einer Arbeitsunfähigkeit nach dem 06.09.2026 ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten (muss nicht am Stück sein) vorliegen muss, in dem keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Diagnose attestiert wurde. Das sollte in diesem Fall schwierig werden, noch einmal Krankengeld auf diese Diagnose zu erhalten.
Gruss
Czauderna
Re: Frage Aussteuerung und Blockfristen
Danke Czauderna,
mir ist schon klar, das ein Wunschattest die falsche Lösung wäre, ich habe mich hier vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt... Bei meiner Frau haben sich nach der anfänglichen Diagnose weitere Schwierigkeiten im Krankheitsverlauf ergeben, weshalb eine Depression keineswegs falsch oder gewünscht ist.
Ich habe verstanden, das eine erneuter Anspruch auf Krankengeld auf die alte Diagnose nicht möglich ist... wäre aber tatsächlich die neue Diagnose der Start für eine neue Blockfrist und damit Krankengeld? Ich will doch nur alle Möglichkeiten durchspielen.
mir ist schon klar, das ein Wunschattest die falsche Lösung wäre, ich habe mich hier vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt... Bei meiner Frau haben sich nach der anfänglichen Diagnose weitere Schwierigkeiten im Krankheitsverlauf ergeben, weshalb eine Depression keineswegs falsch oder gewünscht ist.
Ich habe verstanden, das eine erneuter Anspruch auf Krankengeld auf die alte Diagnose nicht möglich ist... wäre aber tatsächlich die neue Diagnose der Start für eine neue Blockfrist und damit Krankengeld? Ich will doch nur alle Möglichkeiten durchspielen.
Re: Frage Aussteuerung und Blockfristen
Hallo,
wie ich schon schrieb - das wird schwierig. Es müsste eine neue Arbeitsunfähigkeit mit einer anderen Diagnose beginnen, dafür müsste aber die alte Arbeitsunfähigkeit beendet sein, d.h. wegen der alten Erkrankung darf keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen, denn sonst gilt die neue Arbeitsunfähigkeit als hinzugetreten. Wenn also die alte Arbeitsunfähigkeit beendet sein muss, dann darf die neue Diagnose mit der alten Diagnose nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen. Ich bin jetzt kein Mediziner, aber mit 48 Jahren Berufserfahrung mit MDK-Gutachten, meine ich schon, dass Depressionen im Zusammenhang stehen können.
Aber weiter im Verlauf. Zwischen Ende der Arbeitsunfähigkeit 1 und Beginn der Arbeitsunfähigkeit 2 sollte natürlich ein Zwischenzeitraum bestehen, d.h. Arbeitsfähig als Selbständige mit Versicherung und Krankengeldanspruch. Je weniger Zeit dazwischen liegt, um so mehr wird die Kasse davon ausgehen, dass ein Zusammenhang besteht. Sie wird den Medizinischen Dienst beauftragen, diese Annahme der Kasse medizinisch zu begutachten.
Du merkst schon, es wird schwierig.
Gruss
Czauderna
wie ich schon schrieb - das wird schwierig. Es müsste eine neue Arbeitsunfähigkeit mit einer anderen Diagnose beginnen, dafür müsste aber die alte Arbeitsunfähigkeit beendet sein, d.h. wegen der alten Erkrankung darf keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen, denn sonst gilt die neue Arbeitsunfähigkeit als hinzugetreten. Wenn also die alte Arbeitsunfähigkeit beendet sein muss, dann darf die neue Diagnose mit der alten Diagnose nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen. Ich bin jetzt kein Mediziner, aber mit 48 Jahren Berufserfahrung mit MDK-Gutachten, meine ich schon, dass Depressionen im Zusammenhang stehen können.
Aber weiter im Verlauf. Zwischen Ende der Arbeitsunfähigkeit 1 und Beginn der Arbeitsunfähigkeit 2 sollte natürlich ein Zwischenzeitraum bestehen, d.h. Arbeitsfähig als Selbständige mit Versicherung und Krankengeldanspruch. Je weniger Zeit dazwischen liegt, um so mehr wird die Kasse davon ausgehen, dass ein Zusammenhang besteht. Sie wird den Medizinischen Dienst beauftragen, diese Annahme der Kasse medizinisch zu begutachten.
Du merkst schon, es wird schwierig.
Gruss
Czauderna
Re: Frage Aussteuerung und Blockfristen
ich schließe mich Czauderna zu 100 % an.
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