Residentin in Spanien
Verfasst: 20.07.2020, 15:45
Ich bin Rentnerin und lebe als Residentin in Spanien, auf Gran Canaria. In Deutschland habe ich keinen Wohnsitz mehr. Somit bin ich weiterhin bei der TK versichert, wurde aber ins hiesige Krankenversicherungssystem umgeschrieben. Ich bekomme also, obwohl ich die deutschen Versicherungsbeiträge zahle, die hier in Spanien entsprechenden Leistungen, die bei weitem nicht so umfangreich sind wie in Deutschland. Im Internet bin ich bin ich auf folgendes Urteil aufmerksam geworden:
https://eu-schwerbehinderung.eu/index.p ... R4-SiXRf7o
Daraufhin habe ich eine Zahnarztrechnung bei meiner Krankenkasse, der TK, eingereicht. Die Erstattung wurde abgelehnt "Sie möchten, dass wir uns an den Kosten für Ihre Behandlung in Spanien beteiligen. Ihrem Wunsch können wir leider nicht nachkommen. Sie sind aufgrund Ihres Rentenbezuges bei der TK versichert und in Ihrem Wohnstaat zur Leistungsaushilfe eingeschrieben. Sie haben somit Anspruch auf alle Sachleistungen nach dem Recht der ausländischen Krankenversicherung. Wir zahlen für Sie monatliche Pauschalen an Ihre aushelfende Krankenkasse. Mit diesen Pauschalen sind alle Kosten für die gesetzlichen Leistungen in Ihrem Wohnstaat abgegolten. Weitere Kosten, die Ihnen privat in Rechnung gestellt werden, können wir nicht übernehmen."
Ich habe Widerspruch eingelegt, der ebenfalls abgelehnt wurde "Bei Erkrankungen im Ausland besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch, es sei denn es können aufgrund zwischen- bzw. überstaatlichen Rechts Leistungsansprüche bei einem Auslandsaufenthalt verwirklicht werden. Mit Spanien besteht ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen (vgl. VO EG 883/04). Somit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungsaushilfe durch den spanischen Krankenversicherungsträger. Hierbei wird zwischen den unter schiedlichen Aufenthaltsformen und Personenkreisen unterschieden. In jedem Fall muss die anspruchsberechtigte Person ihren Anspruch auf Sachleistungen gegenüber dem aushelfenden Träger bzw. dem Leistungserbringer mit einer entsprechenden Anspruchsbescheinigung nach weisen. Sie sind bei der TK als Rentnerin versichert. Ihren Wohnsitz haben Sie in San Agustin (Spanien). Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist somit Spanien. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 haben wir Ihnen eine entsprechende Anspruchsbescheinigung bei einem gewöhnlichen Aufenthalt ausge stellt. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 bestätigte uns der spanische Krankenversicherungsträ ger INSTITUTO NACIONAL DE LA SEGURIDAD SOCIAL DE LAS PALMAS DIRECCION PRO VINCIAL in C/ Perez del Toro, 89, 35004 Las Palmas, dass ab 21. Januar 2016 sachleistungs berechtigt sind. Diese Leistungen werden mit uns im Rahmen eines Pauschbetrages abgerechnet"
Kann mir hier im Forum bei der Thematik weiterhelfen?
https://eu-schwerbehinderung.eu/index.p ... R4-SiXRf7o
Daraufhin habe ich eine Zahnarztrechnung bei meiner Krankenkasse, der TK, eingereicht. Die Erstattung wurde abgelehnt "Sie möchten, dass wir uns an den Kosten für Ihre Behandlung in Spanien beteiligen. Ihrem Wunsch können wir leider nicht nachkommen. Sie sind aufgrund Ihres Rentenbezuges bei der TK versichert und in Ihrem Wohnstaat zur Leistungsaushilfe eingeschrieben. Sie haben somit Anspruch auf alle Sachleistungen nach dem Recht der ausländischen Krankenversicherung. Wir zahlen für Sie monatliche Pauschalen an Ihre aushelfende Krankenkasse. Mit diesen Pauschalen sind alle Kosten für die gesetzlichen Leistungen in Ihrem Wohnstaat abgegolten. Weitere Kosten, die Ihnen privat in Rechnung gestellt werden, können wir nicht übernehmen."
Ich habe Widerspruch eingelegt, der ebenfalls abgelehnt wurde "Bei Erkrankungen im Ausland besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch, es sei denn es können aufgrund zwischen- bzw. überstaatlichen Rechts Leistungsansprüche bei einem Auslandsaufenthalt verwirklicht werden. Mit Spanien besteht ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen (vgl. VO EG 883/04). Somit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungsaushilfe durch den spanischen Krankenversicherungsträger. Hierbei wird zwischen den unter schiedlichen Aufenthaltsformen und Personenkreisen unterschieden. In jedem Fall muss die anspruchsberechtigte Person ihren Anspruch auf Sachleistungen gegenüber dem aushelfenden Träger bzw. dem Leistungserbringer mit einer entsprechenden Anspruchsbescheinigung nach weisen. Sie sind bei der TK als Rentnerin versichert. Ihren Wohnsitz haben Sie in San Agustin (Spanien). Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist somit Spanien. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 haben wir Ihnen eine entsprechende Anspruchsbescheinigung bei einem gewöhnlichen Aufenthalt ausge stellt. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 bestätigte uns der spanische Krankenversicherungsträ ger INSTITUTO NACIONAL DE LA SEGURIDAD SOCIAL DE LAS PALMAS DIRECCION PRO VINCIAL in C/ Perez del Toro, 89, 35004 Las Palmas, dass ab 21. Januar 2016 sachleistungs berechtigt sind. Diese Leistungen werden mit uns im Rahmen eines Pauschbetrages abgerechnet"
Kann mir hier im Forum bei der Thematik weiterhelfen?