Guten Morgen,
es geht um die Erstattung von Betriebskosten (Stromkosten) für Hilfsmittel nach dem Krankenkassenwechsel.
Vorab, ich bin gesetzlich versichert.
Seit Jahren benötige ich täglich mehrere Hilfsmittel. Alle Hilfsmittel werden mit Strom betrieben.
Die Hilfsmittel wurden verordnet und seinerzeit von der Krankenkasse besorgt und mir überlassen.
Gemäß dem Urteil vom 06. Februar 1997, BSG, 3. Senat mit Verweis auf § 33 SGB V habe ich einen
Anspruch auf eine Erstattung der Energiekosten für meine Hilfsmittel.
Für 2019 vergaß ich einen Antrag auf Erstattung der Betriebskosten (Stromkosten) zu stellen.
Zum Beginn 2020 wechselte ich zu einer anderen Krankenkasse.
Ich holte den Antrag auf Erstattung der Betriebskosten (Stromkosten) für das Jahr 2019 nach.
Der Antrag wurde bei meiner alten Krankenkasse gestellt.
Diese lehnt eine Erstattung u.a. mit dem Hinweis auf § 19 Abs. 1 SGB V ab.
Ich dachte immer, dass Ansprüche auf Leistungen grundsätzlich in vier Jahren verjähren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Sozialleistungen
(§ 45 SGB I Verjährung und § 38 SGB I Rechtsanspruch).
Hat jemand Informationen?
Gruß
BirnenJakob
Erstattung Betriebskosten für Hilfsmittel nach Krankenkassenwechsel
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Re: Erstattung Betriebskosten für Hilfsmittel nach Krankenkassenwechsel
Hallo und willkommen im Forum
Hier mal der Gesetzestext zu dem gen. § - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
Danach ist die Ablehnung grundsätzlich korrekt - wenn du die Kasse nicht gewechselt hättest, dann würde die Kasse innerhalb der Verjährungsfrist leisten müssen.
Im Satz 1 des § heißt es zwar auch - soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist., mir ist aber nicht bekannt, dass es für diese Leistung eine andere Bestimmung gäbe.
Gruss
Czauderna
Hier mal der Gesetzestext zu dem gen. § - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
Danach ist die Ablehnung grundsätzlich korrekt - wenn du die Kasse nicht gewechselt hättest, dann würde die Kasse innerhalb der Verjährungsfrist leisten müssen.
Im Satz 1 des § heißt es zwar auch - soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist., mir ist aber nicht bekannt, dass es für diese Leistung eine andere Bestimmung gäbe.
Gruss
Czauderna
Re: Erstattung Betriebskosten für Hilfsmittel nach Krankenkassenwechsel
Hallo,
so eine schräge Auslegung des § 19 SGB V habe ich noch nicht gesehen. Hier ist ein ganz anderer Sachverhalt geregelt: Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht für Mitglieder und familienversicherte Angehörige "nur" während der Mitgliedschaft. Beim Wechsel zu einer anderen Krankenkasse oder Pflegekasse übernimmt die neue Versicherung die weiteren Leistungen.
Das heißt, ab 2020 ist die neue KK zuständig, aber nur für die dann anfallenden Leistungen. Für den Zeitraum davor bleibt die bisherige KK zuständig, und hier gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren (§ 45 SGB 1).
Also: Unbedingt Widerspruch einlegen!
MfG
ratte1
so eine schräge Auslegung des § 19 SGB V habe ich noch nicht gesehen. Hier ist ein ganz anderer Sachverhalt geregelt: Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht für Mitglieder und familienversicherte Angehörige "nur" während der Mitgliedschaft. Beim Wechsel zu einer anderen Krankenkasse oder Pflegekasse übernimmt die neue Versicherung die weiteren Leistungen.
Das heißt, ab 2020 ist die neue KK zuständig, aber nur für die dann anfallenden Leistungen. Für den Zeitraum davor bleibt die bisherige KK zuständig, und hier gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren (§ 45 SGB 1).
Also: Unbedingt Widerspruch einlegen!
MfG
ratte1
Re: Erstattung Betriebskosten für Hilfsmittel nach Krankenkassenwechsel
Hallo,#
Ratte 1 ist der Fachmann und auch noch aktiv tätig, also eher auf ihn hören. Ich frage mich, aber auch ihn , wann gilt dann dieser §.
Gruss
Czauderna
Ratte 1 ist der Fachmann und auch noch aktiv tätig, also eher auf ihn hören. Ich frage mich, aber auch ihn , wann gilt dann dieser §.
Gruss
Czauderna
Re: Erstattung Betriebskosten für Hilfsmittel nach Krankenkassenwechsel
Hallo,
der Leistungsanspuch ist im genannten Beispiel während der Mitgliedschaft entstanden. Der § 19 SGB V regelt Fälle, in denen Leistungen für Zeiträume nach Mitgliedschaftsende begehrt werden (hier z.B. Betriebskosten für den Zeitraum ab 01.01.2020).
Der Anspruch auf Leistungen für das Jahr 2019 kann definitv noch bis einschließlich 2023 bei der IKK Classic geltend gemacht werden.
Also: Widerspruch erheben!
MfG
ratte1
der Leistungsanspuch ist im genannten Beispiel während der Mitgliedschaft entstanden. Der § 19 SGB V regelt Fälle, in denen Leistungen für Zeiträume nach Mitgliedschaftsende begehrt werden (hier z.B. Betriebskosten für den Zeitraum ab 01.01.2020).
Der Anspruch auf Leistungen für das Jahr 2019 kann definitv noch bis einschließlich 2023 bei der IKK Classic geltend gemacht werden.
Also: Widerspruch erheben!
MfG
ratte1
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Re: Erstattung Betriebskosten für Hilfsmittel nach Krankenkassenwechsel
Danke.
Widerspruch ist eingereicht.
Gruß
BirnenJakob
Widerspruch ist eingereicht.
Gruß
BirnenJakob
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Re: Erstattung Betriebskosten für Hilfsmittel nach Krankenkassenwechsel
Rückmeldung.
Dem Widerspruch wurde voll und ganz entsprochen
Gruß
BirnenJakob
Dem Widerspruch wurde voll und ganz entsprochen
Gruß
BirnenJakob
Re: Erstattung Betriebskosten für Hilfsmittel nach Krankenkassenwechsel
@BirnenJakob,
so soll es sein. Prima.
Viele Grüße
ratte1
so soll es sein. Prima.
Viele Grüße
ratte1
Re: Erstattung Betriebskosten für Hilfsmittel nach Krankenkassenwechsel
Guten Morgen,
Ich hatte nicht so viel Glück. Meine jetzige Krankenkasse in Bremen lehnte auch
im Widerspruchsverfahren eine Erstattung der Energiekosten meiner Hilfsmittel ab.
Mein Blutdruckmessgerät und mein Inhalationsgerät erhielt ich von meiner vorherigen
Krankenkasse nach Verordnung. Die Stromkosten wurden stets übernommen.
Beide Hilfsmittel werden über Strom betrieben. Das Blutdruckmessgerät über
ein Netzteil.
Wörtliche Begründungen der Ablehnung:
1) Eine Stromkostenerstattung, auch nach Vorlage eines Nachweises…….., ist uns für das
Blutdruckmessgerät gar nicht möglich, da dieses mit Batterie- und nicht strombetrieben ist.
Es fallen somit keine Stromkosten für sie an.
Das Netzteil des Blutdruckmessgerätes ging in diesem Jahr kaputt und wurde sogar von der
jetzigen Krankenkasse ersetzt und nun wird behauptet, dass es nicht strombetrieben ist.
Ich bin sprachlos.
2) Für das Inhalationsgerät kommt keine Stromkostenerstattung zum Tragen, da dort keine
Stromkosten messbar und auch zu geringfügig für eine Erstattung sind.
Komisch nur, dass das Gerät ca. 60 Watt hat und bei einer knappen Stunde täglich, der
Verbrauch sich einfach errechnen lässt.
Chrissi
Ich hatte nicht so viel Glück. Meine jetzige Krankenkasse in Bremen lehnte auch
im Widerspruchsverfahren eine Erstattung der Energiekosten meiner Hilfsmittel ab.
Mein Blutdruckmessgerät und mein Inhalationsgerät erhielt ich von meiner vorherigen
Krankenkasse nach Verordnung. Die Stromkosten wurden stets übernommen.
Beide Hilfsmittel werden über Strom betrieben. Das Blutdruckmessgerät über
ein Netzteil.
Wörtliche Begründungen der Ablehnung:
1) Eine Stromkostenerstattung, auch nach Vorlage eines Nachweises…….., ist uns für das
Blutdruckmessgerät gar nicht möglich, da dieses mit Batterie- und nicht strombetrieben ist.
Es fallen somit keine Stromkosten für sie an.
Das Netzteil des Blutdruckmessgerätes ging in diesem Jahr kaputt und wurde sogar von der
jetzigen Krankenkasse ersetzt und nun wird behauptet, dass es nicht strombetrieben ist.
Ich bin sprachlos.
2) Für das Inhalationsgerät kommt keine Stromkostenerstattung zum Tragen, da dort keine
Stromkosten messbar und auch zu geringfügig für eine Erstattung sind.
Komisch nur, dass das Gerät ca. 60 Watt hat und bei einer knappen Stunde täglich, der
Verbrauch sich einfach errechnen lässt.
Chrissi
Re: Erstattung Betriebskosten für Hilfsmittel nach Krankenkassenwechsel
Hallo und willkommen im Forum,
sehe ich auch so, dass die Kasse zahlen muss. Ich empfehle den Widerspruch aufrechtzuerhalten und eine klage fähigen Bescheid zu fordern.
Den gibt es nur, wenn dem Widerspruch seitens des Widerspruchsausschusses der Krankenkasse nicht abgeholfen wird. Sicher wird sich dazu auch Ratte1 nochmal melden.
Ich habe mal bei einer Krankenkasse (TK) nachgeschaut, die einen Antrag auf Erstattung ins Netz gestellt hat, dort ist im Antrag auch von einer Aufladezeit die Rede, von daher ist die Begründung zum Blutdruckmessgerät nicht nachvollziehbar und für das Inhalationsgerät erst recht.
Gruss
Czauderna
sehe ich auch so, dass die Kasse zahlen muss. Ich empfehle den Widerspruch aufrechtzuerhalten und eine klage fähigen Bescheid zu fordern.
Den gibt es nur, wenn dem Widerspruch seitens des Widerspruchsausschusses der Krankenkasse nicht abgeholfen wird. Sicher wird sich dazu auch Ratte1 nochmal melden.
Ich habe mal bei einer Krankenkasse (TK) nachgeschaut, die einen Antrag auf Erstattung ins Netz gestellt hat, dort ist im Antrag auch von einer Aufladezeit die Rede, von daher ist die Begründung zum Blutdruckmessgerät nicht nachvollziehbar und für das Inhalationsgerät erst recht.
Gruss
Czauderna
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