Krankenkasse stellt Krankengeld nach Aussage des MD ein - Rückfragen zum weiteren Vorgehen
Verfasst: 04.07.2023, 00:26
Guten Abend,
Zu meinem Fall:
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Ich bin seit 1 1/4 Jahren im Krankengeldbezug, habe aus gesundheitlichen Gründen innerhalb der Krankengeldbezugs auf ärztlichen Rat mein langjähriges Arbeitsverhältnis selbst gekündigt, da mich der Beruf krank gemacht hat. Nun hat mir vor einigen Tagen meine KK ein Schreiben geschickt, in dem mir mitgeteilt wurde, dass die KK vom Medizinischen Dienst (MD) beraten wird. Mein Gesundheitszustand hat sich nach Aussage des MD so verbessert, dass ich mich ab sofort bei der AfA wieder arbeitssuchend melden kann. Zudem wurde mir geraten, schnellstmöglich bei der AfA vorzusprechen und das Schreiben der KK vorzulegen. Abschließend teilt mir die KK folgendes mit: "Wichtig: Ein Widerspruch führt nicht dazu, dass wir das Krankengeld weiterzahlen. Krankengeld können wir nur dann weiterzahlen, wenn Ihr Widerspruch Erfolg hat."
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, das die KK bis heute auf eine persönliche Begutachtung/Untersuchung seitens des MD verzichtet hat.
Zu meinem aktuellen Vorgehen:
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Ich habe umgehend bei der KK Widerspruch eingelegt, Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gehalten, der mich auch weiterhin gegen KK und MD unterstützt und auch weiterhin konsequent nahtlos und ohne Unterbrechung krank schreibt, damit mein Widerspruch Erfolg haben kann.
Ich war auch bei der AfA und habe mich dort arbeitslos gemeldet, auch wenn man mich dort zunächst wieder wegschicken wollte. Hier habe ich mich nicht abwimmeln lassen und darauf verwiesen, dass der MD der Ansicht ist, dass ich arbeiten gehen kann und mich im Rahmen meiner gesundheitlichen Einschränkungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Hintergrund ist, dass die KK ja mein Krankengeld mit dem Ablauf der letzten AU mein Krankengeld eingestellt hat und ich somit kein Einkommen habe. Ich möchte mich absichern, dass ich zumindest ALG I habe, jemand auch meine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernimmt, wenn wider Erwarten mein Widerspruch keinen Erfolg hat und das Krankengeld eingestellt wird, war für mich überaus bedauerlich wäre, da in ca. 3 Monaten die Aussteuerung aus dem Krankengeld anstehen würde, was dann auch die ALG I Beantragung vereinfachen würde. Hilfreich waren hier die Aufführungen von Machts Sinn, für die ich dankbar bin.
Die KK hat mir nun in Reaktion auf meinen Widerspruch eine Einladung zur persönlichen Untersuchung beim MD zugesandt, Termin ist jedoch erst in ca. 1 1/2 Wochen.
Oft habe ich auch hier gelesen, dass es mit dem ALG I Bezug im o.g. Fall schwierig wird. Gleichzeitig denke ich, wenn die Aussage des MD (auf Aktenlage) für die Einstellung des Krankengeldes ausreichend ist, muss die auch für die Bewilligung des ALG I genügen. Es geht mir am einen nahtlosen Leistungsanspruch und ich möchte nach Möglichkeit nun nicht zum Spielball zwischen KK , AfA und Co. werden. Zentral ist m. E. auch der § 23 SBG III
Nach § 23 SGB III heißt es:
§ 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.
(2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.
Aktuelle Fragen für den vorliegenden Sachverhalt:
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1. Habe an mehreren Stellen im Internet gelesen, dass nach mehreren Sozialgerichtsurteilen aus Speyer und Mainz den Versicherten Krankengeld per Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zusteht. Dies würde bedeuten, dass mein Widerspruch nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung hätte und die Krankenkasse einstweilen zahlen müsste, dieses völlig unabhängig von Erspartem. Ist dieses wirklich so und besteht da auch die Chance ohne Sozialgericht ein Einlenken der Krankenkasse zu bewirken? Ist es sinnvoll, dieses noch dem Widerspruch gegenüber der Krankenkasse hinterherzuschicken? Oder sitzen das die Kassen ohne rechtliche Schritte einfach aus? Wie bereits oben geschrieben, unterstützt mich mein behandelnder Arzt auch gegenüber dem MD, so dass ich nun auch eine Einladung zur persönlichen Begutachtung erhalten habe, aber das dauert halt noch 1 1/2 Wochen, wer weiß wie lange es dann dauert, bis ich eine Entscheidung in meinem Widerspruchverfahren erhalte.
2. Macht es Sinn sich diesbezüglich auch direkt mit einer Beschwerde an das Bundesversicherungsamt zu wenden? Diese haben ja schon mehrfach alle GKV daran erinnert, dass Krankengeld in der Form (wie auch bei mir im vorliegenden Fall geschehen) nicht eingestellt werden darf und eine ärztliche Begutachtung durch den MDK zwingend vorgeschrieben ist, ehe das Krankengeld eingestellt werden darf. Lohnenswerter Weg oder verlorene Energie?
3. Kann ich im Gespräch bei der AfA auf die Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund verweisen? Da ich entweder Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld habe, dürfte dem Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 20.11.2012, S 1 AL 358/12 ER , Bedeutung beikommen und der Anordnungsgrund doch nachrangig sein: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=157039 Oder wie schätzt ihr dieses ein?
4. Immer wieder lese ich, dass die KK versucht auf Kosten des Versicherten Ausgaben für das KG zu sparen, entweder komplett (in dem Angst geschürt wird und die Menschen nach Möglichkeit mit Schreiben wie dem obigen wieder zum Arbeiten gebracht werden sollen) oder zumindest zum Teil. In diesem Zusammenhang habe ich im Internet auch gelesen, dass da versucht wird, z. B. bei einem erfolgreichen Widerspruch auf Weiterzahlung des KG bei zwischenzeitlich Arbeitslosen (ich habe z. B. auch im Krankengeldbezug meinen Arbeitsplatz gekündigt) in Zukunft das KG dann auf Basis des ALG I und nicht mehr auf Basis des letzten Gehalts zu berechnen. Worauf muss ich hier in diesem Zusammenhang achten? Bin ich von all dem auch betroffen, wenn ich im Widerspruchsverfahren Erfolg haben sollte und mein Krankengeld weitergezahlt wird, ich nahtlos AUs habe? Bin hier gerade verunsichert...
5. Macht es Sinn zum Termin beim MD einen Begleiter / Zeugen mitzunehmen, der ggf. protokolliert? Oder kann dieses kontraproduktive Auswirkungen haben? Was gilt es ggf. zu beachten?
Herzliche Grüße, im Voraus ein großes Danke im Voraus für Hilfe und Unterstützung sowie Einschätzungen zu meinem Fall. Ich hoffe, dass ich mit Eurer Unterstützung den Krankengeldbezug bis zur Aussteuerung in einem 1/4 Jahr verlängert bekomme.
Schlaflos
Zu meinem Fall:
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Ich bin seit 1 1/4 Jahren im Krankengeldbezug, habe aus gesundheitlichen Gründen innerhalb der Krankengeldbezugs auf ärztlichen Rat mein langjähriges Arbeitsverhältnis selbst gekündigt, da mich der Beruf krank gemacht hat. Nun hat mir vor einigen Tagen meine KK ein Schreiben geschickt, in dem mir mitgeteilt wurde, dass die KK vom Medizinischen Dienst (MD) beraten wird. Mein Gesundheitszustand hat sich nach Aussage des MD so verbessert, dass ich mich ab sofort bei der AfA wieder arbeitssuchend melden kann. Zudem wurde mir geraten, schnellstmöglich bei der AfA vorzusprechen und das Schreiben der KK vorzulegen. Abschließend teilt mir die KK folgendes mit: "Wichtig: Ein Widerspruch führt nicht dazu, dass wir das Krankengeld weiterzahlen. Krankengeld können wir nur dann weiterzahlen, wenn Ihr Widerspruch Erfolg hat."
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, das die KK bis heute auf eine persönliche Begutachtung/Untersuchung seitens des MD verzichtet hat.
Zu meinem aktuellen Vorgehen:
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Ich habe umgehend bei der KK Widerspruch eingelegt, Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gehalten, der mich auch weiterhin gegen KK und MD unterstützt und auch weiterhin konsequent nahtlos und ohne Unterbrechung krank schreibt, damit mein Widerspruch Erfolg haben kann.
Ich war auch bei der AfA und habe mich dort arbeitslos gemeldet, auch wenn man mich dort zunächst wieder wegschicken wollte. Hier habe ich mich nicht abwimmeln lassen und darauf verwiesen, dass der MD der Ansicht ist, dass ich arbeiten gehen kann und mich im Rahmen meiner gesundheitlichen Einschränkungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Hintergrund ist, dass die KK ja mein Krankengeld mit dem Ablauf der letzten AU mein Krankengeld eingestellt hat und ich somit kein Einkommen habe. Ich möchte mich absichern, dass ich zumindest ALG I habe, jemand auch meine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernimmt, wenn wider Erwarten mein Widerspruch keinen Erfolg hat und das Krankengeld eingestellt wird, war für mich überaus bedauerlich wäre, da in ca. 3 Monaten die Aussteuerung aus dem Krankengeld anstehen würde, was dann auch die ALG I Beantragung vereinfachen würde. Hilfreich waren hier die Aufführungen von Machts Sinn, für die ich dankbar bin.
Die KK hat mir nun in Reaktion auf meinen Widerspruch eine Einladung zur persönlichen Untersuchung beim MD zugesandt, Termin ist jedoch erst in ca. 1 1/2 Wochen.
Oft habe ich auch hier gelesen, dass es mit dem ALG I Bezug im o.g. Fall schwierig wird. Gleichzeitig denke ich, wenn die Aussage des MD (auf Aktenlage) für die Einstellung des Krankengeldes ausreichend ist, muss die auch für die Bewilligung des ALG I genügen. Es geht mir am einen nahtlosen Leistungsanspruch und ich möchte nach Möglichkeit nun nicht zum Spielball zwischen KK , AfA und Co. werden. Zentral ist m. E. auch der § 23 SBG III
Nach § 23 SGB III heißt es:
§ 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.
(2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.
Aktuelle Fragen für den vorliegenden Sachverhalt:
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1. Habe an mehreren Stellen im Internet gelesen, dass nach mehreren Sozialgerichtsurteilen aus Speyer und Mainz den Versicherten Krankengeld per Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zusteht. Dies würde bedeuten, dass mein Widerspruch nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung hätte und die Krankenkasse einstweilen zahlen müsste, dieses völlig unabhängig von Erspartem. Ist dieses wirklich so und besteht da auch die Chance ohne Sozialgericht ein Einlenken der Krankenkasse zu bewirken? Ist es sinnvoll, dieses noch dem Widerspruch gegenüber der Krankenkasse hinterherzuschicken? Oder sitzen das die Kassen ohne rechtliche Schritte einfach aus? Wie bereits oben geschrieben, unterstützt mich mein behandelnder Arzt auch gegenüber dem MD, so dass ich nun auch eine Einladung zur persönlichen Begutachtung erhalten habe, aber das dauert halt noch 1 1/2 Wochen, wer weiß wie lange es dann dauert, bis ich eine Entscheidung in meinem Widerspruchverfahren erhalte.
2. Macht es Sinn sich diesbezüglich auch direkt mit einer Beschwerde an das Bundesversicherungsamt zu wenden? Diese haben ja schon mehrfach alle GKV daran erinnert, dass Krankengeld in der Form (wie auch bei mir im vorliegenden Fall geschehen) nicht eingestellt werden darf und eine ärztliche Begutachtung durch den MDK zwingend vorgeschrieben ist, ehe das Krankengeld eingestellt werden darf. Lohnenswerter Weg oder verlorene Energie?
3. Kann ich im Gespräch bei der AfA auf die Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund verweisen? Da ich entweder Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld habe, dürfte dem Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 20.11.2012, S 1 AL 358/12 ER , Bedeutung beikommen und der Anordnungsgrund doch nachrangig sein: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=157039 Oder wie schätzt ihr dieses ein?
4. Immer wieder lese ich, dass die KK versucht auf Kosten des Versicherten Ausgaben für das KG zu sparen, entweder komplett (in dem Angst geschürt wird und die Menschen nach Möglichkeit mit Schreiben wie dem obigen wieder zum Arbeiten gebracht werden sollen) oder zumindest zum Teil. In diesem Zusammenhang habe ich im Internet auch gelesen, dass da versucht wird, z. B. bei einem erfolgreichen Widerspruch auf Weiterzahlung des KG bei zwischenzeitlich Arbeitslosen (ich habe z. B. auch im Krankengeldbezug meinen Arbeitsplatz gekündigt) in Zukunft das KG dann auf Basis des ALG I und nicht mehr auf Basis des letzten Gehalts zu berechnen. Worauf muss ich hier in diesem Zusammenhang achten? Bin ich von all dem auch betroffen, wenn ich im Widerspruchsverfahren Erfolg haben sollte und mein Krankengeld weitergezahlt wird, ich nahtlos AUs habe? Bin hier gerade verunsichert...
5. Macht es Sinn zum Termin beim MD einen Begleiter / Zeugen mitzunehmen, der ggf. protokolliert? Oder kann dieses kontraproduktive Auswirkungen haben? Was gilt es ggf. zu beachten?
Herzliche Grüße, im Voraus ein großes Danke im Voraus für Hilfe und Unterstützung sowie Einschätzungen zu meinem Fall. Ich hoffe, dass ich mit Eurer Unterstützung den Krankengeldbezug bis zur Aussteuerung in einem 1/4 Jahr verlängert bekomme.
Schlaflos