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Ruhen Krankengeld bei verspäteter Meldung-- auch Folge-AU-Bescheinigung ?

Verfasst: 17.03.2024, 20:03
von heinrich
In § 49 Abs. 1 Nr. steht

Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit .

Gilt das auch für die Einreichung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ?



Hinweis:
es erfolgt keine elektronische Übermittlung

Re: Ruhen Krankengeld bei verspäteter Meldung-- auch Folge-AU-Bescheinigung ?

Verfasst: 19.03.2024, 10:19
von Czauderna
Hallo Heinrich,
du hast es ja schon selbst unterstrichen, es heißt "....nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit" - bei einer Folgebescheinigung besteht ja bereits eine Arbeitsunfähigkeit. Ich hatte in der Vergangenheit damit keine Probleme, d.h. kein Ruhen des Krankengeldanspruchs.
Als es noch die Krankengeldauszahlscheine gab (welche dann abgelöst wurden durch die Folge-Meldungen), da haben wir auch Krankengeld ausgezahlt, wenn diese Auszahlscheine z.B. erst 14 Tage später bei uns eingegangen sind.
Gruss
Günter