nach einem Entwurf des BMAS vom 3.9.24
http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2024/2024-09-12_%20RefE_SV_RechengroessenVO_2025.pdf
ist zum 1.1.2025 u. a. mit folgenden Änderungen zu rechnen:
- Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung: steigt von 90.600 € um 6.000 € auf 96.600 € (mtl. von 7.550 um 500 auf 8.050)
- Allg. Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung: von 69.300 € um 4.500 € auf 73.800 € (mtl. von 5.775 € um 375 € auf 6.150)
- Bes. Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung: von 62.100 € um 4.050 € auf 66.150 € (mtl. von 5.175 € um 337,50 € auf 5.512,50)
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. Seit 2003, also seit es diese Besondere Jahresabeitsentgeltgrenze (für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer in der PKV versichert waren) gibt, waren beide Rechengrößen immer exakt gleich hoch.
Edit:
Und solange sie den § 223 Abs. 3 SGB 5
nicht entsprechend ändern, bleibt es auch dabei.(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Gruß
von GS