PKV - GKV ?!?! Versäumnis Prüfung durch AG

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eos
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PKV - GKV ?!?! Versäumnis Prüfung durch AG

Beitragvon eos » 22.03.2009, 10:16

Hallo Zusammen !

ich erlebe gerade folgenden Fall. Da es hier viele Spezialisten gibt hoffe ich auf Euer Wissen und Hilfe...

Es geht um Folgendes:
- von Herbst 1995 bis Sommer 2005 im Angestelltenverhältnis
- seit 1999 durchgängig (bis heute 2009) versichert in der PKV (Krankenvollversicherung)
- Sommer 2005 bis Sommer 2007 freiberufliche Tätigkeit, also nicht im Angestelltenverhältnis (PKV läuft normal weiter)
- Wiedereintritt in das Angestelltenverhältnis im Sommer 2007: entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG von Anfang,
durchgängig bis heute überschritten, bei Eintritt meinerseits Vorlage der vom AG verlangten Bestätigung der PKV und sonstiger Formalitäten meiner PKV
- jetzt im Januar 2009, 18 Monate nach Eintritt, Meldung vom AG, dass man im Sommer 2007 versäumt habe zu prüfen, ob Fortbestand in der PKV richtig ist --> Argument sinngemäß, "wir hätten Sie in der GKV versichern / anmelden müssen" :?

Herzlichen Dank für Eure Hilfe !!

eos
Zuletzt geändert von eos am 22.03.2009, 18:45, insgesamt 1-mal geändert.

helga57
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Beitragvon helga57 » 22.03.2009, 11:52

Prinzipiell sind Personalabteilungen sehr vorsichtig geworden was das Thema betrifft, da hier bei einer Prüfung mit hohen Strafen zu rechnen ist und Nachzahlungen fällig werden, der AG aber das Geld von der PKV bzw. Ihnen nicht zurück bekommt, somit doppelt zahlt weil der Fehler bei ihm lag.

Solange Sie in Ihrer freiberuflichen Tätigkeit ebenfalls über der Versicherungspflichtgrenze verdient hatten. besteht hier kein Problem.
Die Problematik hängt mit der Einführung der 3 Jahresfrist per Anfang 2007 zusammen. d.h. sie müssen Nachweisen, daß Sie 3 Jahre rückwirkend ein Einkommen hatten, welches oberhalb der Versicherungspflichtgrenze lag. Egal ob Freiberuflich oder Angestellt.
Ist das nicht der Fall, so hat der AG Recht und muß Sie in der GKV anmelden.

Falls zweiter Fall eingetreten ist, so würde ich prüfen, ob einen Anwardschaft in Ihrer PKV möglich ist. Sie haben sich denn schon Altersückstellungen aufgebaut, welche sonst wegfliegen würden. Das ganze macht jedoch nur Sinn, wenn es sich um einen Gute Gesellschaft und einen Leistungsfähigen Schutz handelt. Manches mal geht es auch, in dem man paralell zu GKV einen privaten Zusatzschutz nimmt, welcher die Altersrückstellungen portieren kann.

Eine weitaus teurere Alternative könnte sein, beides paralell zu fahren.
Es verbiete Ihnen denn keiner eine PKV Vollversicherung neben einer GKV Pflichztversicherung zu haben. Wirtschaftlich macht diese Überlegung jedoch nur Sinn, wenn Ihr Schutz schon alt und Gut ist und Sie wegen der 3 Jahresregel sich bald schon wieder sich PKV versichern dürfen. In diesem Fall hätten Sie denn Ihren Altschutz behalten, welcher bspw. keinen teuren Portabilitätszuschlag beinhaltet, welcher seit dem 1.1.2009 eingepreist wird.


Gruß Helga

eos
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Beitragvon eos » 22.03.2009, 17:06

Hallo Helga,

muchas gracias für die fixe Antwort !

helga57 hat geschrieben:Prinzipiell sind Personalabteilungen sehr vorsichtig geworden was das Thema betrifft, da hier bei einer Prüfung mit hohen Strafen zu rechnen ist und Nachzahlungen fällig werden, der AG aber das Geld von der PKV bzw. Ihnen nicht zurück bekommt, somit doppelt zahlt weil der Fehler bei ihm lag.

Bin mir nicht sicher, inwieweit er auf mich Rückgriff hat/hätte...


helga57 hat geschrieben:Solange Sie in Ihrer freiberuflichen Tätigkeit ebenfalls über der Versicherungspflichtgrenze verdient hatten. besteht hier kein Problem. Die Problematik hängt mit der Einführung der 3 Jahresfrist per Anfang 2007 zusammen. d.h. sie müssen Nachweisen, daß Sie 3 Jahre rückwirkend ein Einkommen hatten, welches oberhalb der Versicherungspflichtgrenze lag. Egal ob Freiberuflich oder Angestellt.
Ist das nicht der Fall, so hat der AG Recht und muß Sie in der GKV anmelden.

Helga, kennen Sie für dieses Argument (egal "ob Freiberuflich oder Angestellt") Literaturquellen/Gesetzesauszüge??? Oder spielt nicht grundsätzlich der Fakt "Statuswechsel Freiberufler / Angestellter" im Sommer ´07 (also zum Stichtag Anfang Februar 2007 kein AN) die größere Rolle und somit der Zwang PKV --> GKV ??? Insofern wäre es völlig egal, wie hoch das Einkommen war...


helga57 hat geschrieben:Falls zweiter Fall eingetreten ist, so würde ich prüfen, ob einen Anwardschaft in Ihrer PKV möglich ist. Sie haben sich denn schon Altersückstellungen aufgebaut, welche sonst wegfliegen würden. Das ganze macht jedoch nur Sinn, wenn es sich um einen Gute Gesellschaft und einen Leistungsfähigen Schutz handelt. Manches mal geht es auch, in dem man paralell zu GKV einen privaten Zusatzschutz nimmt, welcher die Altersrückstellungen portieren kann.

Eine weitaus teurere Alternative könnte sein, beides paralell zu fahren.
Es verbiete Ihnen denn keiner eine PKV Vollversicherung neben einer GKV Pflichztversicherung zu haben. Wirtschaftlich macht diese Überlegung jedoch nur Sinn, wenn Ihr Schutz schon alt und Gut ist und Sie wegen der 3 Jahresregel sich bald schon wieder sich PKV versichern dürfen. In diesem Fall hätten Sie denn Ihren Altschutz behalten, welcher bspw. keinen teuren Portabilitätszuschlag beinhaltet, welcher seit dem 1.1.2009 eingepreist wird.


Ein gleichzeitiges Laufen einer PKV und gleichzeitig pflichtversichert in einer GKV geht angeblich nicht, denn sobald man in der GKV ist hat man Meldepflicht an die jeweilige PK. Diese wird dann entsprechend aktiv. Eine Anwartschaft würde ab Sommer 2007 rückwirkend funktionieren. Jedoch werden dann alle gezahlten Beiträge / Leistungen / Anwartschaftsraten verrechnet...

Kennt Ihr Quellen oder Sonstiges wo man schauen könnte, ob es zu ähnlichen Fällen schon Urteile gibt?

Danke, eos

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Beitragvon DKV-Service-Center » 22.03.2009, 21:54

hi eos,
leider teile ich Helgas Meinung nicht, mM nach
durch Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung
wurde Versicherungspflicht ausgelöst. Befreiungstatbestände wie Tätigkeit im Ausland,
Richter oder anderer Hoher Beamter liegen mM nach nicht vor.

Für wen gilt die Drei-Jahres-Frist?

alle Arbeitnehmer
alle Berufsanfänger und Selbstständige, die in ein Angestelltenverhältnis wechseln
Beamte, die in ein Angestelltenverhältnis wechseln
Bei Beamten werden Zeiten von Bezügen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze im Rahmen der Drei-Jahres-Frist angerechnet.
Arbeitnehmer, die von einer Tätigkeit im Ausland zurückkehren
Allerdings: Wenn im Ausland in den letzten drei Jahren eine Beschäftigung mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgeübt wurde, kann Versicherungsfreiheit vorliegen – und Sie können sich problemlos privat krankenversichern.

Gruß


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