PKV Beiträge / Lohnsteuerabzugsverfahren 2010

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Herbert72
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PKV Beiträge / Lohnsteuerabzugsverfahren 2010

Beitragvon Herbert72 » 19.11.2009, 10:57

Ich hoffe, hier kennt sich jemand aus:

Als Beamter bin ich Privat Krankenversichert. Die Ehefrau z.Z. freiwillig Gesetzlich.

Jetzt ist eine Bescheinigung der PKV ins Haus geflattert, mit den Beiträgen, welche ab 2010 im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden sollen. Das sind die Beiträge, die Vergleichbar einer gesetzlichen Versicherung anfallen würden.

Kann das mal jemand erklären ? Werden die Beiträge vom Brutto abgezogen und dann erst die Lohnsteur berechnet ?
Wie werden die Beiträge der freiwilligen KV der Ehefrau berücksichtigt?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 19.11.2009, 12:06

Hallo Herbert.
Bisher war es nicht möglich alle Ausgaben der Krankenversicherung steuerlich abzuziehen, wenn man über bestimmte Höchstsätze / Freibeträge gekommen ist. Ab 2010 sind Aufwendungen für die Krankenversicherung in voller Höhe (Gesetzliche Versicherung) abzugsfähig. Bei privatversicherungen kommt es auf den Leistungsinhalt an, so ist zum Beispiel der Beitrag nicht abzugsfähig, welcher über das gesetzliche Maaß hinausgeht.
ob das jetzt bei Ihnen bereits bei der Gehaltszahlung berücksichtigt wird oder erst beim Jahresausgleich entzieht sich meiner Kenntnis.
Mfg
R.Maaß
Zuletzt geändert von DKV-Service-Center am 19.11.2009, 20:19, insgesamt 1-mal geändert.

Herbert72
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Beitragvon Herbert72 » 19.11.2009, 12:48

Hallo,

auf der Bescheinigung steht der bereinigte Beitrag (Beitrag, der der ges. KV entspricht). Es ist der regelmäßige Monatsbeitrag ausgewiesen.

Dann steht dort, dass dies dem Dienstherrn vorzulegen ist, um den Beitrag im "Lohnsteuerabzugsverfahren" zu berücksichtigen.

Daraus schließe ich, dass der Beitrag bei der monatlichen Steuerberechnung berücksichtigt wird.

Was passiert aber mit den Beiträgen für die Ehefrau?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 19.11.2009, 20:20

Vermutung: ist Sie angestellt wird das bei der Gehaltsabrechnung ähnlich wie bei Ihnen berücksichtigt. Ist Sie Selbstständig erfolgt es erst mit der Einkommenssteuererklärung.

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Beitragvon Herbert72 » 20.11.2009, 07:30

Wäre sie Angestellt, müßte sie keine freiw. ges. KV abschließen. Leider gibt es hier nicht die Möglichkeit der Familienversicherung (ein Nachteil, der oft verschwiegen wird)

Wir bezahlen die freiw.ges. KV von einem Gehalt....sollten die Beiträge dann auch berücksichtigt werden ?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 20.11.2009, 12:22

Nach und nach bekommen wir immer mehr infos :-)
Auch als Angestellte gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, da Sie das aber verneinten glaube ich das Ihre Frau Hausfrau ist.
Wenn dem so ist und Sie zusammenveranlagt werden wird das dann beim Jahresausgleich berücksichtigt. Inwiefern ein Eintrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte das im Vorfeld berücksichtigt kann ich nicht sagen. Das ganze ist glaube ich mehr ein Ding für den Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.
Sie sind Beamter und da erhalten Ehefrauen ebenfalls Beihilfe von 70 % ist auch eine Art von Familienversicherung.
Gruß

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Beitragvon Herbert72 » 20.11.2009, 13:16

Sie sind Beamter und da erhalten Ehefrauen ebenfalls Beihilfe von 70 % ist auch eine Art von Familienversicherung


Damit bleiben Restkosten, welche durch eine Private KV abgedeckt werden müßten.
Eine Familienversicherung ist eine kostenfreie Versicherung für Familienangehörige ;-)

Zurück zum Thema:

Die Beiträge zu meiner priv. KV werden ab 2010 monatlich beim Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Jetzt steht die Frage im Raum, ob auch die Beiträge freiwillig ges. Versicherter monatlich berücksichtigt werden können, wenn man die Beiträge dem Arbeitgeber mitteilt.

Dass am Ende des Jahres eine Verrechnung stattfinden kann ist klar.

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Beitragvon Thomas L. » 26.01.2010, 21:25

Privatversicherte müssen ihren Beitragsanteil zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung - einschließlich der Beitragsanteile für Kinder und den nichterwerbstätigen Ehegatten - ihrem Arbeitgeber mitteilen. Diese Möglichkeit besteht nicht bei der Lohnsteuerklasse VI. Falls diese Mitteilung unterbleibt, ist die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen.

Die mitgeteilten Beiträge hat der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Einbezogen werden können Beiträge für die eigene private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers einschließlich der entsprechenden Beiträge für den mitversicherten, nicht dauernd getrenntlebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner i.S.d. LPartG und für mitversicherte Kinder, für die der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld hat. Über diesen Weg sind auch private Versicherungsbeiträge eines selbstversicherten, nicht dauernd getrenntlebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern dieser keine Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit) erzielt. Der Arbeitgeber hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge des selbstversicherten Ehegatten bei der Vorsorgepauschale des Arbeitnehmers erfüllt sind. Eine ggf. erforderliche Korrektur bleibt einer Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG, Tz. 9) vorbehalten. Versicherungsbeiträge des selbstversicherten Lebenspartners i.S.d. LPartG und selbstversicherter Kinder sind nicht zu berücksichtigen.


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