Befreiung Krankenversicherungspflicht rückgängig machen ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank2
- Beiträge: 13
- Registriert: 13.04.2010, 11:34
Befreiung Krankenversicherungspflicht rückgängig machen ?
Hallo,
ich bin PKV-versichert und beziehe z. Zt. ALG I und habe mich von der Versicherungspflicht befreien lassen, bin somit also weiter PKV-versichert.
Jetzt habe ich von dieser Versorgungslücke gelesen falls man irgendwann ALG II beziehen sollte und der unklaren Rechtslage ob und wann diese Lücke geschlossen wird.
Wenn ich das vorher gewusst hätte hätte ich die Befreiung nicht beantragt. Ich gehe davon aus dass ich in absehbarer Zeit keinen Job finden werde und deswegen wohl ab Januar 2011 ALG II beantragen muss.
Frage: Ist es irgendwie möglich die Befreiung noch rückgängig zu machen so dass ich GKV-versichert bin ?
Die Befreiung habe ich am 16. Februar von der TK erhalten.
Danke im voraus,
techno
ich bin PKV-versichert und beziehe z. Zt. ALG I und habe mich von der Versicherungspflicht befreien lassen, bin somit also weiter PKV-versichert.
Jetzt habe ich von dieser Versorgungslücke gelesen falls man irgendwann ALG II beziehen sollte und der unklaren Rechtslage ob und wann diese Lücke geschlossen wird.
Wenn ich das vorher gewusst hätte hätte ich die Befreiung nicht beantragt. Ich gehe davon aus dass ich in absehbarer Zeit keinen Job finden werde und deswegen wohl ab Januar 2011 ALG II beantragen muss.
Frage: Ist es irgendwie möglich die Befreiung noch rückgängig zu machen so dass ich GKV-versichert bin ?
Die Befreiung habe ich am 16. Februar von der TK erhalten.
Danke im voraus,
techno
Re: Befreiung Krankenversicherungspflicht rückgängig machen
technomancer hat geschrieben:Frage: Ist es irgendwie möglich die Befreiung noch rückgängig zu machen so dass ich GKV-versichert bin ?[/b]
Die Befreiung habe ich am 16. Februar von der TK erhalten.
Nein, leider nicht s. § 8 Ab. 2 letzter Satz Sozialgesetzbuch 5: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html
MfG
ratte1
Hm, mal ne Preisfrage?
Bei der Befreiung nach § 8 SGB V während des ALG I-Bezugs handelt es sich doch vermtl. um einen Verwaltungsakt. Zumindest gehe ich davon aus.
Hat das Schreiben der Kasse (Befreiungsschreiben) eine Rechtsbehelfsbelehrung? Meistens fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass man in dieser Konstellation 1 Jahr Zeit hat gegen den Bescheid Widerspruch zu erheben. Wie sähe es ggf. mit einem Widerspruch aus, sofern keine Rechtsbehelfsbelehrung. Im Rahmen des Widerspruchs trägt man dann genau die von Dir oben eingstellten Hinweise vor und zieht den Antrag zurück.
Bei der Befreiung nach § 8 SGB V während des ALG I-Bezugs handelt es sich doch vermtl. um einen Verwaltungsakt. Zumindest gehe ich davon aus.
Hat das Schreiben der Kasse (Befreiungsschreiben) eine Rechtsbehelfsbelehrung? Meistens fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass man in dieser Konstellation 1 Jahr Zeit hat gegen den Bescheid Widerspruch zu erheben. Wie sähe es ggf. mit einem Widerspruch aus, sofern keine Rechtsbehelfsbelehrung. Im Rahmen des Widerspruchs trägt man dann genau die von Dir oben eingstellten Hinweise vor und zieht den Antrag zurück.
Rossi hat geschrieben:Hm, mal ne Preisfrage?
Bei der Befreiung nach § 8 SGB V während des ALG I-Bezugs handelt es sich doch vermtl. um einen Verwaltungsakt. Zumindest gehe ich davon aus.
Hat das Schreiben der Kasse (Befreiungsschreiben) eine Rechtsbehelfsbelehrung? Meistens fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass man in dieser Konstellation 1 Jahr Zeit hat gegen den Bescheid Widerspruch zu erheben. Wie sähe es ggf. mit einem Widerspruch aus, sofern keine Rechtsbehelfsbelehrung. Im Rahmen des Widerspruchs trägt man dann genau die von Dir oben eingstellten Hinweise vor und zieht den Antrag zurück.
Hallo Rossi,
da stimme ich dir grundsätzlich zu.
Heir handelte es sich damals um einen begünstigenden Verwaltungsakt, d.h. dem Antrag wurde im Sinne des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen. In solchen Fällen (so kenne ich es jedenfalls) wurde nie eine Rechtsbehelfsbelehrung seitens der Kasse im Bescheid erteilt. Daraus lässt sich tatsächlich schlussfolgern dass die Widerspruchsfrist 1 Jahr beträgt.
Gruß
Guenter
ratte1 hat geschrieben:Hallo,
seid Ihr sicher? M.E. kann man nur gegen einen belastenden Verwaltungsakt vorgehen, nicht aber gegen einen begünstigenden.
MfG
ratte1
Hallo Ratte 1,
kann man schon - zwar sind wir als Bescheiderteiler der Auffassung dass wir dem Antrag des Versicherten in vollem Umfang stattgegeben haben, der Versicherte sieht das aber anders. Ich hatte mal einen Fall, da hatten wir damals eine amb. Badekur bewilligt ( der entsprechende Antrag wurde auch so gestellt), der Versicherte wollte aber dann eine Erstattung für eine Sanatoriumskur (hiess damals so) weil er seine Badekur in einem Sanatorium durchgeführt hatte - im Klageverfahren wurde damals nicht gegen die Ablehnung der (höheren) Erstattung geklagt sondern gegen die ursprüngliche Bewilligung der Badekur -das ging bis zum BSG. (Ergebnis - er hat verloren weil er genau das bekommen hatte was er auch beantragt hatte).
Ob das jetzt genau auch auf diesen Fall (Befreiung von der Krankenversicherungspflicht) zutrifft weiss ich nicht, ist nur meine Meinung.
Gruß
Czauderna
-
- Postrank2
- Beiträge: 13
- Registriert: 13.04.2010, 11:34
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Also meines Erachtens handelt es sich hier um einen begünstigenden Verwaltungsakt, da ia hier der Antragsteller von sich aus den Antrag gestellt hat.
Ich gehe davon aus innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitslosigkeit und ohne das Leistungen von der zuständigen Kasse bezogen zu haben.
Die Kasse erläßt einen Bescheid über die Befreiung von der KV / PV Pflicht, handelt also im Sinne des Antragstellers positiv auf die Antragsstellung, ist also im Sinne des § 44 SGB X kein negativer Verwaltungsakt.
Da wir uns ja nun denn im 3 Jahr der allgemeines Kranken – und Pflegeversicherungspflicht befinden und es seit dem 01.01.2009 auch den Basis - Tarif in der PKV gibt soweit so gut.
Mit dem 01.01.2009 trat nun denn auch § 5 Abs. 5a SGB V in Kraft d.h. also der Verweis auf die PKV, sofern vor dem 31.12.08 keine Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II bestand.
Soweit so gut. Also die Kasse prüft stellt fest alle Bedingungen im Sinne von § 6 SGB V gegeben sind.
Mit dem Bescheid wird im Rahmen der Aufklärungspflicht darauf hingewiesen das kein Rückehrrecht in die GKV mehr besteht.
Sollte dies geschehen sein hat der Fragesteller meines Erachtens nicht die Möglichkeit rückwirkend in die GKV zurück zukehren.
Sollte dies nicht geschehen sein, also wurde nicht darauf hingewiesen worden sein das kein Rückkehrrecht in die GKV mehr besteht, aufgrund des Leistungsbezuges vorn Arbeitslosengeld 2., würde sich meines Erachtens denn doch die Möglichkeit des Widerspruches ergeben.
Aber ein vielleicht liege ich da ja falsch.
Ich gehe davon aus innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitslosigkeit und ohne das Leistungen von der zuständigen Kasse bezogen zu haben.
Die Kasse erläßt einen Bescheid über die Befreiung von der KV / PV Pflicht, handelt also im Sinne des Antragstellers positiv auf die Antragsstellung, ist also im Sinne des § 44 SGB X kein negativer Verwaltungsakt.
Da wir uns ja nun denn im 3 Jahr der allgemeines Kranken – und Pflegeversicherungspflicht befinden und es seit dem 01.01.2009 auch den Basis - Tarif in der PKV gibt soweit so gut.
Mit dem 01.01.2009 trat nun denn auch § 5 Abs. 5a SGB V in Kraft d.h. also der Verweis auf die PKV, sofern vor dem 31.12.08 keine Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II bestand.
Soweit so gut. Also die Kasse prüft stellt fest alle Bedingungen im Sinne von § 6 SGB V gegeben sind.
Mit dem Bescheid wird im Rahmen der Aufklärungspflicht darauf hingewiesen das kein Rückehrrecht in die GKV mehr besteht.
Sollte dies geschehen sein hat der Fragesteller meines Erachtens nicht die Möglichkeit rückwirkend in die GKV zurück zukehren.
Sollte dies nicht geschehen sein, also wurde nicht darauf hingewiesen worden sein das kein Rückkehrrecht in die GKV mehr besteht, aufgrund des Leistungsbezuges vorn Arbeitslosengeld 2., würde sich meines Erachtens denn doch die Möglichkeit des Widerspruches ergeben.
Aber ein vielleicht liege ich da ja falsch.
-
- Postrank2
- Beiträge: 13
- Registriert: 13.04.2010, 11:34
Ich habe dazu schon einen anderen thread aufgemacht, aber auch die Frage hier:
Wenn ich nun über Zeitarbeit, befristeter Vertrag etc. für ein paar Monate eine Stelle annehme und dann wieder arbeitslos werde, kann ich dann zurück in die GKV (und dort auch bleiben auch wenn der befristete Vertrag z. Bsp. nur 3 Monate lief ?)
many thx,
techno
Wenn ich nun über Zeitarbeit, befristeter Vertrag etc. für ein paar Monate eine Stelle annehme und dann wieder arbeitslos werde, kann ich dann zurück in die GKV (und dort auch bleiben auch wenn der befristete Vertrag z. Bsp. nur 3 Monate lief ?)
many thx,
techno
Hm, ich denke sogar der Hinweis in dem Befreiungsbescheid, dass diese Befreiung niemals widerrrufen kann, dürfte nicht schlecht sein.
Weil techomancer wird es erst durch diesen Hinweis bewusst, welche Folgen dies insgesamt hat und von daher würde ich es mit einem Widerspruch probieren. So würde ich den Widerspruch auch begründen.
Ansonsten funtkioniert es auch mit einer Arbeitsaufnahme bei einer Zeitarbeitsfirma. Denn in dieser Konstellation erlischt die Befreiung, weil ALG I ja nicht mehr bezogen wird.
Beantragt er dann erneut ALG I dürfte das Spielchen wieder von vorne losgehen!
Weil techomancer wird es erst durch diesen Hinweis bewusst, welche Folgen dies insgesamt hat und von daher würde ich es mit einem Widerspruch probieren. So würde ich den Widerspruch auch begründen.
Ansonsten funtkioniert es auch mit einer Arbeitsaufnahme bei einer Zeitarbeitsfirma. Denn in dieser Konstellation erlischt die Befreiung, weil ALG I ja nicht mehr bezogen wird.
Beantragt er dann erneut ALG I dürfte das Spielchen wieder von vorne losgehen!
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank2
- Beiträge: 13
- Registriert: 13.04.2010, 11:34
Danke an alle für die zahlreichen Antworten.
Zuletzt geändert von technomancer am 18.04.2010, 09:12, insgesamt 1-mal geändert.
Ferner dürfte es sich bei dem Befreiungsbescheid sowohl um einen begünstigen als auch belastenden Verwaltungsakt handelt.
Begünstigung deswegen, weil er von der Versicherungspflicht befreit worden ist. Belastend allerdings, dass diese Befreiung nicht widerrufen werden kann.
Hm, ob der Anwalt wohl sofort den Sachverhalt schnallt, bzw genau erkennt worum es hier geht?!
Begünstigung deswegen, weil er von der Versicherungspflicht befreit worden ist. Belastend allerdings, dass diese Befreiung nicht widerrufen werden kann.
Hm, ob der Anwalt wohl sofort den Sachverhalt schnallt, bzw genau erkennt worum es hier geht?!
-
- Postrank2
- Beiträge: 13
- Registriert: 13.04.2010, 11:34
Ich habe mal 50 EURONEN ausgegeben und einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht zu dem Thema befragt, hier die Antwort:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Befreiu ... 98081.html
Gruss,
Techno
http://www.frag-einen-anwalt.de/Befreiu ... 98081.html
Gruss,
Techno
Hallo Rossi,
Deine Einschätzung, dass es sich um einen sowohl begünstigenden als auch belastenden (weil nicht rückgängig zu machenden) Verwaltungsakt handelt, finde ich zwar kreativ, bin aber überzeugt, dass sie falsch ist.
Würde Deine Auffassung stimmen, wäre jegliche Befreiungswirkung von der Versicherungspflicht damit obsolet.
MfG
ratte1
Deine Einschätzung, dass es sich um einen sowohl begünstigenden als auch belastenden (weil nicht rückgängig zu machenden) Verwaltungsakt handelt, finde ich zwar kreativ, bin aber überzeugt, dass sie falsch ist.
Würde Deine Auffassung stimmen, wäre jegliche Befreiungswirkung von der Versicherungspflicht damit obsolet.
MfG
ratte1
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste