Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

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claudius
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Geregelt in § 199 VVG

Beitragvon claudius » 14.02.2011, 16:37

Hallo Genius,

die Aufstockung der PKV bei Reduzierung/Wegfall der Beihilfe ist im § 199 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) geregelt:

§ 199 Beihilfeempfänger

(1) .....
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

Also: Wenn Du die Fristen einhältst, keine Gesundheitsprüfung

Gruß

Claudius

MichaMann
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Beitragvon MichaMann » 14.02.2011, 18:13

Hallo,

kann mir jemand sagen, wie ein solcher Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X der PK-Kosten aussehen kann?

Kann hier jemand ein Muster hineinstellen?

Vielen Dank.

------------------

Ich erhalte ALG2 seit knapp 6 Monaten. Ich habe zu Beginn jedoch keinen Widerspruch eingelegt, sondern habe die 100 Euro zusätzlich gezahlt. Mich würde nun auch interessieren, wie ich den Antrag auf Rückerstattung in diesem Überprüfungsantrag unterbringen kann. ODer sollte ich hier zwei unabhängige Anträge stellen ?

Vielen Dank!

Beste Grüße,
MichaMann

hungerhaken
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Beitragvon hungerhaken » 14.02.2011, 18:37

Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für den bestandskräftigen Bescheid über die vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe seit dem 00.00.0000 Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. oder SGB II) Die Höhe des Bedarfs wurde u.a. auf der Grundlage der Regelsätze nach § 28 SGB XII und der RSV ermittelt.

Für den Bewilligungsbescheid, den Sie am 00.00.0000 erlassen haben und der möglicherwiese bestandskräftig ist, beantrage ich hiermit eine Überprü-fung gemäß § 44 SGB X.


Begründung:

Das BVerfG hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20.10.2009 verhandelt. Dabei geht es um die vom Hes-sischen LSG und vom BSG vorgelegten Fragen sowie um Verfassungsbe-schwerden, ob die SGB II – Regelleistungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese zunächst auf das SGB II bezogenen Prüfungen durch das BVerfG werden möglicherweise auch Auswirkung auf das SGB XII haben.
Ferner hat das BSG in Verfahren B 4 AS 108/10 R am 18. Januar 2011 entschieden, dass dass der privat krankenversicherte Kläger im streitigen Zeitraum des Jahres 2009 von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen kann.


Unter Bezug auf die Urteil der beiden Gerichte in den Aus-gangsverfahren bin ich der Ansicht, dass der bisherige Bewilligungsbescheid möglicherweise rechtswidrig ist und eine höhere Leistung festzustellen ist. Soweit einmalige Bedarfe nicht berücksichtigt wurden, bezieht sich der Überprüfungsantrag auch darauf.

Etwaige Nachzahlungsbeträge sind nach § 44 Abs. 1 SGB I zu verzinsen.

Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, ersuche ich um eine ausführli-che schriftliche Begründung. Außerdem ersuche ich um eine zeitnahe schriftliche Eingangsbestätigung.

Soweit der bereits ergangene Bewilligungsbescheid wegen der vorläufigen Gewährung noch nicht bestandskräftig sein sollte, lege ich hiermit Wider-spruch gegen diesen wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Regel-leistung ein..

Mit freundlichen Grüßen

So in etwa sollte der Antrag aussehen und begründet sein

hungerhaken

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Beitragvon Rossi » 14.02.2011, 18:38

Jetzt muss man erst einmal klären, wer das ALG II für Dich erbringt.

Es ist ein klassiche ARGE (jetzt Jobcenter), oder ist es eine sog. optierende Kommune. Die optierenden Träger haben in der Regel bestimmte Namen und nannten sich nicht ARGE.

Wenn es eine ARGE ist, dann musst Du einfach nur beim zuständigen Sachberarbeiter anrufen. Lt. der Weisung vom 27.01.2011 (siehe oben) muss die ARGE von Amts wegen die Beiträge zumindest ab dem 18.01.2011 nachzahlen. Da dürfte ein Anruf völlig ausreichen!

Alles andere, ob Du bspw. auch vor dem 18.01.2011 noch einen höheren Zuschuss für die PKV erhälst, wird noch auf Ministeriumsebene geklärt. Die rechtlichen Vorschriften sind allerdings ziemlich eindeutig, danach bekommst Du vor dem 18.01.2011 nichts nachgezahlt. Aber mal sehen, wieviel politischer Druck da so noch kommt.

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Beitragvon hungerhaken » 14.02.2011, 18:53

@Rossi

Danke für die Korrektur. Na klar, der Fachmann!!

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Beitragvon MichaMann » 14.02.2011, 18:56

ARGE, jetzt Jobcenter, trifft bei mir zu.

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Beitragvon Rossi » 14.02.2011, 19:25

Also, ich würde dann dort mal nett und freundlich anrufen und nachfragen, wie es aussieht?

Kann natürlich sein, dass die ARGE noch im Dornröschenschlaf ist, glaube ich aber eher nicht!

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Beitragvon MichaMann » 14.02.2011, 21:44

Rossi hat geschrieben:Also, ich würde dann dort mal nett und freundlich anrufen und nachfragen, wie es aussieht?

Kann natürlich sein, dass die ARGE noch im Dornröschenschlaf ist, glaube ich aber eher nicht!


nein, ich denke nicht, dass ein einfaches Nachfragen ausreicht. Es ist sicherlich erforderlich, dass zumindest die Kopien des PK-Vertrages sowie des Basis-Tarifs beigelegt werden, denn der halbe Basis-Tarif könnte z.B. darunter liegen und es muss überhaupt einmal festgestellt werden, welche Daten konkret vorliegen.

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Beitragvon Rossi » 14.02.2011, 22:31

Okay, wenn Du noch kein Angebot im Basistarif hast, dann wird sich die ARGE vermutlich zurückhalten. Denn dies Angebot benötigt sie um eine sog. Vergleichsberechnung vornehmen zu können.

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Beitragvon MichaMann » 15.02.2011, 02:57

Das Angebot liegt vor mir auf dem Tisch, aber sie muss es ja auch einsehen.

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Beitragvon sonne 117 » 16.02.2011, 12:00

Hallo,

bei uns war es bisher so, vom Gewinn wurden die Freibeträge abgezogen und als Einkommensbereinigung der VOLLE P-KV-Betrag und dies so seit Jahren. Obwohl ich jetzt im nachhinein sagen muss, hätte er dann nicht schon 2006 pflichtversichert werden?

Auch wir haben jetzt erfahren, dass dies nicht mehr so sein soll. Menne soll in den Basistarif - und zwar rückwirkend - aber 1. geht es sowieso nicht rückwirkend - also könnten sie auch nicht einfach rückwirkend weniger anrechnen als bisher.

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Re: Geregelt in § 199 VVG

Beitragvon Genius » 16.02.2011, 13:36

claudius hat geschrieben:Hallo Genius,

die Aufstockung der PKV bei Reduzierung/Wegfall der Beihilfe ist im § 199 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) geregelt:

§ 199 Beihilfeempfänger

(1) .....
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

Also: Wenn Du die Fristen einhältst, keine Gesundheitsprüfung

Gruß

Claudius



Ja so ähnlich steht es in meinem Vertrag, gerade nachgelesen.

Eine weitere, nicht unwichtige Fragte: Besteht im Rahmen der Vertragsanpassung die Möglichkeit, weitere, nicht im Vertrag aufgeführte Leistungen (z.B. 2Bettzimmer und Chefarzt) hinzuzubuchen ohne Gesundheitsprüfung? Ich habe die damals abgewählt und :| würde sie nun bzw. grundsätzlich wieder dazuhaben wollen...

MfG

claudius
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Re: Geregelt in § 199 VVG

Beitragvon claudius » 16.02.2011, 17:10

Genius hat geschrieben:
Eine weitere, nicht unwichtige Fragte: Besteht im Rahmen der Vertragsanpassung die Möglichkeit, weitere, nicht im Vertrag aufgeführte Leistungen (z.B. 2Bettzimmer und Chefarzt) hinzuzubuchen ohne Gesundheitsprüfung? Ich habe die damals abgewählt und :| würde sie nun bzw. grundsätzlich wieder dazuhaben wollen...

MfG


Kann ich mir nicht vorstellen. Es heißt ja ausdrücklich " ... im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife ..."


Gruß

Claudius

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Beitragvon Rossi » 16.02.2011, 20:16

Hallo,

bei uns war es bisher so, vom Gewinn wurden die Freibeträge abgezogen und als Einkommensbereinigung der VOLLE P-KV-Betrag und dies so seit Jahren. Obwohl ich jetzt im nachhinein sagen muss, hätte er dann nicht schon 2006 pflichtversichert werden?

Auch wir haben jetzt erfahren, dass dies nicht mehr so sein soll. Menne soll in den Basistarif - und zwar rückwirkend - aber 1. geht es sowieso nicht rückwirkend - also könnten sie auch nicht einfach rückwirkend weniger anrechnen als bisher.


Niedlich, wat iss dat denn?

Hast Du damals den Antrag auf Befreiung innerhalb von 3 Monaten (nach Leistungsbeginn) bei irgendeiner Kasse gestellt?

Vermutlich nicht. Damit entsteht de facto Versicherungspflicht im Rahmen des ALG II-Bezuges und jenes sogar rückwirkend.

Die Einschränkung von priv. Versicherten gilt erst ab dem 01.01.2009 und nicht im Jahre 2006.

Da hat das Jobcenter aber richtig gepennt.

Also überlege Dir, ob Du wieder in die GKV möchtest und klopfe bei dem Jobcenter mal uffn Busch.

Ach ja, das Jobcenter soll nicht auf die Idee kommen, von Dir die Einkommensbereinigungen für die priv. Kv. zurückzufordern. Du geniesst hier defintiv Vertrauensschutz.

Ferner kann das Jobcenter Dich eh nicht zwingen in den Basistarif zu wechseln. Jenes ist auch wieder völlig daneben. Das Jobcenter kann allenfalls nur die Hälfte im Basistarif als Beitragszuschuss übernehmen. Du bleibst dann auf eine mögliche Differenz sitzen.

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Beitragvon sonne 117 » 16.02.2011, 20:32

Tja - manche sagten damals hauptberuflich Selbständige können nicht in die GKV und und und

dann wurde ja so gerechnet und jetzt wird es halt komisch

Wenn er in die gesetzliche gehen würde - würde ja der Gewinn, nehmen wir mal an 700 voll angerechnet minus den Freibeträgen angerechnet werden- nicht das die auf die Idee kommen dies jetzt auch noch rückwirkend - auch wenn nur für diesen Bewilligungsantrag - zu machen. Schließlich arbeitest du ja mit Deinem Gewinn - und im Hinterkopf hattest Du auch immer die Krankenversicherung usw. Im Prinzip haben wir des öfteren keine Rechnungen bezahlt um Geld für die KV bzw. RV zu haben. Also haben die uns ganz schön in die Miese gedrängt.

Ist es denn nun besser als Selbständiger PKV oder GKV????


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