Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung
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Also hier mal ein Erfahrungsbericht aus der Praxis. Und jetzt nicht wieder der Einwand, dass die das doch gar nicht dürfen.
Bei der Anmedlung beim Arzt kommt, zumindest hier im Osten, kommt immer die Frage nach der Krankenkasse- und dann auch Basistarif?
Wäre ja nicht so schlimm. Wenn dann nicht der Termin genannt würde- 3 Monate in der Zukunft oder noch weiter hin. Keiner will uns Basistarifler- dass ist die Wahrheit!!!!
Bei der Anmedlung beim Arzt kommt, zumindest hier im Osten, kommt immer die Frage nach der Krankenkasse- und dann auch Basistarif?
Wäre ja nicht so schlimm. Wenn dann nicht der Termin genannt würde- 3 Monate in der Zukunft oder noch weiter hin. Keiner will uns Basistarifler- dass ist die Wahrheit!!!!
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Krankenkasse muss über die Möglickeit der freiwilligen Weiterversicherung informieren.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=140429
http://www.an-online.de/news/gesundheit ... ieren.html
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=140429
http://www.an-online.de/news/gesundheit ... ieren.html
Nochmal zum Basistarif. Wie ist denn da der Stand? nehmen die Gesetzlichen die Folgen des BSG-Urteils hin oder werden sie sich auflehnen und auch für die gesetzlich Versicherten Leistungsempfänger mehr verlangen? wie geht das weiter? Mir wär am liebsten, wir würden alle doch noch in der Gesetzlichen aufgenommen. Aber das scheint ja auch unwahrscheinlich. 

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Krankenkassenbeitraege
für Arbeitslosengeld II-Bezieher
Dr. jur. Dieter Leopoia
Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat einerseits die Bundesagentur für Arbeit (BA), andererseits die gesetzlichen Krankenkassen und die Unternehmen der privaten Krankenversicherung aufgeschreckt und teilweise zu Rechenspielen animiert. Daß hochste deutsche Sozialgericht hat unlaengst entschieden: Die Jobcenter müssen die Beitrage privat krankenversicherter Arbeitslosengeld II-Bezieher bis zur Hoehe des Basistarifs voll erstatter Az.: B 4 AS 108/10 R).
Dazu ist folgendes Hintergrundwissen wichtig: Wer privat krankenversichert ist und aus welchen Gruenden auch immer, Empfaenger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV") wird, kann sei 1. Januar 2009 nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Er gehort weiterhin der privaten Krankenversicherung (PKV) an. Seine Praemie berechnet sich dabei nach dem „Basistarif`, der in etwa dem Hoechstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspricht und auch den Leistungen gesetzlicher Krankenkassen. Der Basistarif ist für den Personenkreis der Arbeitsloseneld II-Bezieher halbiert und betraegt in diesem Jahr monatlich 287,50 Euro. Von diesem Betrag uebernimmt die BA derzeit nut 131 Euro im Monat. Den Restbetrag hat der Einzelne selbst aufzubringen, d.h. aus eigener Tasche zu bezahlen. Dies erweist sich bei einem Regelsatz von 359 Euro im Monat als schwieriges finanzielles Unterfangen.
Verstandlich ist es in Anbetracht dieser Umstande, dass viele der rund 6.000 betroffenen Hilfebeduerftigen keine Praemie mehr an ihr PKV-Untemehmen überweisen. Weil der Gesetzgeber für diesen Personenkreis Versicherungspflicht in der GKV vorge¬geben hat, ist es nicht moglich, diesen Langzeitarbeitslosen bei Nichtzahlung der Praemie zu kündigen. Letztlich bleiben die PKV Untemehmen auf den Kosten sitzen.
Weil diese Umstande dem BSG suspekt vorkamen, hat es entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II-Bezieher Anspruch bis zur Hoehe des Basistarifs der PKV (derzeit 287,50 Euro monatlich) hat. In der derzeitigen Regelung sieht das BSG eine „planwidrige lücke". Dies kommt praktisch einer „Ohrfeige" für den Gesetzgeber gleich.
Damit nicht genug: Die Vorsitzende des GKV-Spitzen¬verbandes, Dr. Doris Pfeiffer, hat jetzt eine besondere Rechnung aufgemacht. Nach ihrer Argumentation masste die BA den gesetzichen Krankenkassen 5,1 Milliarden Euro im Jahr zusaetzlich zahlen; denn die BA zahlt auch den gesetzlichen Krankenkassen monatlich ebenfalls nur einen Betrag von 131 Euro für gesetzlich krankenversicherte Hartz IV-Empanger. Die durchschnittlichen Aufwendungen für einen Patienten liegen dagegen bei 278 Euro im Monat. Dies erklärt - so Pfeiffer - die Deckungslücke von 5,1 Milliarden Euro und ist für sie die logische Konsequenz aus dem BSG-Urteil: „Es kann nicht sein, dass die Jobcenter fur Versicherte der gewinnorientierten PKV deutlich mehr zahlen als für Personen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind."
Zeitschrift Wege zur Sozialversicherung. 03.11 S. 84
http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/sea ... dIds=33126
http://www.haufe.de/sozialversicherung/ ... Meldungen&
Das BMG und das BAMAS sehen zur Zeit keinen Regelungsbedarf bei der Neuordnung der Beiträge für ALG II Bezieher.
Je höher die Leistungsausgaben, bei gleichzeitig sinkender finanziellen Ausstattung des Gesundheitsfonds der GKV = Zusatzbeitrag.
Mythen der Gesundheitspolitik, 2 Auflage 2011, S. 223 ff.
https://www.gkv-spitzenverband.de/State ... 307.gkvnet
Was glaubst du wohl was passiert?
Gruß
Jochen
für Arbeitslosengeld II-Bezieher
Dr. jur. Dieter Leopoia
Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat einerseits die Bundesagentur für Arbeit (BA), andererseits die gesetzlichen Krankenkassen und die Unternehmen der privaten Krankenversicherung aufgeschreckt und teilweise zu Rechenspielen animiert. Daß hochste deutsche Sozialgericht hat unlaengst entschieden: Die Jobcenter müssen die Beitrage privat krankenversicherter Arbeitslosengeld II-Bezieher bis zur Hoehe des Basistarifs voll erstatter Az.: B 4 AS 108/10 R).
Dazu ist folgendes Hintergrundwissen wichtig: Wer privat krankenversichert ist und aus welchen Gruenden auch immer, Empfaenger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV") wird, kann sei 1. Januar 2009 nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Er gehort weiterhin der privaten Krankenversicherung (PKV) an. Seine Praemie berechnet sich dabei nach dem „Basistarif`, der in etwa dem Hoechstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspricht und auch den Leistungen gesetzlicher Krankenkassen. Der Basistarif ist für den Personenkreis der Arbeitsloseneld II-Bezieher halbiert und betraegt in diesem Jahr monatlich 287,50 Euro. Von diesem Betrag uebernimmt die BA derzeit nut 131 Euro im Monat. Den Restbetrag hat der Einzelne selbst aufzubringen, d.h. aus eigener Tasche zu bezahlen. Dies erweist sich bei einem Regelsatz von 359 Euro im Monat als schwieriges finanzielles Unterfangen.
Verstandlich ist es in Anbetracht dieser Umstande, dass viele der rund 6.000 betroffenen Hilfebeduerftigen keine Praemie mehr an ihr PKV-Untemehmen überweisen. Weil der Gesetzgeber für diesen Personenkreis Versicherungspflicht in der GKV vorge¬geben hat, ist es nicht moglich, diesen Langzeitarbeitslosen bei Nichtzahlung der Praemie zu kündigen. Letztlich bleiben die PKV Untemehmen auf den Kosten sitzen.
Weil diese Umstande dem BSG suspekt vorkamen, hat es entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II-Bezieher Anspruch bis zur Hoehe des Basistarifs der PKV (derzeit 287,50 Euro monatlich) hat. In der derzeitigen Regelung sieht das BSG eine „planwidrige lücke". Dies kommt praktisch einer „Ohrfeige" für den Gesetzgeber gleich.
Damit nicht genug: Die Vorsitzende des GKV-Spitzen¬verbandes, Dr. Doris Pfeiffer, hat jetzt eine besondere Rechnung aufgemacht. Nach ihrer Argumentation masste die BA den gesetzichen Krankenkassen 5,1 Milliarden Euro im Jahr zusaetzlich zahlen; denn die BA zahlt auch den gesetzlichen Krankenkassen monatlich ebenfalls nur einen Betrag von 131 Euro für gesetzlich krankenversicherte Hartz IV-Empanger. Die durchschnittlichen Aufwendungen für einen Patienten liegen dagegen bei 278 Euro im Monat. Dies erklärt - so Pfeiffer - die Deckungslücke von 5,1 Milliarden Euro und ist für sie die logische Konsequenz aus dem BSG-Urteil: „Es kann nicht sein, dass die Jobcenter fur Versicherte der gewinnorientierten PKV deutlich mehr zahlen als für Personen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind."
Zeitschrift Wege zur Sozialversicherung. 03.11 S. 84
http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/sea ... dIds=33126
http://www.haufe.de/sozialversicherung/ ... Meldungen&
Das BMG und das BAMAS sehen zur Zeit keinen Regelungsbedarf bei der Neuordnung der Beiträge für ALG II Bezieher.
Je höher die Leistungsausgaben, bei gleichzeitig sinkender finanziellen Ausstattung des Gesundheitsfonds der GKV = Zusatzbeitrag.
Mythen der Gesundheitspolitik, 2 Auflage 2011, S. 223 ff.
https://www.gkv-spitzenverband.de/State ... 307.gkvnet
Was glaubst du wohl was passiert?
Gruß
Jochen
Jetzt hat die BA eine Weisung herausgegeben, wie mit den Fällen vor der Entscheidung des BSG (18.01.2011) umzugehen ist.
Bezug: Verfahrensinformation vom 27.01.2011
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.01.2011 (B 4 AS 108/10 R) Berichtspflicht: -
Zusammenfassung
Übernahme von PKV-Beiträgen:
Die Beiträge für eine private Krankenversicherung werden in laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren auch für die Zeit vor der BSG-Entscheidung übernommen.
Mit Verfahrensinformation SGB II vom 27.01.2011 wurde mitgeteilt, dass für Zeiten ab 18.01.2011 ein Zuschuss zu den privaten Krankenversicherungsbeiträgen maximal in Höhe des halben Beitrags im Basistarif gezahlt werden kann. Weiterhin wurde angekündigt, dass die Verfahrensweise bei bestandskräftigen Entscheidungen und in laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren noch abgestimmt wird.
Folgendes Vorgehen ist zu beachten:
In laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren ist die Entscheidung des BSG auch für die Vergangenheit anzuwenden. In nicht bestandskräftigen Fällen ist der Beitragszuschuss da-mit auch für die Zeit vor der Verkündung des Urteils bis maximal zur Höhe des halben Bei-trags bei einer Versicherung des Betroffenen im Basistarif nachzuzahlen.
Nach geltender Rechtslage muss darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass in be-standskräftigen Fällen eine Nachzahlung der Beitragsdifferenz für Zeiträume vor der Urteils-verkündung am 18.01.2011 nicht möglich ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III). Ob und in welcher Weise insoweit Handlungsbedarf („Aufgreifen der Leistungsfälle für die Vergangenheit vom Amts wegen“) besteht, wird im BMAS derzeit noch geprüft.
Bezug: Verfahrensinformation vom 27.01.2011
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.01.2011 (B 4 AS 108/10 R) Berichtspflicht: -
Zusammenfassung
Übernahme von PKV-Beiträgen:
Die Beiträge für eine private Krankenversicherung werden in laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren auch für die Zeit vor der BSG-Entscheidung übernommen.
Mit Verfahrensinformation SGB II vom 27.01.2011 wurde mitgeteilt, dass für Zeiten ab 18.01.2011 ein Zuschuss zu den privaten Krankenversicherungsbeiträgen maximal in Höhe des halben Beitrags im Basistarif gezahlt werden kann. Weiterhin wurde angekündigt, dass die Verfahrensweise bei bestandskräftigen Entscheidungen und in laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren noch abgestimmt wird.
Folgendes Vorgehen ist zu beachten:
In laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren ist die Entscheidung des BSG auch für die Vergangenheit anzuwenden. In nicht bestandskräftigen Fällen ist der Beitragszuschuss da-mit auch für die Zeit vor der Verkündung des Urteils bis maximal zur Höhe des halben Bei-trags bei einer Versicherung des Betroffenen im Basistarif nachzuzahlen.
Nach geltender Rechtslage muss darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass in be-standskräftigen Fällen eine Nachzahlung der Beitragsdifferenz für Zeiträume vor der Urteils-verkündung am 18.01.2011 nicht möglich ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III). Ob und in welcher Weise insoweit Handlungsbedarf („Aufgreifen der Leistungsfälle für die Vergangenheit vom Amts wegen“) besteht, wird im BMAS derzeit noch geprüft.
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- Registriert: 10.07.2009, 22:27
@rossi
7 Tage vor der Verhandlung hat die Beklagte dem Gericht einen Vergleich vorgeschlagen: Anerkennung des hälftigen Basistarifs seit dem Antrag nach § 44 SGB X, also 1.10.09 inklusive Nachzahlung der Differenz zwischen den 144,09 € (bisher) und den 323,93 (neu) allerdings noch immer als vorläufige Gewährung.
Ich weiss, dass der Selbstbehalt bei der Krankenkasse nicht bezuschusst wird. Oder gibt es da eine neue Regelung?
Und was ist eigentlich mit der Erhöhung des Regelsatzes von 5 €. Davon hört man überhaupt nichts mehr.
7 Tage vor der Verhandlung hat die Beklagte dem Gericht einen Vergleich vorgeschlagen: Anerkennung des hälftigen Basistarifs seit dem Antrag nach § 44 SGB X, also 1.10.09 inklusive Nachzahlung der Differenz zwischen den 144,09 € (bisher) und den 323,93 (neu) allerdings noch immer als vorläufige Gewährung.
Ich weiss, dass der Selbstbehalt bei der Krankenkasse nicht bezuschusst wird. Oder gibt es da eine neue Regelung?
Und was ist eigentlich mit der Erhöhung des Regelsatzes von 5 €. Davon hört man überhaupt nichts mehr.
Nun denn,
Würde ich nicht machen. Ein Antrag auf § 44 SGB X wirkt immer zurück. Es gibt klare Fristen für die Rückwirkung in § 44 SGB X, nämlich nachlöhnen für das lfd. Jahr und weitere 4 Kalenderjahre (44 Abs. 4 SGB X). Hier wird das Datum der Nachzahlungsfrist auch noch ausdrücklich auf das Antragsdatum abgestellt. Diese Frist wurde zum 01.04.2011 druch § 116a SGB X ein wenig eingeschränkt. Anstelle von 4 Jahre wurde 1 Jahr zzgl. des lfd. Jahres eingeführt. Passt aber bei Dir immer noch.
Für mich wieder reines Wundschdenken des knickerigen Sozialamtes. Der Oberfuzzi verdient nen Pokal, als Sparfuchs zu Lasten der Ärmsten und Schwächsten der Gesellschaft. Rechtsbeugung pur, mehr fällt mir dazu nicht ein. Es ist mal an der Zeit, dass Du so richtig auf den Karton haust. Was soll das?
Aber ich koche meinen Tee auch nur mit Wasser.
Selbstbehalte werden nicht bezuschusst, man kann in den Basistarif ohne SB wechseln.
Die Regelsatzerhöhung ist bei uns schon längst ausgezahlt. Aber Du hast ja ein knickeriges Sozialamt.
7 Tage vor der Verhandlung hat die Beklagte dem Gericht einen Vergleich vorgeschlagen: Anerkennung des hälftigen Basistarifs seit dem Antrag nach § 44 SGB X, also 1.10.09 inklusive Nachzahlung der Differenz zwischen den 144,09 € (bisher) und den 323,93 (neu) allerdings noch immer als vorläufige Gewährung.
Würde ich nicht machen. Ein Antrag auf § 44 SGB X wirkt immer zurück. Es gibt klare Fristen für die Rückwirkung in § 44 SGB X, nämlich nachlöhnen für das lfd. Jahr und weitere 4 Kalenderjahre (44 Abs. 4 SGB X). Hier wird das Datum der Nachzahlungsfrist auch noch ausdrücklich auf das Antragsdatum abgestellt. Diese Frist wurde zum 01.04.2011 druch § 116a SGB X ein wenig eingeschränkt. Anstelle von 4 Jahre wurde 1 Jahr zzgl. des lfd. Jahres eingeführt. Passt aber bei Dir immer noch.
Für mich wieder reines Wundschdenken des knickerigen Sozialamtes. Der Oberfuzzi verdient nen Pokal, als Sparfuchs zu Lasten der Ärmsten und Schwächsten der Gesellschaft. Rechtsbeugung pur, mehr fällt mir dazu nicht ein. Es ist mal an der Zeit, dass Du so richtig auf den Karton haust. Was soll das?
Aber ich koche meinen Tee auch nur mit Wasser.
Selbstbehalte werden nicht bezuschusst, man kann in den Basistarif ohne SB wechseln.
Die Regelsatzerhöhung ist bei uns schon längst ausgezahlt. Aber Du hast ja ein knickeriges Sozialamt.
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Öhm, hungerhaken, mir fällt noch etwas ein.
Du hast ja ne einstweilige AO wieder eingereicht, richtig?
Der Richter wird niemals rückwirkend ab dem 01.01.2009 im Rahmen der AO den erhöhten Beitragszuschuss entscheiden. Der Richter wird vermutlich erst ab Eingang der AO den erhöhten Zuschuss zusprechen. Die ergibt sich aus dem Sinn und des Zweck einer einstweiligen Anordnung. Vermutlich musst Du dann - wenn Dein Sozailamt - nicht klein begibt, für den anderen Zeitraum noch das normale Klageverfahren bestreiten.
Für die Regelsatzerhöhung gibt es natürlich eine klagbaren Anspruch. Das ganze ist geregelt in § 28 und § 28a SGB XII und der entsprechenden Verordnung hierzu.
Du hast ja ne einstweilige AO wieder eingereicht, richtig?
Der Richter wird niemals rückwirkend ab dem 01.01.2009 im Rahmen der AO den erhöhten Beitragszuschuss entscheiden. Der Richter wird vermutlich erst ab Eingang der AO den erhöhten Zuschuss zusprechen. Die ergibt sich aus dem Sinn und des Zweck einer einstweiligen Anordnung. Vermutlich musst Du dann - wenn Dein Sozailamt - nicht klein begibt, für den anderen Zeitraum noch das normale Klageverfahren bestreiten.
Für die Regelsatzerhöhung gibt es natürlich eine klagbaren Anspruch. Das ganze ist geregelt in § 28 und § 28a SGB XII und der entsprechenden Verordnung hierzu.
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Die Entwicklung war so:
Ablehnung des Antrags auf Grundsicherung im Alter etc.
danach 6 Monate später durch AO einstweilig. Damit erledigt. Gleichzeitig Regelklage auf Grundsicherung. Wird jezt schon nach 26 Monaten verhandelt.
Nach Obsiegen in der ersten AO Antrag auf halben Basissatz. Ablehnung, AO negativ, Beschwerde LSG negativ. Erledigt. Gleichzeitig Regelklage. Noch offen.
Ablehnung des Antrags auf Grundsicherung im Alter etc.
danach 6 Monate später durch AO einstweilig. Damit erledigt. Gleichzeitig Regelklage auf Grundsicherung. Wird jezt schon nach 26 Monaten verhandelt.
Nach Obsiegen in der ersten AO Antrag auf halben Basissatz. Ablehnung, AO negativ, Beschwerde LSG negativ. Erledigt. Gleichzeitig Regelklage. Noch offen.
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