Basistarif - Erfahrungen ?

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

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jessy
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Basistarif - Erfahrungen ?

Beitragvon jessy » 25.05.2011, 17:12

Hallo,

ist jemand im Forum bereits seit einiger Zeit im Basistarif einer PKV versichert und kann sie/er über Erfahrungen berichten?

Ich überlege, ob ich von der GKV in die PKV wechsle. Die GKV (freiwillig versichert) will meinen Beitrag mehr als verdoppeln. Da ich beihilfeberechtigt wäre (70%), bräuchte ich nur 30% versichern. Ein Normaltarif bei der PKV kommt wohl nicht in Frage, da man mich wegen Alters und Risiken entweder nicht aufnehmen oder nicht bezahlbare Risikozuschläge verlangen würde.

Bisher habe ich gehört, dass die Ärzte sich weitestgehend nicht auf die niedrigeren Erstattungssätze des Basistarifs einlassen und zumeist vor Beginn der Behandlung eine entsprechende Erklärung unterschreiben lassen, nach der man dann mehr zahlen muss, als man erstattet bekommt (Honorarvereinbarung). Der Versuch der PKV, generelle Regelungen mit der Ärzteschaft zu treffen, ist bisher gescheitert.

Insofern gäbe es beim Basistarif eine Deckungslücke, die hinsichtlich ihrer finanziellen Bedeutung schwer einzuschätzen ist.

Aber vielleicht gibt es hierzu ja schon Erfahrungen.

Danke im Voraus für die Beiträge.

Gruß
Jessy

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Beitragvon Rossi » 25.05.2011, 21:09

Also der Basistarif, ist nicht gern gesehen.

Ich kann Dich auch schon ausbremsen. Die PKV muss Dir nicht den Basistarif anbieten, weil Du keine Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Restkostenversicherung gem. § 193 Abs. 3 VVG hast. Und genau deswegen (keine Verpflichtung gem. § 193 Abs. 3 VVG) muss die priv. Kv. Dir auch nicht den Basistarif anbieten (vgl. § 193 Abs. 5 VVG). Du hattest ein einmaliges Wechselrecht in der Zeit vom 01.01. - 30.06.2009, der Zug ist aber abgefahren.

Von daher glaube ich, dass Du vermutlich keine priv. Kv. finden wirst.

Allerdings kann Dich die private Kv. nehmen, sie muss es aber nicht.

jessy
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Beitragvon jessy » 26.05.2011, 10:14

Hallo Rossi,

da ich, wie oben gesagt, zum Personenkreis der Beihilfeberechtigten gehöre, dürfte § 193 Abs. 5 Nr. 3 VVG maßgeblich sein. Dabei gibt es offenbar keine Frist. Oder sehe ich da etwas falsch .....?

Gruß
Jessy

Dipling
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Beitragvon Dipling » 26.05.2011, 14:10

Im April 2010 wurden die Gebührensätze, mit denen die Ärzte im Basistarif abrechnen dürfen, stark abgesenkt (von Faktor 1,16-1,8 auf 0,9-1,2). Diese liegen nun zum Teil unter GKV-Niveau.

Ärzte dürfen die Behandlung ablehnen, was einige offenbar auch tun. Die Bundesregierung spricht hingegen von "Einzelfällen".

Hier die ausführliche Stellungnahme:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/047/1704782.pdf

jessy
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Beitragvon jessy » 26.05.2011, 14:58

Dipling hat geschrieben:. ... Die Bundesregierung spricht hingegen von "Einzelfällen" ....

An Einzelfälle glaube ich nicht. Mein Mann, der schon lange privat versichert ist (kein Basistarif), hat in den letzten 2 Jahren die Erfahrung machen müssen, dass mit Sicherheit mehr als die Hälfte der Ärzte, die er erstmals besucht hat, vor der Behandlung sich eine entsprechende Erklärung unterschreiben lassen, dass höher abgerechnet wird und auch - unabhängig von der bestehenden Versicherung - bezahlt werden muss. Für ihn nicht von Bedeutung, aber im Basistarif würde fast die Hälfte nicht erstattet werden.

Würde sich dieses Problem auf die 30%-Versicherung beschränken, wäre das Risiko vielleicht noch kalkulierbar. Da aber - wie ich gerade eben festgestellt habe - auch die Beihilfe bei Bestehen des Basistarifs nur bis zu den niedrigen Sätzen erstattet, würde dies bedeuten, dass die gesamten Rechnungsbeträge mit fast der Hälfte selbst getragen werden müssten.

Gruß
Jessy

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Beitragvon eastman » 26.05.2011, 16:27

Bei der geschilderten Konstellation werfe ich mal "Öffnungsaktion der PKV für langjährig GKV-versicherte Beamte" in den Ring...bei Beihilfeanspruch seit mindestens 31.12.2004 und seitdem freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung sollte die Idee zünden... -prp-

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Beitragvon Rossi » 26.05.2011, 17:34

Na ja

dürfte § 193 Abs. 5 Nr. 3 VVG maßgeblich sein. Dabei gibt es offenbar keine Frist. Oder sehe ich da etwas falsch .....?



Meine bescheidene Auffassung dazu, man sollte Gesetze immer bis zum Ende lesen.

Zitat:

§ 195 Abs. 5 Nr. 3 VVG

3.Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,


Tja und in Absatz 3 sind ja gerade die Personen genannt, die eine Pflicht zur Versicherung in der priv. Kv. haben. Und genau diese Pflicht hast Du nämlich nicht, denn

Zitat:
§ 193 Abs. 3
....

Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder


Du bist doch in derzeit in der GKV versichert (§ 9 freiwillig versichert). Ergo hast Du keine Pflicht zum Abschluss einer ergänzenden priv. Kv.

Du kannst die freiw. Kv. in der GKV auch nicht kündigen, dafür müsstes Du eine priv. Restkostenversicherug nachweisen. Und wenn die PKV Dir keine Krankenversicherung anbieten muss und es auch nicht macht, dann kommst Du aus der GKV nicht raus.

Aber probieren geht über studieren.

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Re: Basistarif

Beitragvon jessy » 26.05.2011, 17:36

eastman hat geschrieben:Bei der geschilderten Konstellation werfe ich mal "Öffnungsaktion der PKV für langjährig GKV-versicherte Beamte" in den Ring...bei Beihilfeanspruch seit mindestens 31.12.2004 und seitdem freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung sollte die Idee zünden... -prp-


Hallo eastman,

nach diesem Hinweis habe ich - hier im Forum und im übrigen Internet - nach weiteren Infos gesucht. Nicht gefunden habe ich konkrete Aussagen über die Frist, innerhalb der beihilfeberechtigte Familienangehörige wie ich handeln müssten. Ich bin seit 6 Jahren freiwillig GKV-versichert, davor 10 Jahre pflichtversichert. Daher vermute ich mal, dass es nicht mehr geht.

Gibt es da irgendwo exaktere Infos?

Gruß
Jessy

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Beitragvon Rossi » 26.05.2011, 17:37

Öhm eastmann, gibt es dort nicht irgendwelche Fristen?

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Beitragvon eastman » 26.05.2011, 17:49

Keine Fristen außer den Benannten: freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Beihilfeanspruch mindestens seit 31.12.2004... Mit der Aktion sollten die zahlreichen freiwillig versicherten Beamten der PKV zugeführt werden- die Aktion ist nur nicht so bekannt wie die Öffnungsaktion für BeamtenANFÄNGER.

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Beitragvon Dipling » 26.05.2011, 18:36

Die Threaderstellerin ist "nur" beihilfeberechtigte Familienangehörige. Dann gilt eine Frist von einem Jahr.

"Auch für bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Familienan-
gehörige der oben genannten Personen sowie bei der Beihilfe
berücksichtigungsfähige Angehörige von Soldaten, die ebenfalls
in der GKV versichert sind, gilt die Öffnung. Voraussetzung ist, dass die private Krankenversicherung inner-
halb eines Jahres nach dem Wechsel des Beihilfeberechtigten
in die PKV bei demselben Versicherer abgeschlossen wird.
Ob
der Beihilfeberechtigte seinerseits zu den erleichterten Bedin-
gungen der Öffnung in die PKV gewechselt ist, ist insoweit be-
deutungslos.
Beihilfeberechtigte Angehörige, die noch durch eine Pflichtmit-
gliedschaft an die GKV gebunden sind, können innerhalb von
sechs Monaten nach Ende der Versicherungspflicht in die PKV
des Beihilfeberechtigten wechseln. Dies gilt entsprechend für
die bei der Beihilfe zu berücksichtigenden Kinder, die über den
pflichtversicherten Ehegatten in der GKV familienversichert wa-
ren.
Die Wechselmöglichkeit besteht zudem innerhalb von sechs
Monaten, nachdem die Ehe mit einem Beihilfeberechtigten ge-
schlossen wurde.
Erleichterte Bedingungen für Beamtenanfänger
Beamtenanfänger, die ab dem 1. Januar 2005 verbeamtet wer-
den, können im Rahmen der „Dauernden Öffnung der PKV für
Beamtenanfänger“ ebenfalls zu erleichterten Bedingungen in
die private Krankenversicherung wechseln. Nähere Informatio-
nen zu dieser Öffnungsaktion finden Sie unter www.pkv.de. Sie
können die Informationsbroschüre auch kostenlos beim PKV-
Verband bestellen (Bestell-Nr. 11-010109 -01)..."

Ferner nehmen keineswegs alle PKVen an dieser Öffnungsaktion teil.

Quelle:
http://www.pkv.de/publikationen/info_br ... echsel.pdf

[/b]

jessy
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Beitragvon jessy » 26.05.2011, 19:10

Hallo Rossi,

jetzt wird echt schwierig. Deine Darstellung scheint mir stimmig zu sein. Dennoch bin ich nicht sicher. Schließich werden die Beihilfeberechtigten im Abs. 3 noch mal gesondert in der Nr. 2 erwähnt.

Die Versicherungspflicht ist ja auch eine ständig bestehende Verpflichtung. Wechselt man, so muss man erneut daran denken, seiner diesbezüglichen Pflicht nachzukommen. Insofern frage ich mich, ob der Halbsatz in Abs. 5 Nr. 3 ("...soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen") nur für die erstmalige Erfüllung oder auch für die wiederholte Erfüllung dieser Pflicht, z.B. bei einem Wechsel, gilt. Dann könnte man diese Vorschrift vielleicht doch anwenden.

Was meinst Du dazu? Und gleich noch eine Frage: Welche Fälle sind eigentlich im Abs. 5 Nr. 1 b gemeint?

Gruß
Jessy

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Beitragvon jessy » 26.05.2011, 19:25

Hallo Dipling,

das hab ich mir schon fast gedacht, ich hab's nur nicht gefunden. Ist ja auch logisch, wenn für es für den Beamten selbst eine Frist gibt, dann auch für die Angehörigen.

Mein Mann ist seit 36 Jahren PKV (äußerst zufrieden und auch heute noch günstig). Ich war in den ersten 20 Jahren dort auch versichert, dann 10 Jahre GKV-versicherungspflichtig und jetzt seit 6 Jahren freiwillig. Hinsichtlich der Öffnungsklausel ist der Zug dann wohl lange abgefahren.

Gruß
Jessy

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Beitragvon eastman » 26.05.2011, 20:48

Ups -man sollte eben alles lesen...ich hatte Pensionärin mit eigenem Beihilfeanspruch und "nebenher"-Selbständigkeit vermutet...

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Beitragvon Rossi » 26.05.2011, 21:14

Nun denn jessy,

ich würde es dennoch ggf. probieren. Ob es allerdings klappt, bezweifele ich schon jetzt

Insofern frage ich mich, ob der Halbsatz in Abs. 5 Nr. 3 ("...soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen") nur für die erstmalige Erfüllung oder auch für die wiederholte Erfüllung dieser Pflicht, z.B. bei einem Wechsel, gilt.


Dein Gedankengang macht für mich persönlich keinen Sinn.

Denn in § 193 Abs. 3 VVG ist geregelt, dass bestimmte Personen eine Krankheitskostenversicherung abschließen und aufrechterhalten müssen.


Und genau von dieser Verpflichtung (priv. Kv. abschließen und aufrechterhalten) bist Du nicht betroffen.

Tja, welche Fälle sind mit § 193 Abs. 5 Nr. 1 b VVG erfasst.

Zitat Gesetz:


(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

...

b)innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,


Hierzu den Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Nicht nur für nicht abgesicherte Personen, sondern auch für Personen, die freiwillig in der GKV versichert sind, oder für Personen, die bereits einen privaten Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen haben und abgesichert sind, besteht die Möglichkeit, ggf. innerhalb definierter Fristen in einen Basistarif der PKV zu wechseln

Na ja, wie soll man dies auslegen?

In der GKV gibt es bestimmte Bindungsfristen, wielange man bei einer bestimmter Kasse verbleiben muss um zu wechseln. Die reguläre Bindungsfrist beträgt 18 Monate, bei einem Wahltarif hingegen 36 Monate.

Wenn man diese Bindungsfrist als freiwilliges Mitglied erfüllt hat, dann kann man innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf dieser Bindungsfrist in die PKV wechseln.

Verpennt man diese Frist verpennt, dann ist die PKV nicht mehr verpflichtet den Basistarif anzubieten. Da Du schon seit Jahren freiwillig in der GKV bist, ist die Bindungsfrist und natürlich die anschließende Frist von 6 Monate schon längst verstrichen.

Asche uff mein Haupt, aber so lese ich die Vorschrift derzeit. Ich habe mir bisher noch keine intensiven Gedanken hierzu gemacht.


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