Hallo Forum, nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht bei Wohnsitz in Deutschland die Pflicht eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Gilt dies auch für Deutsche mit Wohnsitz im EU-Ausland, da nach den EU-Vorschriften ein Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Union als Wohnsitz im Inland, also D, zu verstehen ist.
Im Bejahungsfall müsste dann doch auch die PKV verpflichtet sein, Leute mit Wohnsitz im EU-Ausland in den Basistarif aufzunehmen?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Gruß Sardos!
Versicherungspflicht nach § 193, Abs. 3 auch im EU-Ausland?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Kipling hat Recht. Die Beihilfestelle der DKV teilt hierzu mit Schreiben vom 27.05.11 folgendes mit:
1. Eine beihilfeberechtigte Person mit Wohnsitz im Ausland ist nicht verpflichtet bei der PKV eine Restkostenversicherung nac § 193 Abs.3, Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abzuschließen. Es steht ihm jedoch frei, die nicht von der Beihilfe gedeckten Restkosten dennoch privat abzusichern.
2. Der Ausschluss der Beihilfe für Beihilfeberechtigte mit Wohnsitz im Inland, die ihrer Versicherungspflicht gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht nachkommen, ist zumindest im Bundesland Baden-Württemberg vom dortigen Verwaltungsgerichtshof (VGH) für rechtswidrig erklärt worden. Das Gericht hält die Bestimmung für nicht vereinbar mit höherrangigem Recht. Sie verstoße gegen den parlamentarischen Gesetzesvorbehalt sowie den Gleichheitsgrundsatz. Auf Bundesebene gibt es eine entsprechende Bestimmung in § 10 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Ob die Verwaltungsgerichte diese Bestimmung ebenfalls für rechtswidrig erklären, bleibt abzuwarten.
Wie mir der Vertreter meiner Allianz-Versicherung heute hierzu mitgeteilt hat, können Angehörige von bei der Allianz versicherten Personen bei Wohnsitz im EU-Ausland keinen Versicherungvertrag mit der Allianz abschließen, auch nicht im Rahmen der "Öffnungsaktion" für Angehörige von Beihilfeberechtigten. Eine private Absicherung für diese Angehörigen ist also nur bei einer KV im EU-Wohnland möglich, wobei dort allerdings keine Restkostenversicherungen nach deutschem Muster angeboten werden.
1. Eine beihilfeberechtigte Person mit Wohnsitz im Ausland ist nicht verpflichtet bei der PKV eine Restkostenversicherung nac § 193 Abs.3, Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abzuschließen. Es steht ihm jedoch frei, die nicht von der Beihilfe gedeckten Restkosten dennoch privat abzusichern.
2. Der Ausschluss der Beihilfe für Beihilfeberechtigte mit Wohnsitz im Inland, die ihrer Versicherungspflicht gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht nachkommen, ist zumindest im Bundesland Baden-Württemberg vom dortigen Verwaltungsgerichtshof (VGH) für rechtswidrig erklärt worden. Das Gericht hält die Bestimmung für nicht vereinbar mit höherrangigem Recht. Sie verstoße gegen den parlamentarischen Gesetzesvorbehalt sowie den Gleichheitsgrundsatz. Auf Bundesebene gibt es eine entsprechende Bestimmung in § 10 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Ob die Verwaltungsgerichte diese Bestimmung ebenfalls für rechtswidrig erklären, bleibt abzuwarten.
Wie mir der Vertreter meiner Allianz-Versicherung heute hierzu mitgeteilt hat, können Angehörige von bei der Allianz versicherten Personen bei Wohnsitz im EU-Ausland keinen Versicherungvertrag mit der Allianz abschließen, auch nicht im Rahmen der "Öffnungsaktion" für Angehörige von Beihilfeberechtigten. Eine private Absicherung für diese Angehörigen ist also nur bei einer KV im EU-Wohnland möglich, wobei dort allerdings keine Restkostenversicherungen nach deutschem Muster angeboten werden.
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