heute kam doch ein interessanter nach dem anderen in meine Telefonhörermuschel.
zu folgendem Fall habe ich eine ein Frage an die PKV-Experten (einschl. Rossi)
ein Mann , 85 Jahr alt (Frau lebt seit 10 Jahren nicht mehr)
zuletzt privat versichert bis 1980 bei PKV X
dort dann wegen Zahlungsverzug eit 1980 nicht mehr.
danach niemals mehr pkv oder gkv
Ab 01.01.2004 Betreuung (§ 264 SGB V) durch die gesetzliche Krankenkasse Y. Leistungen nach Kap. 4 SGB XII.
ABER: diese Betreuung und auch die Leistung nach Kap 4 SGB XII endet
zum 30.11.2011.
Grund: ERbschaft von ca. 400.000 (nicht schlecht ,, ne)
In der GKV ist die Bürgerversicherung nicht möglich. Wissen wir alle.
Jetzt ist der gute Mann seit gestern (13.12.2011) auch noch im Krankenhaus.
Um eine Versicherung in der PKV hat er sich aber bislang nicht gekümmert.
Töchterlein (die nunmehr ihr Erbe schwinden sieht) ruft an und fragt, wie er sich versichern kann.
Wie gesagt, bei uns in der GKV naürlich nicht.
FRAGE an EUCH:
1.
Wenn jetzt heute (am 14.12.2011) oder in den nächsten Tagen die Versicherung im Basistarif beantragt wird:
WANN beginnt dieser Versicherungsschutz
a)
am 01.12.2011
b)
14.12.2011 (Tag des Eingang des Antrages)
c)
01.01.2012
oder
d)
?????
Frage
2. Ist doch richtig , dass er sich nicht nur bei der letzten PKV X, sondern auch bei jeglicher anderen PKV im Basistarif versichern lassen könnte ??
richtig
Beginn der PKV im Basistarif ???
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Also, ich würde im Schweinsgalopp schriftlich per Nachweis die Aufnahme im Basistarif beantragen.
Die PKV-Pflicht besteht zwar ab dem 01.12.2011, aber wir sind hier im Vertragsrecht. Heinrich, hast Du schon mal versucht Deine KFZ-Kasko-Versicherung rückwirkend in eine Vollkaskoversicherung umzuwandeln, oder rückwirkend eine Vollkaskoversicherung überhaupt abzuschliessen?
Genauso ist es in der PKV.
Der PKV-Vertrag beginnt niemlas rückwirkend, sondern erst mit der Übersendung der Police bzw. mit dem Zustandekommen des Vertrages.
Die meisten PKVén haben allgerdings sog. Annahmerichtlinien. Wenn der Aufnahmeantrag bis zum 15. des Monats eingeht, dann beginnt der Versicherungsanspruch frühestens am 01. des Monats (also ein paar Tage rückwirkend)
Geht der Aufnahmeantrag ab dem 15. des Monats ein, dann beginnt der Versicherungsanspruch frühestens zum 01. des Folgemonats.
Die PKV-Pflicht besteht zwar ab dem 01.12.2011, aber wir sind hier im Vertragsrecht. Heinrich, hast Du schon mal versucht Deine KFZ-Kasko-Versicherung rückwirkend in eine Vollkaskoversicherung umzuwandeln, oder rückwirkend eine Vollkaskoversicherung überhaupt abzuschliessen?
Genauso ist es in der PKV.
Der PKV-Vertrag beginnt niemlas rückwirkend, sondern erst mit der Übersendung der Police bzw. mit dem Zustandekommen des Vertrages.
Die meisten PKVén haben allgerdings sog. Annahmerichtlinien. Wenn der Aufnahmeantrag bis zum 15. des Monats eingeht, dann beginnt der Versicherungsanspruch frühestens am 01. des Monats (also ein paar Tage rückwirkend)
Geht der Aufnahmeantrag ab dem 15. des Monats ein, dann beginnt der Versicherungsanspruch frühestens zum 01. des Folgemonats.
Siehe auch: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2009 für den Basistarif (MB/BT 2009)
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
"(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 und 2 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages zulässig; während der Dauer der Versicherung im Basistarif wird der Risikozuschlag nicht erhoben."
Wichtig ist auch § 3, denn ohne Vorversicherung wären in der PKV grundsätzlich Wartezeiten vor Leistungsinanspruchnahme zwischen 3 und 8 Monaten möglich:
§ 3 Wartezeiten
"Die Wartezeiten entfallen."
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
"(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 und 2 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages zulässig; während der Dauer der Versicherung im Basistarif wird der Risikozuschlag nicht erhoben."
Wichtig ist auch § 3, denn ohne Vorversicherung wären in der PKV grundsätzlich Wartezeiten vor Leistungsinanspruchnahme zwischen 3 und 8 Monaten möglich:
§ 3 Wartezeiten
"Die Wartezeiten entfallen."
Wobei natürlich die PKV jetzt nicht einfach hingehen kann und den Aufnahmeantrag auf den hohen Stapel legt.
Nach 6 Monaten wird man dann gnädig und übersendet den Versicherungsvertrag. Natürlich mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend.
So etwas nenne ich dann Vertragsverschleppung.
Ein Schreiben der PKV; dass sie den Eingang von Unterlagen bestätigen, ist leider noch keine Annahme. Insbes. wenn in dem Zeitraum zwischen Eingang des Antrags und Bearbeitung durch das PKV-Unternehmen Leistungsfälle eintreten, werden diese Ansprüche regelmäßig mit dem Hinweis abgewehrt, es sei noch kein Vertragsverhältnis entstanden. Dies ist zwar richtig, gem. § 823 BGB ist in diesen Fällen aber ein Schadensersatzanspruch für diesen Leistungsfall eingetreten, da die Voraussetzungen gem. § 823 BGB erfüllt sind:
- Die PKV hat gegen den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes (§ 12 (1a) VAG) mit dem Inhalt und Zweck, die betreffenden Personen vor den finanziellen Folgen des Eintritts eines Krankheitsfalles zu schützen), verstoßen.
- Es ist ein kausaler Schaden (z.B. Krankenhausrechnung) entstanden.
- Rechtswidrigkeit ist gegeben; sie ist bereits durch die Schutzgesetzverletzung indiziert und
- ein Verschulden ist gegeben, wenn die Bearbeitung nachweislich verschleppt wurde.
Hier muss man allerdings nachweisen, dass die nötigen Antragsunterlagen vollständig beim PKV-Unternehmen eingegangen sind und man auch nachweislich den Stand der Bearbeitung abgefragt hat. Selbst wenn z.B. keine Nachfrage erfolgte, ist der Schadensersatzanspruch nicht etwa nicht gegeben, sondern man muss sich lediglich eine Mitverschulden gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen, welches den Schadensersatzanspruch mindert.
Lt. PKV-Verband muss die Annahme eines vollständigen Antrags innerhalb einer angemessenen Frist durch das PKV-Unternehmen erfolgen. Als angemessen werden 1 bis max. 2 Wochen erachtet. Der PKV-Verband sieht daher auch eine Leistungspflicht als gegeben an, wenn zwar die Versicherungspolice noch nicht vorliegt, der Leistungsfall aber ab 2 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags eingetreten ist. Beschwerden (wenn dies nicht beachtet wird) an kontakt@pkv.de
Also lange Rede kurzer Sinn, es muss jetzt sofort etwas passieren. Im Schweinsgalopp die Aufnahme beantragen und um schnelle Übersendung der Antragsunterlagen bitte. Nachweislich ggf. erinnern.
Ich habe es meisten immer innerhalt der o. a. Fristen (Annahmerichtlinien) geschafft. Teilweise musste der PKV-Ombudsmann eingeschaltet werden.
Nach 6 Monaten wird man dann gnädig und übersendet den Versicherungsvertrag. Natürlich mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend.
So etwas nenne ich dann Vertragsverschleppung.
Ein Schreiben der PKV; dass sie den Eingang von Unterlagen bestätigen, ist leider noch keine Annahme. Insbes. wenn in dem Zeitraum zwischen Eingang des Antrags und Bearbeitung durch das PKV-Unternehmen Leistungsfälle eintreten, werden diese Ansprüche regelmäßig mit dem Hinweis abgewehrt, es sei noch kein Vertragsverhältnis entstanden. Dies ist zwar richtig, gem. § 823 BGB ist in diesen Fällen aber ein Schadensersatzanspruch für diesen Leistungsfall eingetreten, da die Voraussetzungen gem. § 823 BGB erfüllt sind:
- Die PKV hat gegen den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes (§ 12 (1a) VAG) mit dem Inhalt und Zweck, die betreffenden Personen vor den finanziellen Folgen des Eintritts eines Krankheitsfalles zu schützen), verstoßen.
- Es ist ein kausaler Schaden (z.B. Krankenhausrechnung) entstanden.
- Rechtswidrigkeit ist gegeben; sie ist bereits durch die Schutzgesetzverletzung indiziert und
- ein Verschulden ist gegeben, wenn die Bearbeitung nachweislich verschleppt wurde.
Hier muss man allerdings nachweisen, dass die nötigen Antragsunterlagen vollständig beim PKV-Unternehmen eingegangen sind und man auch nachweislich den Stand der Bearbeitung abgefragt hat. Selbst wenn z.B. keine Nachfrage erfolgte, ist der Schadensersatzanspruch nicht etwa nicht gegeben, sondern man muss sich lediglich eine Mitverschulden gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen, welches den Schadensersatzanspruch mindert.
Lt. PKV-Verband muss die Annahme eines vollständigen Antrags innerhalb einer angemessenen Frist durch das PKV-Unternehmen erfolgen. Als angemessen werden 1 bis max. 2 Wochen erachtet. Der PKV-Verband sieht daher auch eine Leistungspflicht als gegeben an, wenn zwar die Versicherungspolice noch nicht vorliegt, der Leistungsfall aber ab 2 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags eingetreten ist. Beschwerden (wenn dies nicht beachtet wird) an kontakt@pkv.de
Also lange Rede kurzer Sinn, es muss jetzt sofort etwas passieren. Im Schweinsgalopp die Aufnahme beantragen und um schnelle Übersendung der Antragsunterlagen bitte. Nachweislich ggf. erinnern.
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