Hallo,
ich bin nun ca. 10 Jahre in der PKV.
Aufgrund der vielen Meldungen wie stark die Beiträge im Rentenalter ansteigen...erwäge ich ernsthaft einen Austritt aus der PKV.
Mein Versicherungsvertreter spielte das Rentenszenario runter mit dem Argument...man könne ja dann den Selbstbehalt erhöhen oder in den Basistarif wechseln. Beides keine Option für mich.
Nach dem Lesen diverser Internet- Beiträge über die Vorraussetzungen für einen Austritt aus der PKV sollte alles passen.
Als da wären: Alter unter 55 Jahre, liege unter der BMG, Angestellter.
Die einzige Information, die mir noch fehlt ist:
Habe ich bei Abschluss des Vertrages ein Schreiben unterzeichnet, in dem ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen habe???
Daher hier meine Frage im Forum.
Wird mir die PKV nach Durchsicht meines Vertrages diese Information gewähren?
Oder lässt sie mich in's Messer laufen...wenn ich nach einem Jahr unterhalb der BMG die PKV kündige und nach 2 Monaten in der GKV ...die PKV dann dieses Schreiben zückt und und ich muss doppelt zahlen für PKV und GKV, da mich die PKV nicht rausläßt?
Vielen Dank für Ihre Meinungen.
Mit freundlichen Grüßen
Lupo
Kündigung PKV - Befreiung von der Versicherungspflicht
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Wenn Du in den nächsten 12 Monaten voraussichtlich unter die Jahresentgeldgrenze (JAEG) fällst, wirst du als Angestellter sofort ab dem ersten Tag versicherungspflichtig und kommst automatisch in die GKV.
Eine Ausnahme davon ist nur dann möglich, wenn Du als langjähriges PKV-Mitglied bei der GKV (nicht PKV!) den Antrag auf Befeiung von der von der Versicherungspflicht stellst.
das geht aber nur, wenn:
Der Gesetzgeber die Versicherungspflichtgrenze erhöht und Dein Einkommen damit unter dieser Grenze liegt (geht logischerweise nur zu Jahresanfang),
oder Du reduzierest dauerhaft Deine Wochenarbeitszeit um mindestens die Hälfte der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in Deinem Betrieb, so dass Dein Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, zum Beispiel bei Altersteilzeit,
oder Du bist während der Elternzeit teilweise erwerbstätig. In dem Fall bist Du allerdings nur für die Dauer dieser teilweisen Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit,
oder Du reduzierst Deine Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit. Auch hier bist Du nur für die Dauer der Pflegezeit von der Versicherungspflicht befreit.
Ansonsten wirst Du unter 55 automatisch sofort (nicht nach einem Jahr) pflichtversichert. Passiert öfters, wenn man z.B. die Arbeitszeit nur ein wenig verkürzt.
Also nicht die PKV hat diesen Antrag, sondern die GKV. Die PKV hat von Dir damals nur den Nachweis bekommen, dass Du nicht mehr versicherungspflichtig bist.
Wenn Du Dich aber da hast befreien lassen, kann die Befreiung für diesen Grund nicht widerrufen werden. Nicht die PKV wird Dir dann einen Strick draus drehen, sondern die GKV. Wenn Du also jetzt nicht GKV-Versicherter bist (was bei Sinken unter die JAEG automatisch über Deinen Arbeitgeber passieren müsste), hast Du Dich wahrscheinlich davon befreit.
Schöne Grüße, romkatzi
Eine Ausnahme davon ist nur dann möglich, wenn Du als langjähriges PKV-Mitglied bei der GKV (nicht PKV!) den Antrag auf Befeiung von der von der Versicherungspflicht stellst.
das geht aber nur, wenn:
Der Gesetzgeber die Versicherungspflichtgrenze erhöht und Dein Einkommen damit unter dieser Grenze liegt (geht logischerweise nur zu Jahresanfang),
oder Du reduzierest dauerhaft Deine Wochenarbeitszeit um mindestens die Hälfte der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in Deinem Betrieb, so dass Dein Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, zum Beispiel bei Altersteilzeit,
oder Du bist während der Elternzeit teilweise erwerbstätig. In dem Fall bist Du allerdings nur für die Dauer dieser teilweisen Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit,
oder Du reduzierst Deine Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit. Auch hier bist Du nur für die Dauer der Pflegezeit von der Versicherungspflicht befreit.
Ansonsten wirst Du unter 55 automatisch sofort (nicht nach einem Jahr) pflichtversichert. Passiert öfters, wenn man z.B. die Arbeitszeit nur ein wenig verkürzt.
Also nicht die PKV hat diesen Antrag, sondern die GKV. Die PKV hat von Dir damals nur den Nachweis bekommen, dass Du nicht mehr versicherungspflichtig bist.
Wenn Du Dich aber da hast befreien lassen, kann die Befreiung für diesen Grund nicht widerrufen werden. Nicht die PKV wird Dir dann einen Strick draus drehen, sondern die GKV. Wenn Du also jetzt nicht GKV-Versicherter bist (was bei Sinken unter die JAEG automatisch über Deinen Arbeitgeber passieren müsste), hast Du Dich wahrscheinlich davon befreit.
Schöne Grüße, romkatzi
Hm, was ist das denn?!
Zitat:
Habe ich bei Abschluss des Vertrages ein Schreiben unterzeichnet, in dem ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen habe???
Habe ich es jetzt richtig verstanden, dass Du derzeit unterhalb der sog. JAEG-Grenze liegst und Du einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hast?
Wo hast Du den Antrag gestellt!?
Zitat:
Habe ich bei Abschluss des Vertrages ein Schreiben unterzeichnet, in dem ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen habe???
Habe ich es jetzt richtig verstanden, dass Du derzeit unterhalb der sog. JAEG-Grenze liegst und Du einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hast?
Wo hast Du den Antrag gestellt!?
Hallo vielen Dank für Eure vielen Informationen!
Ich versuche mich mühsam in diesem Dschungel von Klauseln zurechtzufinden.
Daher machte ich mich, wie schon geschrieben, zuerst auf die Suche nach allen in Frage kommenden Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um von der PKV in die GKV zu kommen.
Bei der Klausel mit der Befreiung von der Versicherungspflicht bin ich stutzig geworden. Ich kann mich nur noch vage erinnern, dass das im PKV-Vertrags-Abschlussgespräch zur Sprache kam.
Daher meine Befürchtung, da etwas unterzeichnet zu haben.
Das so ein Schreiben nur von der GKV ausgeht, das wusste ich nicht.
Kann es sein , dass der PKV Versicherungsvertreter (nicht mehr meines Vertrauens
in irgend einem GKV-Vordruck mich selbiges unterschreiben hat lassen hat? Um sicher zu gehen, das ich für immer in der PKV sein Versicherungsnehmer bin?
Kann ich das irgendwie rauskriegen bevor ich den Kündigungsprozess einleite, ob ich mich irgendwie befreien lassen habe? (War damals in der TKK).
Nach Rücksprache mit meiner Person-Abteilung besteht die Möglichkeit ab dem dem kommenden Jahr unter die Beitragsbemessungsgrenze zu kommen.
Mfg Lupo
Ich versuche mich mühsam in diesem Dschungel von Klauseln zurechtzufinden.
Daher machte ich mich, wie schon geschrieben, zuerst auf die Suche nach allen in Frage kommenden Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um von der PKV in die GKV zu kommen.
Bei der Klausel mit der Befreiung von der Versicherungspflicht bin ich stutzig geworden. Ich kann mich nur noch vage erinnern, dass das im PKV-Vertrags-Abschlussgespräch zur Sprache kam.
Daher meine Befürchtung, da etwas unterzeichnet zu haben.
Das so ein Schreiben nur von der GKV ausgeht, das wusste ich nicht.
Kann es sein , dass der PKV Versicherungsvertreter (nicht mehr meines Vertrauens

Kann ich das irgendwie rauskriegen bevor ich den Kündigungsprozess einleite, ob ich mich irgendwie befreien lassen habe? (War damals in der TKK).
Nach Rücksprache mit meiner Person-Abteilung besteht die Möglichkeit ab dem dem kommenden Jahr unter die Beitragsbemessungsgrenze zu kommen.
Mfg Lupo
Hallo,
seltsam, sehr seltsam - eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, meines Wissens nach, innerhalb von drei Monat nach Eintreten der Versicherungspflicht entweder bei der letzten GKV-Kasse und wenn die nicht vorhanden ist, bei einer frei wählbaren GKV-Kasse schriftlich zu beantragen. Eine PKV, die sich vorsorglich einen (Blanko)Antrag vom Versicherten auf Befreiung unterschreiben lässt, das wäre meines Erachtens nicht gesetzeskonform.
Gruss
Czauderna
seltsam, sehr seltsam - eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, meines Wissens nach, innerhalb von drei Monat nach Eintreten der Versicherungspflicht entweder bei der letzten GKV-Kasse und wenn die nicht vorhanden ist, bei einer frei wählbaren GKV-Kasse schriftlich zu beantragen. Eine PKV, die sich vorsorglich einen (Blanko)Antrag vom Versicherten auf Befreiung unterschreiben lässt, das wäre meines Erachtens nicht gesetzeskonform.
Gruss
Czauderna
Re: Kündigung PKV - Befreiung von der Versicherungspflicht
Mal so neben bei:
Selbstbehalt hochschrauben ist sicherlich kein Argument. Es ist nur ein Mittel gegen hohe monatliche Beiträge. Letztendlich zahlst du an Gesamtkosten mehr...und mit wachsendem Alter sollst du auch seltener zum Arzt gehen?!
Wenn du nun 10 Jahre bei der gleichen PKV warst, kannst du in den Standardtarif, der zumindest besser ist als Basistarif.
Wenn dein Vertreter das tatsächlich so sagte, ist es gut, dass du ihm nicht mehr vertraust.
Lupo59 hat geschrieben:ich bin nun ca. 10 Jahre in der PKV.
[...]
Mein Versicherungsvertreter spielte das Rentenszenario runter mit dem Argument...man könne ja dann den Selbstbehalt erhöhen oder in den Basistarif wechseln. Beides keine Option für mich.
[...]
dass der PKV Versicherungsvertreter (nicht mehr meines Vertrauens![]()
Selbstbehalt hochschrauben ist sicherlich kein Argument. Es ist nur ein Mittel gegen hohe monatliche Beiträge. Letztendlich zahlst du an Gesamtkosten mehr...und mit wachsendem Alter sollst du auch seltener zum Arzt gehen?!
Wenn du nun 10 Jahre bei der gleichen PKV warst, kannst du in den Standardtarif, der zumindest besser ist als Basistarif.
Wenn dein Vertreter das tatsächlich so sagte, ist es gut, dass du ihm nicht mehr vertraust.
Wie geht's weiter?
Wie läuft denn der bürokratische Teil nun weiter?
Wenn ich also von Januar 2014 bis Dezember 2014 unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen werde….wann ist dann der richtige Kündigungs-Termin bzw. wann stelle ich den Wiederaufnahme-Antrag bei der GKV (kann ich da auch sofort meine ehemalige TKK wählen? Oder erst einmal AOK?).
PS: Ich gehe mal davon aus, dass auch bei einer Beitragserhöhung für 2014 - ich trotzdem nicht so einfach kündigen kann, sondern schön ein Jahr unterhalb der BBG liegen muss. richtig?
Danke und Gruß vom Lupo
Wenn ich also von Januar 2014 bis Dezember 2014 unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen werde….wann ist dann der richtige Kündigungs-Termin bzw. wann stelle ich den Wiederaufnahme-Antrag bei der GKV (kann ich da auch sofort meine ehemalige TKK wählen? Oder erst einmal AOK?).
PS: Ich gehe mal davon aus, dass auch bei einer Beitragserhöhung für 2014 - ich trotzdem nicht so einfach kündigen kann, sondern schön ein Jahr unterhalb der BBG liegen muss. richtig?
Danke und Gruß vom Lupo
Jetzt muss ich auch mal für mich zu diesem Thema etwas fragen: ich bin in der gleichen Situation wie Lupo 59:
Seit Ca 10 Jahren in der PKV und habe die gleichen Überlegungen.
Mein Arbeitgeber bietet die Möglichkeit, einen Teil des Brutto - Entgelts in das Arbeitszeitkonto zu schieben. Ich dachte immer, ich müsste dabei für einen langen Zeitraum auf einen Teil meines Nettogehaltes verzichten. Wenn ich die obigen Beiträge richtig lese, reicht da dann jetzt 1 Monat mit einem Bruttogehalt unter der Bemessungsgrundlage, damit ich wechseln könnte?
Seit Ca 10 Jahren in der PKV und habe die gleichen Überlegungen.
Mein Arbeitgeber bietet die Möglichkeit, einen Teil des Brutto - Entgelts in das Arbeitszeitkonto zu schieben. Ich dachte immer, ich müsste dabei für einen langen Zeitraum auf einen Teil meines Nettogehaltes verzichten. Wenn ich die obigen Beiträge richtig lese, reicht da dann jetzt 1 Monat mit einem Bruttogehalt unter der Bemessungsgrundlage, damit ich wechseln könnte?
Nach dem neuen § 188 Abs. 4 SGB V sind Vorversicherungszeiten grundsätzlich nicht mehr erforderlich:
"(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird."
"(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird."
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