PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
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Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
sorry.
wie jetzt: Wohnsitz anmelde.
Am 6.12.2024 um 20.44 Uhr schriebst Du, dass der Wohnsitz doch in Deutschland angemeldet bleibt.
Dann brauchst Du dich doch nicht nochmals anzumelden.
Wie alt bist Du denn ?
Familienstand ?
Falls verheiratet: wie ist Ehepartner versichert: gesetzlich oder privat ?
wie jetzt: Wohnsitz anmelde.
Am 6.12.2024 um 20.44 Uhr schriebst Du, dass der Wohnsitz doch in Deutschland angemeldet bleibt.
Dann brauchst Du dich doch nicht nochmals anzumelden.
Wie alt bist Du denn ?
Familienstand ?
Falls verheiratet: wie ist Ehepartner versichert: gesetzlich oder privat ?
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Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Ja ich hatte überlegt meinen Wohnsitz angemeldet zu lassen. Ich könnte oder müsste (wenn Auslandsaufenthalt länger als 12 Monate) den Wohnsitz auch abmelden.
Ich bin 35 Jahre alt und ledig.
Habe ich ein Sonderündigungsrecht wenn ich den Wohnsitz abmelde?
Ich bin 35 Jahre alt und ledig.
Habe ich ein Sonderündigungsrecht wenn ich den Wohnsitz abmelde?
Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
ok,
ledig und 35 Jahre.
Ich hatte überlegt, ob eine Familienversicherung möglich sein könnte, wenn die Beschäftigung vorher aufgegeben würde.
z.B bis 23 Jahren über die Eltern
über 23 Jahren bei Ehe über Ehepartner.
hmmm... schade...beides ist nicht der Fall.
Ob man bei Abmeldung aus Deutschland die PKV kündigen kann, können dir besser die PKV-Spezialisten sagen.
Ob eine Abmeldung rechts ist, hhhhhmmmm, könnte man drüber streiten. Nach meiner Auffassung machst Du ja nur einen längeren Urlaub im Ausland. Ich sehe das dort nicht als gewöhnlichen Aufenthalt an.
Frage an Dich, welche du bei deiner PKV stellen sollten bzw an die PKV-Spezialisten.
Geht denn keine private Krankenversicherung (die du hast) zu einem günstigeren Auslandstarif. Das ist ja was Du willst.
ledig und 35 Jahre.
Ich hatte überlegt, ob eine Familienversicherung möglich sein könnte, wenn die Beschäftigung vorher aufgegeben würde.
z.B bis 23 Jahren über die Eltern
über 23 Jahren bei Ehe über Ehepartner.
hmmm... schade...beides ist nicht der Fall.
Ob man bei Abmeldung aus Deutschland die PKV kündigen kann, können dir besser die PKV-Spezialisten sagen.
Ob eine Abmeldung rechts ist, hhhhhmmmm, könnte man drüber streiten. Nach meiner Auffassung machst Du ja nur einen längeren Urlaub im Ausland. Ich sehe das dort nicht als gewöhnlichen Aufenthalt an.
Frage an Dich, welche du bei deiner PKV stellen sollten bzw an die PKV-Spezialisten.
Geht denn keine private Krankenversicherung (die du hast) zu einem günstigeren Auslandstarif. Das ist ja was Du willst.
Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Nachtrag:
auch wenn du pflichtversichert in der gesetzlichen KK wärest (was ja nicht der Fall ist) und diese Pflichtversicherung enden würde,
so würde die gesetzlichen KK für die Ländern , in die du verreist, keine Leistungen übernehmen können.
auch wenn du pflichtversichert in der gesetzlichen KK wärest (was ja nicht der Fall ist) und diese Pflichtversicherung enden würde,
so würde die gesetzlichen KK für die Ländern , in die du verreist, keine Leistungen übernehmen können.
Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
@Kevin-David,
da Du Dein Sabbatjahr ja im EU-EWR-Ausland verbringen wirst, kommt der Abschied von Deiner PKV nur über das Ausland, nicht über eine innereuropäische Versicherungspflicht ins Rollen.
Die Anfahrhilfe dazu findest Du - und natürlich auch Dein geschätzter Telefonpartner - im heutzutage gar nicht mehr so Kleingedruckten Deiner PKV. In den betreffenden Musterbedingungen heißt es unter "§ 15: Sonstige Beendigungsgründe":
Schweiz hin oder her - bei den drei von Dir genannten Zielländern besteht keine Gefahr, dass Du von der Reise vom einen ins andere durch zwei EU-Abfangjäger (zumal es die noch gar nicht gibt) zum Landen z. B. in La Valetta (Malta) genötigt wirst, um aus Deinem einen, immerhin ganzjährigen Aufenthalt außerhalb der Zone des § 1 Abs. 5 zwei unterjährige zu konstruieren und dich damit in die im § 15 Abs. 3 genannte Anwartschaftsversicherung zu zwingen.
Was vielleicht zwischen den Zeilen deutlich wurde: Anders als @heinrich - sonst sind wir uns ja fast immer einich
- sehe ich einen ununterbrochen ganzjährig ausschließlich in Asien, Afrika und Südamerika geplanten und auch verbrachten Aufenthalt als gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bannstrahles der inländischen Sozialgesetzgebung an. Meine Ansicht hat aber mindestens einen Nachteil: Sie ist nicht maßgeblich.
Was hält Dich eigentlich davon ab, in der Zeit Deinen inländischen Wohnsitz abzumelden? Die Staatsbürgerschaft begleitet Dich doch dieses ganze Jahr, und der Wiedereinreise steht nach heutiger Rechtslage doch auch nichts entgegen? Mit dem Nachweis der Abmeldung müsste deine PKV jedenfalls alle Hoffnung auf einen (Pyrrhus-)Sieg in Eurer aktuellen Schachpartie fahren lassen.
Gruß
von GS
da Du Dein Sabbatjahr ja im EU-EWR-Ausland verbringen wirst, kommt der Abschied von Deiner PKV nur über das Ausland, nicht über eine innereuropäische Versicherungspflicht ins Rollen.
Die Anfahrhilfe dazu findest Du - und natürlich auch Dein geschätzter Telefonpartner - im heutzutage gar nicht mehr so Kleingedruckten Deiner PKV. In den betreffenden Musterbedingungen heißt es unter "§ 15: Sonstige Beendigungsgründe":
Was tummelt sich nun alles unter diesem § 1 Abs. 5?§ 15 Abs. 3 MB/KK 2009:
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
also alle EU-Staaten und dazu Island, Liechtenstein und Norwegen (habe ich irgendwen vergessen, die Schweiz vielleicht?).§ 1 Abs. 5 Mb/KK 2009:
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
Schweiz hin oder her - bei den drei von Dir genannten Zielländern besteht keine Gefahr, dass Du von der Reise vom einen ins andere durch zwei EU-Abfangjäger (zumal es die noch gar nicht gibt) zum Landen z. B. in La Valetta (Malta) genötigt wirst, um aus Deinem einen, immerhin ganzjährigen Aufenthalt außerhalb der Zone des § 1 Abs. 5 zwei unterjährige zu konstruieren und dich damit in die im § 15 Abs. 3 genannte Anwartschaftsversicherung zu zwingen.
Was vielleicht zwischen den Zeilen deutlich wurde: Anders als @heinrich - sonst sind wir uns ja fast immer einich

Was hält Dich eigentlich davon ab, in der Zeit Deinen inländischen Wohnsitz abzumelden? Die Staatsbürgerschaft begleitet Dich doch dieses ganze Jahr, und der Wiedereinreise steht nach heutiger Rechtslage doch auch nichts entgegen? Mit dem Nachweis der Abmeldung müsste deine PKV jedenfalls alle Hoffnung auf einen (Pyrrhus-)Sieg in Eurer aktuellen Schachpartie fahren lassen.
Gruß
von GS
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Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Hallo GS!
Dein Beitrag war auf jeden Fall schonmal sehr aufschlussreich!
Ich glaube mir war vorher schlichtweg nicht klar, dass ich meinen deutschen Wohnsitz so einfach abmelden kann und dass dies scheinbar die Lösung meiner Probleme ist!
Genau dies werde ich jetzt tun!
Erstaunlich wie schnell einem in diesem Forum geholfen wird!
Dein Beitrag war auf jeden Fall schonmal sehr aufschlussreich!
Ich glaube mir war vorher schlichtweg nicht klar, dass ich meinen deutschen Wohnsitz so einfach abmelden kann und dass dies scheinbar die Lösung meiner Probleme ist!
Genau dies werde ich jetzt tun!

Erstaunlich wie schnell einem in diesem Forum geholfen wird!
Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Ich möchte noch einmal zurück auf meinen letzten Hinweis/meine letzten Beitrag kommen.
Das eine Thema ist: wie versichere ich mich in dem einen Jahr im Ausland?
Das andere Thema: wie versichere ich mich dann danach wieder in Deutschland?
Soweit mein Wissen, wenn du deinen Wohnsitz ins genannte Ausland verlagern würdest, könntest du die PKV kündigen. ABER: das könnte dich vor das Problem stellen, wenn du nach Deutschland zurückkehrst und nicht versicherungspflichtig wirst, du dich um einen NEUEN PKV Vertrag umschauen müsstest. In der Konstellation könnte die Anwartschaft (zumindest die kleine) die bessere Wahl sein mit zusätzlicher Auslandskrankenversicherung.
Den Weg kann man sich sparen, wenn man SICHER ist, in Deutschland zurück in die Versicherungspflicht zu fallen.
Das eine Thema ist: wie versichere ich mich in dem einen Jahr im Ausland?
Das andere Thema: wie versichere ich mich dann danach wieder in Deutschland?
Soweit mein Wissen, wenn du deinen Wohnsitz ins genannte Ausland verlagern würdest, könntest du die PKV kündigen. ABER: das könnte dich vor das Problem stellen, wenn du nach Deutschland zurückkehrst und nicht versicherungspflichtig wirst, du dich um einen NEUEN PKV Vertrag umschauen müsstest. In der Konstellation könnte die Anwartschaft (zumindest die kleine) die bessere Wahl sein mit zusätzlicher Auslandskrankenversicherung.
Den Weg kann man sich sparen, wenn man SICHER ist, in Deutschland zurück in die Versicherungspflicht zu fallen.
Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Das ist alles richtig, Racer76, und deshalb gilt: Ohne (zumindest die kleine) Anwartschaft nebst valider Auslandsreise-KV kein Abflug nach Sri Lanka. Weil man eben NICHT SICHER sein kann, so fit und arbeitsfähig (egal ob Voll- oder Teilzeit) wieder heimzukommen, notfalls per Ambulanz-Jet, als man es sich beim Abflug noch eingebildet, sorry, vorgestellt hat. Auch wenn man es von dort anschließend noch bis Ägypten oder sogar bis nach Brasilien geschafft hat.Racer76 hat geschrieben:Ich möchte noch einmal zurück auf meinen letzten Hinweis/meine letzten Beitrag kommen.
Das eine Thema ist: wie versichere ich mich in dem einen Jahr im Ausland?
Das andere Thema: wie versichere ich mich dann danach wieder in Deutschland?
Soweit mein Wissen, wenn du deinen Wohnsitz ins genannte Ausland verlagern würdest, könntest du die PKV kündigen. ABER: das könnte dich vor das Problem stellen, wenn du nach Deutschland zurückkehrst und nicht versicherungspflichtig wirst, du dich um einen NEUEN PKV Vertrag umschauen müsstest. In der Konstellation könnte die Anwartschaft (zumindest die kleine) die bessere Wahl sein mit zusätzlicher Auslandskrankenversicherung.
Den Weg kann man sich sparen, wenn man SICHER ist, in Deutschland zurück in die Versicherungspflicht zu fallen.
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Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Genau so werde ich es machen.
Ich werde meinen Wohnsitz abmelden und eine kleine Anwartschaft abschließen, sodass ich dann in meinen alten PKV Tarif zurückkann wenn ich wieder nach Deutschland komme.
Außerdem nutze ich dann für die Zeit im Ausland eine Auslandskrankenversicherung.
Ich werde meinen Wohnsitz abmelden und eine kleine Anwartschaft abschließen, sodass ich dann in meinen alten PKV Tarif zurückkann wenn ich wieder nach Deutschland komme.
Außerdem nutze ich dann für die Zeit im Ausland eine Auslandskrankenversicherung.
Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Das meiste wurde ja schon gesagt, ich hatte erst heute die Zeit gefunden hier wieder rein zu finden, aber das Pferd das hier gesattelt wird ist für mich passend. Egal ob man den Wohnsitz abmeldet oder nicht -> auf alle Fälle eine (egal ob klein oder groß) Anwartschaft abschließen, ansonsten schießt man im Worst-Case-Fall sich unnötig ins eigene Bein. Denn selbst wenn man jetzt gesund und munter ist, kann auch in den 12 kommenden Monaten immer noch etwas passieren und dann stünde vielleicht durch die Regularien nur noch der Basistarif offen. Die Anwartschaft greift in der Regel ja auch bzw. wandelt man dann entsprechend um, wenn man bei Rückkehr (warum auch immer) doch nicht über der JAEG befindet.
Die Anwartschaft wird die Private Krankenversicherung mEn nicht ablehnen können, mal in den Versicherungsbedingungen nachlesen. Da sollte in der Regel zum Tarif der "Anwartschaft" folgender Passus stehen "eines längeren ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes" oder ähnliches. Ein Aufenthalt im Ausland der voraussichtlich 12 Monate andauert ist durchaus als unterbrochener Auslandsaufenthalt anzusehen. Entsprechende Nachweise können mEn durchaus konkrete Urlaubsplanungen / bezahlte Buchungen / VISAs / Aufenthaltsbescheinungen / Genehmigungen oder ähnliches sein sein - da ist nicht unbedingt erforderlich den Wohnsitz abzumelden, ein Auslandsaufenthalt bedingt keinen Umzug, wäre aber von diesem auch erfasst.
Was ist "länger"? Kann man vermutlich hervorragend streiten, aber ich ziehe hier einfach die üblichen Urlaubstage heran und sobald also mindestens 30 zusammenhängende Tage überschritten sind würde ich als Laie von "länger" sprechen - in der Rechtsprechung werden es vermutlich eher einige Monate sein oder halt juristisch irgend etwas mit "das übliche Maß überschreitend" aber ist ja beides hier dann erfüllt.
Falls der Sachbearbeiter*in immer noch Quatsch erzählt, wende an einen anderen.
Die Anwartschaft wird die Private Krankenversicherung mEn nicht ablehnen können, mal in den Versicherungsbedingungen nachlesen. Da sollte in der Regel zum Tarif der "Anwartschaft" folgender Passus stehen "eines längeren ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes" oder ähnliches. Ein Aufenthalt im Ausland der voraussichtlich 12 Monate andauert ist durchaus als unterbrochener Auslandsaufenthalt anzusehen. Entsprechende Nachweise können mEn durchaus konkrete Urlaubsplanungen / bezahlte Buchungen / VISAs / Aufenthaltsbescheinungen / Genehmigungen oder ähnliches sein sein - da ist nicht unbedingt erforderlich den Wohnsitz abzumelden, ein Auslandsaufenthalt bedingt keinen Umzug, wäre aber von diesem auch erfasst.
Was ist "länger"? Kann man vermutlich hervorragend streiten, aber ich ziehe hier einfach die üblichen Urlaubstage heran und sobald also mindestens 30 zusammenhängende Tage überschritten sind würde ich als Laie von "länger" sprechen - in der Rechtsprechung werden es vermutlich eher einige Monate sein oder halt juristisch irgend etwas mit "das übliche Maß überschreitend" aber ist ja beides hier dann erfüllt.
Falls der Sachbearbeiter*in immer noch Quatsch erzählt, wende an einen anderen.
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Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Ja vielen Dank! Ich werde das direkt morgen mit meiner Krankenkasse besprechen!
Nur noch einmal ganz kurz zum Verständnis:
Ich schließe die kleine Anwartschaft für die 12 Monate ab.
Wenn ich dann anschließend wieder arbeite und über die JAEG komme, kann ich mich ohne erneute Gesundsheitsprüfung wieder privat versichern.
Sollte ich wegen eventueller Teilzeit dann aber unter die JAEG kommen, werde ich wieder versicherungspflichtig und kann mich dann wieder gesetzlich versichern?
Nur noch einmal ganz kurz zum Verständnis:
Ich schließe die kleine Anwartschaft für die 12 Monate ab.
Wenn ich dann anschließend wieder arbeite und über die JAEG komme, kann ich mich ohne erneute Gesundsheitsprüfung wieder privat versichern.
Sollte ich wegen eventueller Teilzeit dann aber unter die JAEG kommen, werde ich wieder versicherungspflichtig und kann mich dann wieder gesetzlich versichern?
Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Ein Hinweis noch, eine (unbezahlte) "Freistellung" alleine löst noch keine Versicherungspflicht aus, SGB V gibt diese Variante so nicht her.
Vereinfacht ausgedrückt, soweit ich als Laie aussagen kann:
1. Die Anwartschaft sollte normalerweise ohne konkrete Angaben zur Laufzeit laufen, die Auslösebedingungen stehen ja in der Anwartschaft
2. Wenn man wieder zurückkehrt, egal ob man arbeitet oder nicht, wird man in der Regel "wieder privat versichert" (vorherige Versicherung)
3. Mit einer Anwartschaft kann man sich wieder privat versichern lassen, ohne Gesundheitsprüfung/Risikozuschlag/etc.: Ja, richtig.
4. Die Frage zur Versicherung nach Wieder-Aufnahme einer Tätigkeit hängt von mehreren Faktoren ab, aber vereinfacht ausgedrückt: Ja, JAEG.
Man kann auch einen anderen Weg gehen, sofern es preislich nicht sonderlich von der Auslandsversicherung + Anwartschaft unterscheidet: Manche Krankenversicherungen bieten die Möglichkeit die Private Krankenversicherung gegen ggf. Aufpreis auf die Dauer des Auslandsaufenthalts zu verlängern, dann bitte auch darauf achten, dass "ortsübliche Preise" anerkannt werden (kein Kostenvergleich mit den Preisen im Inland).
Vereinfacht ausgedrückt, soweit ich als Laie aussagen kann:
1. Die Anwartschaft sollte normalerweise ohne konkrete Angaben zur Laufzeit laufen, die Auslösebedingungen stehen ja in der Anwartschaft
2. Wenn man wieder zurückkehrt, egal ob man arbeitet oder nicht, wird man in der Regel "wieder privat versichert" (vorherige Versicherung)
3. Mit einer Anwartschaft kann man sich wieder privat versichern lassen, ohne Gesundheitsprüfung/Risikozuschlag/etc.: Ja, richtig.
4. Die Frage zur Versicherung nach Wieder-Aufnahme einer Tätigkeit hängt von mehreren Faktoren ab, aber vereinfacht ausgedrückt: Ja, JAEG.
Man kann auch einen anderen Weg gehen, sofern es preislich nicht sonderlich von der Auslandsversicherung + Anwartschaft unterscheidet: Manche Krankenversicherungen bieten die Möglichkeit die Private Krankenversicherung gegen ggf. Aufpreis auf die Dauer des Auslandsaufenthalts zu verlängern, dann bitte auch darauf achten, dass "ortsübliche Preise" anerkannt werden (kein Kostenvergleich mit den Preisen im Inland).
Zuletzt geändert von Saxum am 08.12.2024, 11:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Okay das habe ich soweit alles verstanden. Jetzt habe ich noch einen Passus im Antrag der Anwartschaft entdeckt:
„Sofern Sie sich für die Anwartschaftsversicherung entscheiden, ist das außerordentliche Kündigungsrecht aufgrund Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse verwirkt.“
Was genau bedeutet das?
„Sofern Sie sich für die Anwartschaftsversicherung entscheiden, ist das außerordentliche Kündigungsrecht aufgrund Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse verwirkt.“
Was genau bedeutet das?
Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Ich habe dem vorherigen Beitrag gerade eine weitere Möglichkeit hinzugefügt "Verlängerung der PKV auf Auslandsaufenthalt".
Die Möglichkeit (Kann-Regelung) die Versicherung bei Verlegung verlängern zu können steht mEn im § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 AVB und das "Recht" die Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt verlangen zu können bezieht sich auf § 15 Abs. 3 Satz 3 AVB (Muss-Regelung).
Hm, wo seht bei welcher Versicherung dieser Passus? So spontan verstehe ich es, ohne den ganzen Text zu kennen, dass durch den Abschluss der Anwartschaftsversicherung dann die Anwartschaft "trotzdem" nur zu den üblichen ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann. Also dass im Falle des Eintritts in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht aber trotzdem die Anwartschaft noch weiter läuft bzw. weiterhin bezahlt werden muss bis man diese ordentlich zu den üblichen Kündigungsfristen gekündigt hat und diese greifen.
Falls man auf die Idee kommt und "tricksen" möchte und etwa plant via Teilzeitbeschäftigung unter die JAEG zu kommen und diese dann nach ein paar Monate / halbes Jahr / etc. wieder aufstockt: Das bringt wohl eher keinen Erfolg, denn die Bedingungen dass man die Versicherungspflicht erfüllt sollen regelmäßig eher schon, zumindest handfest prognostisch, "längerfristig" ausgelegt sein und gelebt werden. Daher ist so oder so, auch wenn man nach der Rückkehr doch (warum auch immer) ggf. sozialversicherungspflichtig wird, sinnig die Anwartschaft etwas oder ggf. auch länger laufen zu lassen, etwa für spätere andere berufliche Entwicklungen.
Im übrigen ein Hinweis: Bei Rückkehr oder dem etwaigen Ende der sozialversicherungspflicht dran denken, die Frist für das "Wiederaufleben" der Anwartschaft oder das ziehen der Optionen ist in der Regel 2 Monate, näheres Regeln die Versicherungsbedingungen - bitte dort nachschauen. Jedoch gilt, möglichst sofort melden und nicht "bis zur letzten Minute" warten oder es vergessen und ggf. sich alles versauen, weil dann nach Ablauf der Frist die Gesundheitsprüfung/Risikozuschlag doch fällig wird.
Die Möglichkeit (Kann-Regelung) die Versicherung bei Verlegung verlängern zu können steht mEn im § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 AVB und das "Recht" die Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt verlangen zu können bezieht sich auf § 15 Abs. 3 Satz 3 AVB (Muss-Regelung).
Kevin.David hat geschrieben:Okay das habe ich soweit alles verstanden. Jetzt habe ich noch einen Passus im Antrag der Anwartschaft entdeckt:
„Sofern Sie sich für die Anwartschaftsversicherung entscheiden, ist das außerordentliche Kündigungsrecht aufgrund Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse verwirkt.“
Was genau bedeutet das?
Hm, wo seht bei welcher Versicherung dieser Passus? So spontan verstehe ich es, ohne den ganzen Text zu kennen, dass durch den Abschluss der Anwartschaftsversicherung dann die Anwartschaft "trotzdem" nur zu den üblichen ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann. Also dass im Falle des Eintritts in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht aber trotzdem die Anwartschaft noch weiter läuft bzw. weiterhin bezahlt werden muss bis man diese ordentlich zu den üblichen Kündigungsfristen gekündigt hat und diese greifen.
Falls man auf die Idee kommt und "tricksen" möchte und etwa plant via Teilzeitbeschäftigung unter die JAEG zu kommen und diese dann nach ein paar Monate / halbes Jahr / etc. wieder aufstockt: Das bringt wohl eher keinen Erfolg, denn die Bedingungen dass man die Versicherungspflicht erfüllt sollen regelmäßig eher schon, zumindest handfest prognostisch, "längerfristig" ausgelegt sein und gelebt werden. Daher ist so oder so, auch wenn man nach der Rückkehr doch (warum auch immer) ggf. sozialversicherungspflichtig wird, sinnig die Anwartschaft etwas oder ggf. auch länger laufen zu lassen, etwa für spätere andere berufliche Entwicklungen.
Im übrigen ein Hinweis: Bei Rückkehr oder dem etwaigen Ende der sozialversicherungspflicht dran denken, die Frist für das "Wiederaufleben" der Anwartschaft oder das ziehen der Optionen ist in der Regel 2 Monate, näheres Regeln die Versicherungsbedingungen - bitte dort nachschauen. Jedoch gilt, möglichst sofort melden und nicht "bis zur letzten Minute" warten oder es vergessen und ggf. sich alles versauen, weil dann nach Ablauf der Frist die Gesundheitsprüfung/Risikozuschlag doch fällig wird.
Re: PKV und Sabbatical (unbezahlte Freistellung)
Saxum hat geschrieben:Falls man auf die Idee kommt und "tricksen" möchte und etwa plant via Teilzeitbeschäftigung unter die JAEG zu kommen und diese dann nach ein paar Monate / halbes Jahr / etc. wieder aufstockt: Das bringt wohl eher keinen Erfolg, denn die Bedingungen dass man die Versicherungspflicht erfüllt sollen regelmäßig eher schon, zumindest handfest prognostisch, "längerfristig" ausgelegt sein und gelebt werden.
Das kommt auf den Einzelfall an denke ich. Es gibt da die - ich glaube vom GKV-Spitzenverband - die Richtlinie, dass ein Unterschreiten der JAEG nicht von kurzer Dauer ist, wenn dies länger als drei Monate andauert. Sprich i.d.R. müsste man für vier Monate darunter kommen. Im Gesetz ist jedoch wohl nur von einer kurzen Dauer die Rede. Also deutlich schwammiger formuliert. Zurück zum Einzelfall: ist der Wechsler noch jung und gesund und bringt den vollen Einsatz, wird sich die GKV wohl kaum wehren.
Es gibt aber auch noch andere Konstellationen, da greift das fix am ersten Tag

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