Hallo,
meine Tochter, aktuell gesetzlich versichert, tritt zum 1.9. 25 eine Vollzeitbeschäftigung als Assistenzärztin an. Das Grundgehalt beträgt 5540 Euro monatlich, allerdings wird sie nach 6 Wochen Nacht- und Wochenenddienste absolvieren, was einen erheblichen Mehrverdienst bedeutet. Wann kann sie frühestens in die PKV wechseln?
Beitragsbemessungsgrenze
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Beitragsbemessungsgrenze
Hallo tinadoro,
1) Ihre anrechenbaren Bruttobezüge* übersteigen noch im Jahr 2025 die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze* von 73.800 €.
2) Am 1.1.2026 übersteigen diese Bezüge auch die (noch nicht bekannte, aber wohl höhere) Entgeltgrenze für das Jahr 2026.
* Beispiel: Die anrechenbaren Bezüge am 1.12.2025 umfassen die Bezüge, die mit hinreichender Sicherheit in den Zeitraum vom 1.12.2025 bis einschließlich 30.11.2026 fallen.
Was 'anrechenbar' und 'hinreichende Sicherheit' anbelangt: Das liegt zunächst im kundigen - nicht willkürlichen - Ermessen des Arbeitgebers, dem dabei aber die Sozialversicherungsträger auf die Finger gucken.
Gruß
von GS
Unter der Annahme, dass sie über das Jahresende hinaus beim derzeitigen Arbeitgeber bleibt: Dann kann sie frühestens zum 1. Januar 2026 wechseln, und zwar unter folgenden beiden Voraussetzungentinadoro fragt:
Wann kann sie frühestens in die PKV wechseln?
1) Ihre anrechenbaren Bruttobezüge* übersteigen noch im Jahr 2025 die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze* von 73.800 €.
2) Am 1.1.2026 übersteigen diese Bezüge auch die (noch nicht bekannte, aber wohl höhere) Entgeltgrenze für das Jahr 2026.
* Beispiel: Die anrechenbaren Bezüge am 1.12.2025 umfassen die Bezüge, die mit hinreichender Sicherheit in den Zeitraum vom 1.12.2025 bis einschließlich 30.11.2026 fallen.
Was 'anrechenbar' und 'hinreichende Sicherheit' anbelangt: Das liegt zunächst im kundigen - nicht willkürlichen - Ermessen des Arbeitgebers, dem dabei aber die Sozialversicherungsträger auf die Finger gucken.
Gruß
von GS
Re: Beitragsbemessungsgrenze
Ok, verstehe. Da die Wochenend- und Bereitschaftsdienste, die sie im November und Dezember leistet, erst 2026 vergütet werden, entfällt wohl Punkt 1. Dann wäre das nächste Eintrittsdatum der 1.1.27, nehme ich an, oder liege ich da falsch?
Vielen Dank für die kompetente Antwort!
Vielen Dank für die kompetente Antwort!
Re: Beitragsbemessungsgrenze
Soweit mir bekannt muss ein Arbeitgeber in der vorausschauenden Betrachtung prüfen, ob eine Versicherungspflicht besteht. In dem Beispiel würde ich sehen, dass ab dem 01.01.2026 ein regelmäßiges Gehalt oberhalb der PVG bezogen wird und somit die Tochter zum 01.01.2027 nicht mehr versicherungspflichtig ist. Sich also in der PKV versichern kann.
Die Tochter könnte mal mit der Entgeldabrechnungsstelle des Arbeitgebers Kontakt aufnehmen und dort nachfragen, wie man sie ab dem 01.01.2026 bzw. ab dem 01.01.2027 bei der Krankenkasse melden wird.
Mit einer Wechselmöglichkeit nach einem Jahr ist sie noch gut bedient, ich durfte noch 3 Jahre warten...
Die Tochter könnte mal mit der Entgeldabrechnungsstelle des Arbeitgebers Kontakt aufnehmen und dort nachfragen, wie man sie ab dem 01.01.2026 bzw. ab dem 01.01.2027 bei der Krankenkasse melden wird.
Mit einer Wechselmöglichkeit nach einem Jahr ist sie noch gut bedient, ich durfte noch 3 Jahre warten...
Re: Beitragsbemessungsgrenze
Racer76, dann ...
Im Ergebnis kostet dieser um zwei Jahre "hinausgesetzgeberter" Wechsel zwischen 2007 und 2010 Deine zahlreichen Mitbetroffenen und Dich seither jeden Monat unnötige kleinzweistellige Mehrbeiträge ohne jede Mehrleistungen dafür.
Gruß
von GS
gehörst Du wohl zu den Opfern dieser unseligen Schmulla'schen 3-Jahres-Regelung, als man als Arbeitnehmer dreimal hintereinander die Entgeltgrenze wuppen musste, bevor man abspringen durfte.Racer76 schreibt:
Mit einer Wechselmöglichkeit nach einem Jahr ist sie noch gut bedient, ich durfte noch 3 Jahre warten...
Im Ergebnis kostet dieser um zwei Jahre "hinausgesetzgeberter" Wechsel zwischen 2007 und 2010 Deine zahlreichen Mitbetroffenen und Dich seither jeden Monat unnötige kleinzweistellige Mehrbeiträge ohne jede Mehrleistungen dafür.
Gruß
von GS
Re: Beitragsbemessungsgrenze
@tinadora
Aber es sollen ja auch schon mal Pferde vor der Apotheke gesichtet worden sein. Was hindert den konsequent und mitarbeiterorientiert denkenden und handelenden Arbeitgeber Mitte Dezember 2025 daran, den seit 6 Wochen zuverlässig und kompetent abgeleisteten Extradiensten gerade noch rechtzeitig das Label "hinreichend sicher" zu verleihen und quasi als Weihnachtsüberraschung das Ende der Versicherungspflicht in der GKV zum 31.12.2025 zu bestätigen?
Klar, die dann längst bekannte Entgeltgrenze 2026 - unter 77.400 € werden sie sich wohl nicht zufriedengeben - sollte nebenbei zum Stand 1.1.2026 auch noch gewuppt worden sein.
Gruß
von GS
Davon müssen wir wohl ausgehen. Zwar entsteht die Voraussetzung für diesen Mehrverdienst - diese abgeleisteten Wochenend- und Bereitschaftsdiesnste - schon 2025, aber entgeltswirksam wird das Ganze dann ja erst ab 2026.Ok, verstehe. Da die Wochenend- und Bereitschaftsdienste, die sie im November und Dezember leistet, erst 2026 vergütet werden, entfällt wohl Punkt 1. Dann wäre das nächste Eintrittsdatum der 1.1.27, nehme ich an, oder liege ich da falsch?
Aber es sollen ja auch schon mal Pferde vor der Apotheke gesichtet worden sein. Was hindert den konsequent und mitarbeiterorientiert denkenden und handelenden Arbeitgeber Mitte Dezember 2025 daran, den seit 6 Wochen zuverlässig und kompetent abgeleisteten Extradiensten gerade noch rechtzeitig das Label "hinreichend sicher" zu verleihen und quasi als Weihnachtsüberraschung das Ende der Versicherungspflicht in der GKV zum 31.12.2025 zu bestätigen?
Klar, die dann längst bekannte Entgeltgrenze 2026 - unter 77.400 € werden sie sich wohl nicht zufriedengeben - sollte nebenbei zum Stand 1.1.2026 auch noch gewuppt worden sein.
Gruß
von GS
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