Hallo Forum,
ich bin seit 2001 privat versichert und mache mir wie jeder Gedanken um die Phase ab Renteneintritt.
Mir ist bekannt dass um den Zeitpunkt rum der AG-Zuschuss wegfällt, und der ges. 10% Zuschlag sowie der KT-Beitrag und dass die RV auf Antrag etwas zuschiesst. Ausserdem sollen die Altersrückstellungen greifen, die Auswirkungen kann aber wohl niemand ausser die Versicherung berechnen bzw. man kann nicht mal seine tariflichen und individuellen Altersrückstellungen in Erfahrung bringen.
Wie verhält es sich mit dem Beitrag zum Entlastungstarif?
Ich zahle derzeit 170 Euro mtl. zusammen mit meinen Arbeitgeber für eine spätere Entlastung von 425 Euro (für die dann der Beitrag ja weiter gezahlt bzw. wieder abgezogen werden muss).
Könnte ich den Entlastungstarif (nennt sich MBZ200) -Tarif einfach mit Renteneintritt beitragsfrei stellen oder die vereinbarte Entlastung stark reduzieren? Das geht wohl alles. Dann ist zwar die Reduzierung evtl. deutlich geringer aber der mtl Gesamtbeitrag reduziert sich für mich, den ich ja ab dann zu 100%tragen muss.
Ich meine auch ich hätte das hier schonmal irgendwo als Tipp gelesen.
So hätte man eben "das mögliche gemacht" als zusätzliche nennen wir es "Altersrückstellung" solange der Arbeitgeber mitzahlt, aber die Beitragslast im Alter wieder reduziert?
Die Zahlung über das Arbeitsleben hinaus ist ja glaube ich "nur" rechtlich erforderlich, damit es Arbeitgeberzuschuss fähig ist, wenn ich das richtig verstanden habe.
Kann man das irgendwie ausrechnen?
Oder wo liegt mein Denkfehler?
Schöne Grüße
Markus
Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
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eastman
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Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
Die Hallesche ist in der Lage, die reduzierte Entlastung zu berechnen. Dauert aber mit Sicherheit.
Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
Ausrechnen lassen kann man es sicher.
Aber wie sinnvoll es ist, das ist natürlich die Frage.
Meist greift die Entlastung ab 65. Wann wollen Sie denn in Rente gehen?
Wenn es deutlich früher ist, dürfte die finanzielle Situation auch so sein, das Sie einiges an Steuern zahlen.
Und der Entlastungstarif lässt sich von der Steuer absetzen.
Ich will auch nicht bis 65 arbeiten, aber den Entlastungstarif will ich bis dahin weiterzahlen. Notfalls setze ich dafür Rücklagen ein, habe aber dann ab 65 dauerhaft die volle Entlastung.
Aber wie sinnvoll es ist, das ist natürlich die Frage.
Meist greift die Entlastung ab 65. Wann wollen Sie denn in Rente gehen?
Wenn es deutlich früher ist, dürfte die finanzielle Situation auch so sein, das Sie einiges an Steuern zahlen.
Und der Entlastungstarif lässt sich von der Steuer absetzen.
Ich will auch nicht bis 65 arbeiten, aber den Entlastungstarif will ich bis dahin weiterzahlen. Notfalls setze ich dafür Rücklagen ein, habe aber dann ab 65 dauerhaft die volle Entlastung.
Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
@PKVLaie: wenn Du nur bis 65 zahlen willst, kannst Du doch nicht die volle Entlastung bekommen. Vielleicht verstehe ich Dich aber auch falsch.
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martin_mar
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Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
markus13 hat geschrieben:Ich zahle derzeit 170 Euro mtl. zusammen mit meinen Arbeitgeber für eine spätere Entlastung von 425 Euro (für die dann der Beitrag ja weiter gezahlt bzw. wieder abgezogen werden muss).
Markus
Normalerweise muss der Entlastungstarif ja leider auch in der Rentenzeit weitergezahlt werden. D.h. Du musst die €170 weiterzahlen wenn Du die €425 Entlastung haben möchtest...deshalb verstehe ich Deine Frage nicht richtig.
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PKV_Abwägender
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Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
Geht mir genauso, ich habe auch sofort gedacht, dass ich die Frage nicht verstehe.
„Beitragsfrei“ stellen würde sich doch praktisch wie eine Kündigung auswirken (was wohl sowieso nicht möglich ist), und dann müsste in diesem Fall im Alter effektiv ein um 255,- € höherer Monatsbeitrag bezahlt werden (425,- € - 170,- €), jedenfalls nach jetzigem Stand.
Und falls eine Versicherung im Alter dann tatsächlich „Zwischenlösungen“ anbieten sollte, dann doch wohl nur für deren eigenen Vorteil mit entsprechend wenig verbleibender effektiver Entlastung.
Ich gebe aber zu, dass ich im Thema „Beitragsentlastungs-Tarife“ nicht drinstecke und von solchen Überlegungen „beitragsfrei im Alter“ und trotzdem noch Vorteile noch nie irgendwo gehört habe.
Grüße
„Beitragsfrei“ stellen würde sich doch praktisch wie eine Kündigung auswirken (was wohl sowieso nicht möglich ist), und dann müsste in diesem Fall im Alter effektiv ein um 255,- € höherer Monatsbeitrag bezahlt werden (425,- € - 170,- €), jedenfalls nach jetzigem Stand.
Und falls eine Versicherung im Alter dann tatsächlich „Zwischenlösungen“ anbieten sollte, dann doch wohl nur für deren eigenen Vorteil mit entsprechend wenig verbleibender effektiver Entlastung.
Ich gebe aber zu, dass ich im Thema „Beitragsentlastungs-Tarife“ nicht drinstecke und von solchen Überlegungen „beitragsfrei im Alter“ und trotzdem noch Vorteile noch nie irgendwo gehört habe.
Grüße
Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
Hallo zusammen,
wenn ich meinen Beitragsentlastungstarif "kündige", wirkt sich das in etwa so aus:
Die Entlastung wird zwar sofort fällig, aber natürlich nicht zum versicherten Entlastungsbetrag, sondern reduziert.
Und zwar so, dass die infolge der "Kündigung" zukünftig fehlenden Beiträge leistungsmindernd angerechnet werden.
Um bei dem Beispiel "65 / 425 / 170" zu bleiben:
Mal angenommen, die "Kündigung wird genau zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Entlastung beginnt. Dann beträgt die (Brutto-)Entlastung eben nicht 425 €, sondern (425-170) = 255. Ganz so, als wenn nix gemacht worden wäre..
Erfolgt die "Kündigung" früher, dann fällt die Entlastung natürlich entsprechend niedriger als 255 € aus. Es fehlen dann ja die x Monate 170 € Beitrag bis zum 65. Geburtstag
Beispielsweise könnte man auf die Idee kommen zu "kündigen", wenn die Beitragssumme auch ohne den Entlastungstarif ein ganzes Stück über die zuschussfähige Höhe geklettert ist und es dabei auch noch länger bleiben wird. Etwa weil überraschend frische Drillinge zu versichern sein werden.
wenn ich meinen Beitragsentlastungstarif "kündige", wirkt sich das in etwa so aus:
Die Entlastung wird zwar sofort fällig, aber natürlich nicht zum versicherten Entlastungsbetrag, sondern reduziert.
Und zwar so, dass die infolge der "Kündigung" zukünftig fehlenden Beiträge leistungsmindernd angerechnet werden.
Um bei dem Beispiel "65 / 425 / 170" zu bleiben:
Mal angenommen, die "Kündigung wird genau zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Entlastung beginnt. Dann beträgt die (Brutto-)Entlastung eben nicht 425 €, sondern (425-170) = 255. Ganz so, als wenn nix gemacht worden wäre..
Erfolgt die "Kündigung" früher, dann fällt die Entlastung natürlich entsprechend niedriger als 255 € aus. Es fehlen dann ja die x Monate 170 € Beitrag bis zum 65. Geburtstag
Beispielsweise könnte man auf die Idee kommen zu "kündigen", wenn die Beitragssumme auch ohne den Entlastungstarif ein ganzes Stück über die zuschussfähige Höhe geklettert ist und es dabei auch noch länger bleiben wird. Etwa weil überraschend frische Drillinge zu versichern sein werden.
Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
RolandPKV hat geschrieben:@PKVLaie: wenn Du nur bis 65 zahlen willst, kannst Du doch nicht die volle Entlastung bekommen. Vielleicht verstehe ich Dich aber auch falsch.
Vielleicht unklar ausgedrückt. Der Entlastungstarif läuft natürlich dauerhaft, aber ab 65 greift eben die Entlastung. Vorher zahlt man mehr, ab 65 dann weniger.
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PKV_Abwägender
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Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
Hallo GS,
so wie Du es beschreibst, ist es eigentlich auch nachvollziehbar.
Kündigen während dem Arbeitsleben, falls der PKV-Gesamtbeitrag so hoch geworden ist, dass der max. Arbeitgeberzuschuss nicht mehr „mitkommt“ (es wird die Hälfte des Gesamtbeitrags nicht mehr übernommen).
Unseren Fragesteller betrifft so etwas wohl nicht (und er hat wohl nicht mehr ewig bis zur Rente), so dass er klar nach der Kündigung bei Renteneintritt nachfragt. Dazu sagst Du, dass dann eigentlich kein besonderer Nachteil entsteht (es bleibt bei mtl. Entlastung 255,- € effektiv). Aber auch kein Vorteil.
Die Frage ist, ob Du für diese Aussage BEIDE Hände ins verdammt heiße Feuer legst?
Niemals würde ich Dich als humorigen Fachmann mit einer dauernd Müll erzählenden KI vergleichen, aber es sei mir hoffentlich verziehen, dass ich jetzt einmal trotzdem die KI gefragt habe. Sie war gnädig mit mir und hat mir Antwort gegeben. Doch was lese ich da, sie mag Dich offenbar nicht, zickt herum und sagt anderes.
Aber lies selbst:
Zitat:
„Wenn Sie Ihren Beitragsentlastungstarif bei Renteneintritt kündigen, verfällt die Beitragsreduzierung und das angesparte Kapital geht in der Regel an die Versichertengemeinschaft zurück, was zu einer dauerhaften Erhöhung Ihres Beitrags führt. Es ist entscheidend, die spezifischen Bedingungen Ihres Vertrags zu prüfen, da einige Tarife eine alternative Verwendung des Kapitals ermöglichen, z. B. die Nutzung zur Beitragsreduzierung einer Krankenzusatzversicherung oder eine Beitragsfreistellung.
Auswirkungen der Kündigung:
Beitragszahlung: Der Beitragsentlastungstarif wird nicht mehr bezahlt, und die Beitragsreduzierung entfällt. Die volle Beitragszahlung wird wieder fällig.
Kapitalverlust: Die eingezahlten Beiträge für den Entlastungstarif können nicht zurückgefordert werden und gehen verloren, da sie in das Kollektiv zurückfließen. Dies ist ein Nachteil, wenn Sie den Tarif kündigen, anstatt ihn laufen zu lassen.“
Zitat Ende.
Hmmm…..Schrecklich, schrecklich, schrecklich.
Am besten, jetzt noch Vierlinge kriegen, und alles ist klar?
Oder vielleicht doch einfach die eigene Versicherung fragen, wie das später im Fall einer Kündigung noch wird? Vielleicht geben die ja jetzt schon sogar Auskunft, und man hat was Schriftliches in der Hand.
Markus, so würde ich das machen. Vielleicht hat GS wenigstens ein klein wenig doch recht! Wer verhaut dann die KI?
Grüße
so wie Du es beschreibst, ist es eigentlich auch nachvollziehbar.
Kündigen während dem Arbeitsleben, falls der PKV-Gesamtbeitrag so hoch geworden ist, dass der max. Arbeitgeberzuschuss nicht mehr „mitkommt“ (es wird die Hälfte des Gesamtbeitrags nicht mehr übernommen).
Unseren Fragesteller betrifft so etwas wohl nicht (und er hat wohl nicht mehr ewig bis zur Rente), so dass er klar nach der Kündigung bei Renteneintritt nachfragt. Dazu sagst Du, dass dann eigentlich kein besonderer Nachteil entsteht (es bleibt bei mtl. Entlastung 255,- € effektiv). Aber auch kein Vorteil.
Die Frage ist, ob Du für diese Aussage BEIDE Hände ins verdammt heiße Feuer legst?
Niemals würde ich Dich als humorigen Fachmann mit einer dauernd Müll erzählenden KI vergleichen, aber es sei mir hoffentlich verziehen, dass ich jetzt einmal trotzdem die KI gefragt habe. Sie war gnädig mit mir und hat mir Antwort gegeben. Doch was lese ich da, sie mag Dich offenbar nicht, zickt herum und sagt anderes.
Zitat:
„Wenn Sie Ihren Beitragsentlastungstarif bei Renteneintritt kündigen, verfällt die Beitragsreduzierung und das angesparte Kapital geht in der Regel an die Versichertengemeinschaft zurück, was zu einer dauerhaften Erhöhung Ihres Beitrags führt. Es ist entscheidend, die spezifischen Bedingungen Ihres Vertrags zu prüfen, da einige Tarife eine alternative Verwendung des Kapitals ermöglichen, z. B. die Nutzung zur Beitragsreduzierung einer Krankenzusatzversicherung oder eine Beitragsfreistellung.
Auswirkungen der Kündigung:
Beitragszahlung: Der Beitragsentlastungstarif wird nicht mehr bezahlt, und die Beitragsreduzierung entfällt. Die volle Beitragszahlung wird wieder fällig.
Kapitalverlust: Die eingezahlten Beiträge für den Entlastungstarif können nicht zurückgefordert werden und gehen verloren, da sie in das Kollektiv zurückfließen. Dies ist ein Nachteil, wenn Sie den Tarif kündigen, anstatt ihn laufen zu lassen.“
Zitat Ende.
Hmmm…..Schrecklich, schrecklich, schrecklich.
Am besten, jetzt noch Vierlinge kriegen, und alles ist klar?
Oder vielleicht doch einfach die eigene Versicherung fragen, wie das später im Fall einer Kündigung noch wird? Vielleicht geben die ja jetzt schon sogar Auskunft, und man hat was Schriftliches in der Hand.
Markus, so würde ich das machen. Vielleicht hat GS wenigstens ein klein wenig doch recht! Wer verhaut dann die KI?
Grüße
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eastman
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Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
Da es ja KI im eigentlichen Sinne NOCH gar nicht gibt....
Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
Hallo eastman,
gut, dass Du offenbar auch ein Frühaufsteher und auch um diese Uhrzeit schon ausgeschlafen bist.
Ausgeschlafener jedenfalls als die KI, die Du da befragt hast. Wobei ich nicht annehme, dass Du diese Befragung nötig gehabt hast. Aber warum nicht? Befragen heißt ja noch nicht Befolgen.
Bevor ich mir nun die Finger verbrenne, habe ich auf meine plötzlich kalt gewordenen Füße gehört und vorsichtshalber mal selbst eine Befragung gestartet. Nein, keine KI, aber das Kleingedruckte zu meinem verflossenen Beitragsentlastungstarif - dem BEA65 der UKV - studiert. Vorsichtshalber auch deren Bisexvariante, von der ich mich so um 2010 getrennt habe, als mich eine Breitseite erwischt hat, auf mich selbst und auf meinen mitversicherten, studierenden Sohn.
Statt eines Wechsels der Tariflinie, die notfalls (!) auch gegangen wäre, habe ich damals den Entlastungstarif an den Nagel gehängt und eine sofortige Beitragssenkung im Grundtarif erhalten. Im Nachhinein vielleicht etwas übereilt, dieser Schritt, denn drei Jahre später fiel sowohl der Junior ohnehin aus dem AG-Zuschuss als auch der 10%-Zuschlag weg, so dass ich selbst mich wieder in der zuschussfähigen Zone befand.
Zurück zu den Tarifbedingungen des BEA65: Die sagen aus - wenn auch in anderem Wortlaut - dass man den Entlastungstarif (dort heißt er umständlicherweise "Sonderbedingungen")
1) schon ab dem 55. LJ kündigen kann (siehe mein Beispiel)
2) auch jederzeit später, also auch nach dem Beginn der Entlastung kündigen kann
ohne dass die Folgen eintreten, die in der KI angedroht werden. Notfalls ließen sich die Tarifbedingungen des BEA65 - Zustimmung der Mod. vorausgesetzt - hier reinhängen, aber die kann auch jeder selbst angucken, wenn er sich auf der website des Anbieters umsieht.
Nun zu meinen kalten Füßen statt möglicherweise verbrannter Finger:
Da ich nicht weiß - im Gegensatz z.B. zu Dir - ob es (inzwischen) am Markt auch Entlastungstarife gibt, bei denen die getestete KI 1:1 abgeschrieben hat, ziehe ich die betreffende Aussage in meinem letzten Beitrag reumütig wieder zurück, zumindest soweit es deren Allgemeingültigkeit anbelangt.Keine Ahnung, was z.B. Hanse-Merkur, Generali oder AXA in dieser Hinsicht im Gepäck haben.
(Nein, nachgeschaut habe ich bei diesen dreien nicht. Und auch nicht bei der Debeka, die hier ja fleißig mitschwimmt.)
Gruß
von GS
.
gut, dass Du offenbar auch ein Frühaufsteher und auch um diese Uhrzeit schon ausgeschlafen bist.
Ausgeschlafener jedenfalls als die KI, die Du da befragt hast. Wobei ich nicht annehme, dass Du diese Befragung nötig gehabt hast. Aber warum nicht? Befragen heißt ja noch nicht Befolgen.
Du hast geschrieben:
Kündigen während dem Arbeitsleben, falls der PKV-Gesamtbeitrag so hoch geworden ist, dass der max. Arbeitgeberzuschuss nicht mehr „mitkommt“ (es wird die Hälfte des Gesamtbeitrags nicht mehr übernommen).
Unseren Fragesteller betrifft so etwas wohl nicht (und er hat wohl nicht mehr ewig bis zur Rente), so dass er klar nach der Kündigung bei Renteneintritt nachfragt. Dazu sagst Du, dass dann eigentlich kein besonderer Nachteil entsteht (es bleibt bei mtl. Entlastung 255,- € effektiv). Aber auch kein Vorteil.
Die Frage ist, ob Du für diese Aussage BEIDE Hände ins verdammt heiße Feuer legst?.
Bevor ich mir nun die Finger verbrenne, habe ich auf meine plötzlich kalt gewordenen Füße gehört und vorsichtshalber mal selbst eine Befragung gestartet. Nein, keine KI, aber das Kleingedruckte zu meinem verflossenen Beitragsentlastungstarif - dem BEA65 der UKV - studiert. Vorsichtshalber auch deren Bisexvariante, von der ich mich so um 2010 getrennt habe, als mich eine Breitseite erwischt hat, auf mich selbst und auf meinen mitversicherten, studierenden Sohn.
Statt eines Wechsels der Tariflinie, die notfalls (!) auch gegangen wäre, habe ich damals den Entlastungstarif an den Nagel gehängt und eine sofortige Beitragssenkung im Grundtarif erhalten. Im Nachhinein vielleicht etwas übereilt, dieser Schritt, denn drei Jahre später fiel sowohl der Junior ohnehin aus dem AG-Zuschuss als auch der 10%-Zuschlag weg, so dass ich selbst mich wieder in der zuschussfähigen Zone befand.
Zurück zu den Tarifbedingungen des BEA65: Die sagen aus - wenn auch in anderem Wortlaut - dass man den Entlastungstarif (dort heißt er umständlicherweise "Sonderbedingungen")
1) schon ab dem 55. LJ kündigen kann (siehe mein Beispiel)
2) auch jederzeit später, also auch nach dem Beginn der Entlastung kündigen kann
ohne dass die Folgen eintreten, die in der KI angedroht werden. Notfalls ließen sich die Tarifbedingungen des BEA65 - Zustimmung der Mod. vorausgesetzt - hier reinhängen, aber die kann auch jeder selbst angucken, wenn er sich auf der website des Anbieters umsieht.
Nun zu meinen kalten Füßen statt möglicherweise verbrannter Finger:
Da ich nicht weiß - im Gegensatz z.B. zu Dir - ob es (inzwischen) am Markt auch Entlastungstarife gibt, bei denen die getestete KI 1:1 abgeschrieben hat, ziehe ich die betreffende Aussage in meinem letzten Beitrag reumütig wieder zurück, zumindest soweit es deren Allgemeingültigkeit anbelangt.Keine Ahnung, was z.B. Hanse-Merkur, Generali oder AXA in dieser Hinsicht im Gepäck haben.
(Nein, nachgeschaut habe ich bei diesen dreien nicht. Und auch nicht bei der Debeka, die hier ja fleißig mitschwimmt.)
Gruß
von GS
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Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
Aber ich habe gar keine Name eastman.
Re: Entlastungsbeitrag bei Renteneintritt beitragsfrei stellen
Die Hallesche schreibt dazu:
"MBZflex kann beitragsfrei gestellt werden, wenn der Beitrag mindestens 5 Jahre lang bezahlt wurde. Die ursprünglich vereinbarte Höhe der Beitragsermäßigung reduziert sich aufgrund der Beitragsfreistellung. Außerdem kann nicht mehr flexibel gewählt werden, in welchem Alter die Beitragsermäßigung einsetzen soll."
Also kann markus13 es so machen, wie er es plant.
"MBZflex kann beitragsfrei gestellt werden, wenn der Beitrag mindestens 5 Jahre lang bezahlt wurde. Die ursprünglich vereinbarte Höhe der Beitragsermäßigung reduziert sich aufgrund der Beitragsfreistellung. Außerdem kann nicht mehr flexibel gewählt werden, in welchem Alter die Beitragsermäßigung einsetzen soll."
Also kann markus13 es so machen, wie er es plant.
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