Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 18.12.2009, 22:52

[quote="Rossi"]Oh weia, wieder eine Ablehnung im Bereich des ALG II.
[b]SG Hildesheim S 43 AS 730/09 ER 23.07.2009 [/b]
[url]http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125070&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=[/url][/quote]

Danke aber das ist glaube ich ein ganz doofes Beispiel ich glaube es wird auch Fälle geben wo man das ausnutzen wird. Bj 1969 800 Euro für Bewerbungen, ich glaube es wurde richtig gerichtet :-)

Gruß

Rossi
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Beitragvon Rossi » 21.12.2009, 18:26

Jetzt kommt eine andere Kammer des LSG NRW

Hier hatte ein Sozialhilfeträger bislang den halbierten Beitrag im Basistarif übernommen. Auf einmal wollte man auf den gedeckelten Beitrag (127,00 Euro) runter. Dafür musste man allerdings die sofortige Vollziehung des geänderten herabgesetzen Bescheides anordnen.

Jenes hat leider nicht gefuntzt.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 B 49/09 SO ER 18.12.2009 rechtskräftig

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125172&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Gemäß § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII werden bei Bestehen einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllt sind. Gemäß § 32 Abs. 5 S. 4 SGB XII werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen, soweit die Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden. § 12 Abs. 1c S. 6 Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der ab dem 01.01.2009 gültigen Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) v. 26.03.2007 (BGBl I, 378) bestimmt allerdings, dass der zuständige Träger nur den Betrag zu zahlen hat, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist, wenn unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder dem SGB XII besteht. Nach Auffassung des Senats findet § 12 Abs. 1c S. 6 VAG auf das unmittelbare Leistungsverhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Grundsicherungsträger im Bereich des SGB XII jedoch keine Anwendung. Vielmehr ist der Begriff der Angemessenheit in § 32 Abs. 5 SGB XII so auszulegen, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als angemessen im Sinne des SGB XII anzusehen sind, die im ermäßigten Basistarif anfallen (so auch LSG Bad.-Württ. Beschl. v. 30.06.2009 Az. L 2 SO 2529/09 ER-B und Beschl. v. 08.07.2009, Az. L 7 SO 2453/09 ER-B; SG Karlsruhe, Beschl. v. 29.10.2009, Az. S 1 SO 3118/09; SG Freiburg, Beschl. v. 11.05.2009, Az. S 12 SO 1917/09 ER; wohl a. A. im Ergebnis aber letztlich offen gelassen LSG NRW, Beschl. v. 16.10.2009, Az. L 20 B 56/09 SO ER). Der Senat schließt sich damit auch der Auffassung des Sozialgerichts an und verweist zunächst auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss.

Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass für dieses Ergebnis auch spricht, dass das Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialleistungsträger durch die Bestimmungen des SGB XII abschließend geregelt wird und demgegenüber das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) grundsätzlich nur die staatliche Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen regelt, die nicht Träger der Sozialversicherung sind. Nach Auffassung des Senats hat sich hieran auch durch § 12 Abs. 1c VAG in der Fassung des GKV-WSG nichts geändert. Gegen die unmittelbare Einbeziehung von Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII in den Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG lässt sich schon anführen, dass ansonsten nicht ersichtlich ist, warum es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten hat, im Bereich des SGB II ausdrücklich eine entsprechende Geltungsanordnung in das Gesetz (dort § 26 Abs. 2 SGB II) aufzunehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Anordnung der Geltung des VAG im SGB II für erforderlich gehalten hat, weil auch er davon ausgegangen ist, dass das Leistungsverhältnis im Verhältnis vom Hilfebedürftigen zum jeweiligen Leistungsträger grundsätzlich im entsprechenden Leistungsgesetz, d. h. dem SGB II beziehungsweise dem SGB XII, abschließend geregelt ist. Wenn nun aber die Geltung von § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG für den Bereich des SGB II durch § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB ausdrücklich angeordnet wurde, dies aber im Bereich des SGB XII unterlassen wurde, spricht dies dafür, dass der Gesetzgeber zumindest im Bereich des SGB XII die mit einer Anwendung von § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG einhergehenden, erkannten Konsequenzen nicht eintreten lassen wollte.

Für dieses Ergebnis spricht zudem ein ansonsten auftretender Wertungswiderspruch in der Behandlung der Gruppe von Hilfeempfängern, die bereits ohne Berücksichtigung der Beiträge für die private Krankenversicherung hilfebedürftig sind einerseits, und der Gruppe der Hilfeempfänger, bei denen Hilfebedürftigkeit erst unter Berücksichtigung entsprechender Beiträge gegeben ist, andererseits. Nur auf erstere Gruppe von Hilfebedürftigen bezieht sich § 12 Abs. 1c S. 6 VAG, was dazu führen würde, dass nur für diese Gruppe ein Anspruch nur in Höhe der Beiträge in Höhe der für einen gesetzlich Krankenversicherten aufzubringenden Beiträge bestünde. Eine entsprechende Beschränkung wäre hingegen für die andere Gruppe der Hilfebedürftigen nicht vorgesehen. Für diese gälte § 12 Abs. 1 S. 5 VAG, wonach sich der zuständige Träger nach dem SGB II oder SGB XII im erforderlichen Umfang beteiligt, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Damit erfolgt hier keine Beschränkung auf die für einen gesetzlich Krankenversicherten aufzuwendenden Beträge. Danach hätte z. B. ein Hilfebedürftiger, der über ein geringes Einkommen verfügte, mit dem er seinen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf ohne Berücksichtigung seiner Krankenversicherungsbeiträge gerade noch abdecken könnte, der aber bereits bei Berücksichtigung minimaler Krankenversicherungsbeiträge hilfebedürftig würde, gemäß § 12 Abs. 1c Satz 5 VAG Anspruch auf die volle Übernahme der ihm entstehenden Beiträge im halbierten Basistarif. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum ein Hilfebedürftiger, der möglicherweise nur einen ganz geringen Teil seiner Krankenversicherungsbeiträge aus eigenem Einkommen selbst abdecken kann, einen Anspruch gegenüber dem Grundsicherungsträger in Höhe des halbierten Basistarifes haben soll, nicht hingegen ein bereits auch ohne die Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge Hilfebedürftiger. Es würde sich zwischen den genannten Gruppen bei der Berechnung des sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Bedarfes im Bereich der Krankenversicherung ein Unterschied von monatlich rund 155 EUR (284,82 EUR - 129,54 EUR) ergeben. Dieser Betrag in Höhe von mehr als 40 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand stünde für die Gruppe der bereits auch ohne Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge Hilfebedürftigen entweder zur Bedarfsdeckung nicht mehr zur Verfügung oder er liefe jeden Monat als Schulden gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf.

Danach dürften von der Antragsgegnerin die angemessenen Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers zu übernehmen sein. Als günstigste Möglichkeit einer privaten Kranken-/Pflegeversicherung besteht für den Antragsteller gemäß § 12 Absatz 1c S. 4 VAG die Verpflichtung zur Zahlung des halbierten Beitrags im Basistarif. Eine günstigere Versicherung kann der Antragsteller auch durch Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht erlangen, da ihm als privat Vorversichertem eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nicht (mehr) möglich ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 8a Satz 2 SGB V). Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass der Antragsteller sogar noch Anspruch auf geringfügig höhere Leistungen, als die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 19.02.2009 festgestellten hat. Denn der Antragsgegner hat in diesem Bescheid nicht die anfallenden Beiträge für den reduzierten Basistarif in Höhe von 284,82 EUR für die Krankenversicherung bzw. 35,83 EUR für die Pflegeversicherung berücksichtigt, sondern die Beiträge für die vor der Umstellung des Antragstellers in den Basistarif anfallenden Beiträge in einem Versicherungstarif mit Selbstbeteiligung (280,80 EUR Krankenversicherung, 53,02 EUR Pflegeversicherung).



Mehr als niedlich. Im Bereich des LSG NRW gibt es 2 Kammern, die für das SGB XII zuständig sind.

Offensichtlich ist man sich untereinander beim LSG NRW auch nicht einig.

Die 7. Kammer lehnt ab und die 9. Kammer verdonnert den Sozialhilfeträger.

In Ba.-Wü. ist man offensichtlich einer Meinung; in NRW jedoch nicht.

Es ist und wird spannend bleiben.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 22.12.2009, 23:19

Klasse, in NRW gibt es nunmehr 2 Beschlüße von zwei unterschiedlichen Senaten.

Der eine Senat sagt nein, der andere sagt ja. Dann steht es 1:1.

In den nächsten Tagen wird vermutlich der nächsten Beschluss aus NRW veröffentlicht; der leider die Klamotte abmeiert. Dann steht es 2:1!

Spielen wir hier Fußball?

hungerhaken
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basistarif

Beitragvon hungerhaken » 24.12.2009, 23:03

@ rossi,

ja, Fußball auf dem Rücken der Schwächsten und Ärmsten!!!!!!

Allen Moderatoren wünsche ich ein Frohes Weihnachtsfest, sicher auch im Namen Aller, für die dieses Forum ein wichtiger Informationsquell im Kampf um Gerechtigkeit ist.

Hungerhaken

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Beitragvon Rossi » 26.12.2009, 12:48

Hoi Hungerhaken,

zunächst einmal ebenfalls ein frohes Fest.

Als nachträgliches Geschenk, überreiche ich Dir einen weiteren LSG-Beschluss im Bereich des ALG II.

http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/master/C60667341_N6074864_L20_D0_I5210490.html

Arbeitslosengeld II: Deckungslücke bei privater Kranken- und Pflegeversicherung verfassungswidrig

Der 15. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) verpflichtet, vorläufig die Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung einer Hilfebedürftigen in voller Höhe zu bezuschussen. Die gesetzlich vorgesehene nur anteilige Bezuschussung der entsprechenden Beiträge hält der Senat für verfassungswidrig.

Die 1948 geborene Antragstellerin bezieht seit Juni 2009 Arbeitslosengeld II. Zuvor war sie als Inhaberin einer kleinen Reinigungsfirma selbstständig tätig und privat kranken- und pflegeversichert. Aufgrund umfangreicher am 01.01.2009 in Kraft getretener Neuregelungen (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz [GKV-WSG] vom 26.03.2007) wurde die Antragstellerin - anders als dies nach früherem Recht der Fall gewesen wäre - mit Beginn des Leistungsbezugs nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, sondern blieb kraft Gesetzes Mitglied ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II sieht das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine Reduzierung des sog. Basistarifs in der Kranken- und Pflegeversicherung auf die Hälfte vor. Hieraus ergibt sich für die Zeit seit dem 01.01.2009 eine monatliche Beitragsbelastung für privat kranken- und pflegeversicherte Leistungsbezieher in Höhe von 320,64 €. Der Beitragszuschuss des Grundsicherungsträgers ist in diesen Fällen allerdings auf die für einen Arbeitslosengeld II-Bezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung zu tragenden Beiträge gesetzlich begrenzt (seit 01.07.2009 insgesamt 142,11 € monatlich). Dies führt bei Leistungsbeziehern wie der Antragstellerin des entschiedenen Verfahrens zu einer monatlichen Deckungslücke in Höhe von 178,53 €; ihr bliebe bei Zahlung der vom Grundsicherungsträger nicht übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Regelleistung (hier: 359,00 €) lediglich noch ein Betrag von 180,47 € pro Monat zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Betrag unterschreitet nach Ansicht des Landessozialgerichts die verfassungsrechtliche Untergrenze des sozialrechtlich zu sichernden Existenzminimums eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden alleinstehenden Erwachsenen und stellt das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nicht sicher. Der Senat hat sich daher aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für berechtigt und verpflichtet gehalten, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzusprechen. Die durch die nur anteilige Bezuschussung entstehende erhebliche Deckungslücke verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums, welche aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt. Diese vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. als "sozialstaatlich unvertretbare Regelungslücke" bezeichnete Problematik ist bereits Gegenstand zahlreicher Änderungsvorschläge von Sozialverbänden, des Bundesrates und des Deutschen Städtetages, ohne dass der Gesetzgeber bislang eine Korrektur vorgenommen hat.

Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2009 - Az. L 15 AS 1048/09 B ER -

Vorinstanz: Sozialgericht Bremen - S 23 AS 1525/09 ER

Normen: GG Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, SGB II § 20 Abs. 1, § 26 Abs. 2, Abs. 3, SGB V § 5 Abs. 5 a, § 8 Abs. 1 Nr. 1 a, SGB XI § 110 Abs. 2, VVG § 193 Abs. 3, Abs. 6, VAG § 12 Abs. 1 a, Abs. 1 c, SGG § 86 b Abs. 2 S. 2


Nichtamtliche Leitsätze:

Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1 c S. 6 Halbs. 2 VAG ist in den Fällen, in denen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags vorliegt, der Zuschuss des Grundsicherungsträgers zu den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung der Höhe nach auf den für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragenden Beitrag beschränkt.

Eine analoge Anwendung anderer Vorschriften, die die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang vorsehen (§ 12 Abs. 1 c S. 5 VAG, § 26 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 SGB II), kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Aus § 110 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 SGB XI i. V. m. § 12 Abs. 1 c S. 6 VAG ergibt sich, dass auch hinsichtlich der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung der Zuschuss des Grundsicherungsträgers auf den Betrag begrenzt ist, der für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen ist.

Die sich aus § 12 Abs. 1 c S. 6 Halbs. 2 VAG sowie § 110 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 SGB XI ergebende Begrenzung des Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für SGB II-Leistungsbezieher, die unabhängig von der Höhe des zu leistenden Beitrags hilfebedürftig sind, auf insgesamt 142,11 € (ab 1. Juli 2009) verstößt gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums. Denn die 178,53 € betragende Differenz zwischen den gewährten Beitragszuschüssen einerseits und dem tatsächlich zu entrichtenden Beitrag andererseits kann nicht aus der Regelleistung nach § 20 SGB II bestritten werden.

Der Hilfebedürftige kann nicht darauf verwiesen werden, eine Gefährdung seines Existenzminimums dadurch abzuwenden, dass er Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zukünftig nur noch in Höhe des Zuschusses des Grundsicherungsträgers zahlt und dadurch monatliche Beitragsschulden bei seinem Krankenversicherungsunternehmen i. H. v. 178,53 € anhäuft.

Der Anspruch des Hilfebedürftigen auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es im vorliegenden Fall, bereits im Eilverfahren zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Hilfebedürftigen eine einstweilige Anordnung über die Gewährung vorläufiger Leistungen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG zu treffen. Die Fachgerichte sind durch das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382, Rn 29).


Ich bin mal gespannt, wie es weitergeht!

hungerhaken
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Beitragvon hungerhaken » 26.12.2009, 17:18

@Rossi

danke für das neue Urteil. Schönes Weihnachtsgeschenk!!! Schon sensationell, wenn ein LSG das SGB II im Bezug auf den § 12 für verfassungswidrig hält.
Habe heute das Urteil mit dem aus NRW an die für mich zuständige Kammer gefaxt Vielleicht gibt es jetzt doch endlich einen Beschluss!!!!!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.12.2009, 18:08

Also, ich habe den Beschluss auch erst nur überflogen.

Aber für mich bringt das LSG Niedersachsen-Bremen jetzt ein ganz anderes Licht in die dunkele Welt des § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG.

Die dortigen Richter haben sich richtig ins Zeug gelegt.

Mein Slogan lautete schon immer, eine staatlich verordnete Verschuldung, kann und darf es in einem moderen Sozialstaat nicht geben!

Ich drücke Dir die Daumen, dass auch Deine zuständige Kammer nun endlich reagiert und einen Riegel davor schiebt!

Rolien
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Grundsicherung, Basistarif - unterschiedliche Handhabung

Beitragvon Rolien » 27.12.2009, 17:03

Da muss ich jetzt zur Sicherheit nochmal nachhaken: heißt das nun, dass eine zukünftige Grundsicherungsempfängerin wie ich, die aus Niedersachsen stammt, doch ganz gute Chancen hat, dass der halbierte Beitrag übernommen wird und keine Beitragslücke entsteht? Das wär ja der absolute Hit......da hat doch der Weihnachtsmann seine Finger im Spiel gehabt... =D> -fr-

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Beitragvon Rossi » 27.12.2009, 19:00

Nun denn,

heißt das nun, dass eine zukünftige Grundsicherungsempfängerin wie ich, die aus Niedersachsen stammt, doch ganz gute Chancen hat, dass der halbierte Beitrag übernommen wird und keine Beitragslücke entsteht?


So sieht es leider derzeit aus.

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Beitragvon hungerhaken » 27.12.2009, 19:31

normal hält sich eine Richterin/Richter am Sozialgericht in ihren Entscheidungen an Urteile des Landessozialgerichts, noch dazu wenn sie vom LSG des gleichen Bundeslandes ergangen sind. Zu groß ist das Risiko, das der Beschluss oder das Urteil sonst in der Berufung abgeändert wird.
Jedoch: Leider nicht nur ein blöder Spruch, sondern auch tiefe Wahrheit:
Vor Gericht und auf hoher See ist alles möglich.

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Beitragvon Rossi » 28.12.2009, 16:42

Hier eine Zusammenfassung des LSG-Bremen/Niedersachsen aus der Sicht des Rechtsanwaltes:

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ignoriert umstrittene Hartz IV - Regelung und verpflichtet Bremer ARGE zur vollen Beitragsübernahme

Mit einer aufsehenerregenden Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Benachteiligung zahlreicher privat versicherter Hartz IV - Empfänger zumindest für das Land Niedersachsen ein vorläufiges Ende gesetzt. Es hält die Beitragslücke von 178,53 €, welche eine Bremerin aus ihrem Regelsatz von 359 € tragen müsse, für verfassungswidrig (Beschluss vom 03.12.2009, Az.: L 15 AS 1048/09 B ER) und hat einer Betroffenen unter Nichtanwendung der umstrittenen gesetzlichen Regelung die Übernahme der vollen Beiträge zugesprochen.

Hintergrund ist, daß nach dem neuen § 5 Abs. 5 a SGB V, der bereits in den Gesetzesberatungen 2007 zum Gesundheitsreformgesetz Gegenstand heftigen Streits war, dieser Personenkreis seit dem 01.01.2009 nicht mehr, wie die meisten Hartz IV -Leistungsempfänger, gesetzlich krankenversichert ist. Es ist gesetzlich angedacht, daß er in den neuen Basistarif gem. § 14 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) wechselt. Dieser kostet in der Regel den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, z.Zt. ca. 570 €. Nach dieser Vorschrift wird für Hartz IV - Bezieher dieser zwangsweise zu Lasten der PKV halbiert. Die Jobcenter und ARGEn tragen jedoch nur den Höchstbetrag für SGB II - Bezieher von z.Zt. 129,54 €. Es verbleibt eine Lücke von 155 € zzgl. Pflegeversicherung für die niemand zuständig ist und vom Regelsatz von derzeit 359 € zu zahlen ist. Hier wurde dieser Personenkreis einfach sehenden Auges ihrem Schicksal, d.h. der Zwangsvollstreckung der privaten Krankenversicherer überlassen.

Hierzu führt das Landessozialgericht aus, daß im Hinblick auf die durch nur anteilige Bezuschussung entstehende erhebliche Deckungslücke in Höhe von 178,53 € monatlich die Vorschriften des § 12 Abs. 1 c S. 6 HS 2 VAG sowie § 110 Abs. 2 S. 4 HS 2 SGB XI nach seiner Überzeugung verfassungswidrig seien.

Sie verstießen gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums, welche aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde i. V. m. dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 -1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, 80). Nach den Verfassungsnormen des Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG sei der Staat verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein durch Sozialleistungen zu sichern. Hierzu gehöre auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung.

Weiter heißt es in der Entscheidung, daß die Betroffene vom Gericht nicht darauf verwiesen werden könne sich rechtsuntreu zu verhalten und gegen ihre Verpflichtung zur Aufrechterhaltung ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gesetzlich festgelegten Beiträgen zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund sei es der nach ihrem glaubhaften Vorbringen bereits seit längerem erkrankten und ärztlich behandlungsbedürftigen Antragstellerin nicht zuzumuten, ihre Beitragszahlung teilweise einzustellen und damit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie eine Auseinandersetzung mit ihrer privaten Krankenversicherung über den Umfang ihres Krankenversicherungsschutzes zu provozieren, die ggf. über den kostenpflichtigen Zivilrechtsweg zu führen wäre.

Der Staat komme nach Ansicht der Richter seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums nicht mehr hinreichend nach, wenn er, anstatt selbst die existenzsichernden Kosten zu übernehmen, lediglich Regelungen schaffe, nach denen Dritte existenzsichernde Leistungen zu erbringen haben (hier: Kostenübernahme für medizinische Versorgung bzw. Pflegeleistungen durch die private Kranken- bzw. Pflegeversicherung), hierdurch zugleich jedoch eine erhebliche Verschuldung des Hilfebedürftigen eintritt.

Das Gericht hält entgegen der Ansicht anderer Gerichte, eine analoge Anwendung der Vorschriften freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, deren Beiträge in voller Höhe übernommen werden, nicht für möglich, da der Gesetzgeber die Beitragslücke mangels Konsensfähigkeit in Kauf genommen habe.

Wegen dieser Unterschreitung des Existenzminimums und Tangierung der Menschwürde sah sich das Gericht gezwungen die gesetzliche Vorschrift, trotz des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts, vorläufig nicht anzuwenden und bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bremer ARGE zur vollen Übernahme der Beiträge zu verpflichten. Die Gerichte müssten sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen und ganz besonders dann, wenn es - wie bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - um die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens gehe.

Guckt Ihr hier: http://www.anwalt.de/rechtstipps/lsg-niedersachsen-bremen-deckungsluecke-bei-privat-versicherten-hartz-iv-beziehern-verfassungswidrig_005929.html

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Beitragvon Rossi » 29.12.2009, 18:00

Leute, es geht weiter.

Nu kommen die Hessen. Auch hier hat ein LSG den SGB XII-Träger verdonnert, den hälftigen Beitrag im Basistarif zu übernehmen.

Hessisches Landessozialgericht L 7 SO 165/09 B ER 14.12.2009

Guckt ihr hier: [url]http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125348&s0=§%2032%20SGB%20XII&s1=&s2=&words=&sensitive=[/url]


Damit bleibt es bei der für den Antragsteller maßgeblichen Anspruchsgrundlage des § 32 Abs. 5 SGB XII, wonach die angemessenen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen sind. Angemessen können dabei – wie schon das SG zutreffend unter Verweis auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 30. Juni 2009, aaO) ausgeführt hat – nur Beiträge sein, die der Hilfebedürftige auch schuldet; bzw. für den Antragsteller, den man zum Tarifwechsel nicht zwingen kann, also die Beiträge, die er schulden würde, wenn er von seinem noch bestehenden "Normaltarif" in den Basistarif der C. wechseln würde. Der Beitragssatz, den der Versicherungsgeber vom Versicherungsnehmer im Falle der Hilfebedürftigkeit verlangen kann, wird in § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG geregelt und sieht allenfalls die Halbierung des Beitrags vor.


....

Der derzeitigen Regelung ist nicht zu entnehmen, dass damit eine weitere Kostenbelastung der privaten Versicherungsunternehmen einhergehen soll, die dann die Beitragslücke zwischen dem halbierten Basistarif und dem gem. § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG vom Grundsicherungsträger zu tragenden Anteil zu übernehmen hätten.


Somit besteht für den Antragsteller ein Anspruch auf Übernahme eines Betrages in Höhe des halbierten Beitrags im Basistarif, wie er von seinem privaten Krankenversicherungsunternehmen bei Wechsel in den Basistarif gefordert würde. Allein dies entspricht den angemessenen Kosten im Rahmen des § 32 Abs. 5 SGB XII. In dieser Auffassung sieht sich der Senat auch durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt, das in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 offensichtlich auch von einer vollen Übernahme des halbierten Basistarifs durch den SGB XII-Träger ausging und die in § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 VAG vorgesehenen Beitragsbegrenzungen bei Hilfebedürftigkeit verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat. Es hat ausgeführt, dass diese Grenzen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit dieser Personengruppe Rechnung tragen. Es hat weiter ausgeführt, dass bei Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger besteht, die Aufwendungen für die private Krankenversicherung zu übernehmen, und hierzu nur auf § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII und - anders als bei den Hilfebedürftigen nach dem Recht der Grundsicherung nach dem SGB II - nicht auf § 12 Abs. 1c Sätze 5 und 6 VAG Bezug genommen (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rdn. 184, 195, juris).

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Beitragvon hungerhaken » 29.12.2009, 19:32

Im Osten gehen die Uhren doch anders.

Am 28.12.09 hat die 10. Kammer des SG Dessau-Roßlau zu S 10 SO 51/09 ER beschlossen, dass die Forderung des Antragstellers auf Zahlung des halben Basistarif- Beitrags deshalb zurückgewiesen wird, da es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Die Tatsache, dass der Antragsteller monatlich rd. 180 EUR mehr Schulden bei der privaten KV kumuliert, sei unbedeutend, denn er sei ja durch die Tatsache der Hilfebedürftigkeit vor- bereits duch den Anwalt der KV angedrohten- Vollstreckung "geschützt".

Diese menschenverachtende Argumentation habe ich bereits in einem anderen Beschluss gelesen.

Immerhin wurde die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG zugelassen.

Schau ma mal, was das LSG Sachsen-Anhalt sagt!

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Beitragvon Rossi » 29.12.2009, 23:45

Okay, Hungerhaken, dann fassen wir mal zusammen.

Im Bereich der SG´s geht es drunter und drüber. Es gibt dort alle möglichen Entscheidungen.

Nu gibt es aber auch Entscheidungen auf LSG Ebene. Ba. - Wü. hat gleich zweimal den SGB XII-Träger verdonnert.

In NRW sind die beiden zuständigen Kammern sich nicht einig, die eine Kammer verdonnert, die andere nicht.

Jetzt kommen noch die Hesse, sie verdonnern auch.

Dann kommt noch der ALG II-Bereich; dort gibt es explizit in § 26 SGB II einen Verweis, dass § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG gilt, jener fehlt in § 32 SGB XII. Und dennoch werden die ALG II-Träger überwiegend verdonnert.

Also, mein persönliches Fazit; viele LSG´s - sowohl im SGB XII als auch im SGB II - wollen es nicht auf den Rücken der Ärmsten und Schwächsten der Gesellschaft austragen und entscheiden daher postiv für die Kunden. Es wird nach allen möglichen Strohhalmen gesucht!

Mein Favorit ist das LSG Niedersachsen-Bremen, sie haben sich - aus meiner Sicht - am besten mit der Thematik auseinandergesetzt und dennoch den Träger verdonnert!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.01.2010, 18:15

Und wieder einmal wird ein SGB II-Träger verdonnert den hälftigen Beitrag im Basistarif zu übernehmen.

Sozialgericht Bremen S 23 AS 2415/09 ER 21.12.2009

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125425&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=


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