Wechsel PKV in GKV aufgrund SGB V §9 Abs 4

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SBA
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Beitragvon SBA » 12.11.2012, 14:06

Ich bin verwirrt, die Krankenkasse bezieht sich auf SGB 5, §175, und sagt, dass ich kein Anrecht auf Beitritt hätte - weil ich zuviel verdienen würde (trotz Erfüllung der anderen Voraussetzungen).

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Beitragvon Czauderna » 12.11.2012, 16:14

Hallo,
der § 175 SGB V. trifft meines Erachtens nicht zu sondern eher der § 9 SGB V. und da ist nicht die Rede von an sich versicherungspflichtigen Mitgliedern.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 12.11.2012, 19:03

Frage an SBA.

Hast Du explizit in der Beitrittsanzeige klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Du einen Beitritt zur freiw. Kv. als Schwerbehinderter gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V wünscht?

Es gibt ja noch nicht einmal hierfür einen Vordruck von den Kassen. Die meisten Vordrucke beziehen sich auf die Mitgliedschaften nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 5.

Ich habe noch keinen Vordruck gesehen, wonach ein Beitritt nach Nr. 4 erfolgen soll.

Deswegen habe ich mir selber einen neutralen Vordruck gebastelt und dies ausdrücklich so festgehalten (Schwerbehinderung § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).

Auch mit diesem Vordruck habe ich schon die dollsten Dinger erlebt. Teilweise gab es natürlich Ablehnungen, die sich aber in der Regel auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bezogen haben aber nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V.

In der Regel habe ich dann bei den Kassen angerufen. Liebe Sofas nehmt er mir nicht übel, aber man kannte diese Art des Beitritts überhaupt nicht.

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Beitragvon SBA » 12.11.2012, 20:18

Ich hatte mich klar und deutlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bezogen. (Ich hatte den Paragraph sogar vorgelesen und in einer Email zitiert...) Bisher allerdings nur im persönlichen Gespräch, per Telefon und per Email. (Mein Bescheid ist 3,5 Wochen alt).
Aber es wäre doch skandalös, wenn man bewusst von der Krankenkasse fehlinformiert werden würde. Oder bin ich da zu naiv? (Schliesslich gingen kürzlich Fälle durch die Presse, die das befürchten lassen würden.)

Wie kann ich denn sinnvoll weitermachen? Kann ich mich bei mehreren Krankenkassen anmelden?

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Beitragvon Rossi » 12.11.2012, 20:31

Nun ja, auch hier kann ich Dir Dinger aus der Praxis erzählen.

Obwohl in dem Vordruck ausdrücklich die Zugangsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V stand, musste ich dennoch bei der Kasse anrufen (s. o.).

Die Kollegin war so nett und wir haben dann gemeinsam das SGB V aufgeschlagen und den § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V gelesen. Upsela sagte sie! Dann auf einmal kam von der Kollegin der Hinweis; stop , man kann den Beitritt ja von einer Altersgrenze abhängig machen. Dann müsse sie jetzt erst einmal noch prüfen, welche Altersgrenze ihr Arbeitgeber hat, denn der Kunde war schon 67 Jahre alt.

Tja ich habe ihr gesagt, dass sie nicht mehr in der Satzung nachsehen braucht, da ihr Arbeitgeber nämlich gar keine Altersgrenze hat.

Dann war Ruhe im Karton.

Lege auf jeden Fall Widerspruch ein. Du hast selbstverständlich ein Wahlrecht und kannst Dir die Kasse aussuchen. Ferner ist der Beitritt auch noch nicht davon abhängig, wie hoch der Verdienst ist. Es ist völlig egal.

Du hast leider auch ein Problem. Die PKV kannst Du niemals rückwirkend kündigen, da hier § 205 Abs. 2 VVG (außerordentliches rückwirkendes Kündigungsrecht) nicht zutrifft. D.h. wohl, je länger die Kasse den Beitritt zur freiw. Kv. als Schwerbehinderte hinauszögert, destso länger musst Du auch doppelt Beiträge zahlen.

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Beitragvon SBA » 13.11.2012, 21:02

Hallo,
ich dachte, vielleicht ist auch die schriftliche Antwort von Interesse:
Zitat
"Der § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bezieht sich lediglich auf die Fortsetzung von freiwilligen Mitgliedschaften bei bereits gesetzlich Versicherten, dieser Paragraph hat nichts mit dem Beitrittsrecht zu tun, die Überschrift des § 9 heißt auch freiwillige Versicherung, nicht Wahl- oder Beitrittsrecht. Der § 175 SGB V betrifft das Wahl-bzw. Beitrittsrecht. Hier wird auf das Wahlrecht vonVersicherungspflichtigen verwiesen. Da Sie nicht versicherungspflichtig sind, haben Sie somit auch kein Wahl- bzw. Beitrittsrecht.

Es tut mir leid Ihnen keinen positiveren Bescheid geben zu können."

Ist das nachvollziehbar?

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Beitragvon Rossi » 13.11.2012, 21:41

Ich muss Dir ehrlich posten, diese Ablehnung ist eine Frechheit.

So einen Schwachsinn habe ich in den letzten 4 Jahren noch nicht gehört.

Dann nehmen wir uns den § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V mal unter die Lupe:

§ 9 Freiwillige Versicherung


(1) Der Versicherung können beitreten

4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,


Wo in aller Welt steht hier etwas von einer Fortsetzung einer Mitgliedschaft. Hier steht einzig und allein, dass Schwerbehinderte Menrschen unter bestimmten Voraussetzungen der freiw. Kv. beitreten können.


Diesen Ablehnungstext werde ich in meiner Seminarpäsentation aufnehmen, damit selbst Nichtsofa´s mal einmal kräftig lachen können.

Welche Kasse hat diesen Schwachsinn verzapft?

Man muss sich ganz ehrlich die Frage stellen, ob hier vorsätzlich eine Mitgliedschaft vereitelt werden soll und die Aufsichtsbehörde einzuschalten ist. Bei einem Vorsatz droht dem Vorstand eine Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro.

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Beitragvon Rossi » 13.11.2012, 21:53

Ich konnte es nicht lassen.

Ich arbeite in einem Dozentenkreis. Wir beschäftigen uns schwerpunktmäßig mit völlig legalen Beitrittsmöglichkeiten zur GKV. Wir sind deutschlandweit 8 Dozenten; ein Richter von einem LSG ist auch dabei.

Ich habe es gerade all meinen Referentenkollegen übersandt. Damit auch alle mal kräftig lachen können.

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Beitragvon SBA » 14.11.2012, 22:52

Ich wäre da auch auf das Feedback der Kollegen gespannt, insbesondere des Richters!

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Beitragvon Rossi » 14.11.2012, 22:58

Nun ja, sie haben alle richtig geschmunzelt.

Die Ablehnung hat im Ansatz kein rechtliches Fundament. Es hat den Anschein, dass es ein Versuch zur einer rechtswidrigen Ablehnung darstellt.

Alle einschlägigen Kommentierungen und selbst die Hinweise der Spitzenverbände der Krankenkasse kommen im Ansatz nicht auf diese Idee.

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Beitragvon Vergil09owl » 15.11.2012, 09:57

SBA hat geschrieben:Hallo,
ich dachte, vielleicht ist auch die schriftliche Antwort von Interesse:
Zitat
"Der § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bezieht sich lediglich auf die Fortsetzung von freiwilligen Mitgliedschaften bei bereits gesetzlich Versicherten, dieser Paragraph hat nichts mit dem Beitrittsrecht zu tun, die Überschrift des § 9 heißt auch freiwillige Versicherung, nicht Wahl- oder Beitrittsrecht. Der § 175 SGB V betrifft das Wahl-bzw. Beitrittsrecht. Hier wird auf das Wahlrecht vonVersicherungspflichtigen verwiesen. Da Sie nicht versicherungspflichtig sind, haben Sie somit auch kein Wahl- bzw. Beitrittsrecht.

Es tut mir leid Ihnen keinen positiveren Bescheid geben zu können."

Ist das nachvollziehbar?


Ähm ich bin ein klein wenig irritiert, so kenne ich das Gesetz und die Rundschreiben, Rechtsprechung nicht, ich würde denn mal nochmal auf das Gesetz und § 175 Abs. 2a ist da glaube ich eindeutig.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html

Eigentlich müßte die Kasse in die Hände klatschen, bzw. der Gesundheitsfond. JAe Übergrenzer, Rückkehrer aus der PKV, bessere Werbung kannman eigentlich nicht machen. Naja....

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Beitragvon heinrich » 15.11.2012, 19:38

hallo SGA,

da brauchst Du nicht auf die Antwort des Richters zu warten.


§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ist ein Beitrittsrecht für Dich, auch wenn es keinen Anschluss an eine bisherige gesetzliche KK ist.

Rossi hat es völlig richtig beschrieben.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, insbesondere Du nicht über der Altersgrenze der KK liegst, dann MUSS es klappen.

RUFE doch bei der KK an. Frage nach dem Teamleiter, Gruppenleiter des Bereiches "freiwillige Versicherung".
Dieser Mensch wird Dich schnell verstehen. Er wird wissen, wo in der Satzung (ist wirklich in einem versteckten Winkel der Satzung) der KK die Passage über die Altersgrenze steht.

Mit anderen Leuten als dem Teamleiter, Gruppenleiter der KK solltest Du nicht reden.

(Du willst ja , wenn Du im Krankhaus bist, auch nicht vom Hausmeister oder vom Verwaltungsdirektor des Krankenhauses operiert werden, sondern vom Chefarzt oder vom Oberartz).

Was ich damit sagen will: du musst mit dem Spezialisten (Fachidioten) des Hauses reden.

ABER: sag uns doch mal Dein Alter

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Beitragvon SBA » 16.11.2012, 00:21

Hallo heinrich,

ich bin unter 45 Jahren, und damit in dem Altersbereich, der noch von den meisten GKVs akzeptiert wird. (Auch von der von "meiner" KK).

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Beitragvon Rossi » 16.11.2012, 11:54

Öhm Heinrich, jetzt mal die Gretchenfrage.

Dies sollte doch ein Sofa (Fachausbildung) wissen, wie der § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V funktioniert.

Und wenn man vielleicht nicht weiss, wie es funktioniert, dann sollte man sich beim Teamleiter erkundigen.

Solche Ablehnungsbescheide dürfen nicht rausgehen.

Ich würde jetzt auch zum Anwalt rennen und einen Widerspruch einlegen. Dann zahlt die Kasse wenigstens noch die Rechtsanwaltsgebühren.

Ferner habe ich weiterhin hier den Verdacht, dass vorsätzlich versucht wurde den Kunden abzuwimmeln.

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Beitragvon Vergil09owl » 16.11.2012, 15:03

Wieso zum Anwalt, da reicht meist ein Schreiben mit PZU direkt an den Vorstand und gut ist.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 16.11.2012, 19:23, insgesamt 1-mal geändert.


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