Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

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Beitragvon Rossi » 10.06.2010, 23:20

Nee, iss nicht wahr?

Du hast bislang die Hälfte des Basistarifs bekommen und mit mal ist Schluss mit lustig und es gibt jetzt nur noch den gedeckelten Beitrag?

Dat haut den Rossi vom Hocker!

Wobei, meine persönliche Auffassung, die Klamotte mit den Selbstbeteiligungen wird nicht gut gehen!

Die Selbstbeteiligung von 1.200,00 Euro pro Jahr ist kein Beitrag im Sinne von § 26 SGB II.

Ich weiß, es gibt hierzu einen Beschluss von irgendeinem SG, da hat man auch eine sog. Vergleichsberechnung durchgeführt. Es läuft unter dem Motto, wer rechnen kann, ist klar im Vorteil!

Aber - wie auch immer man die Bestimmungen des § 26 SGB II oder § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG auslegt - die Selbstbeteiligung ist kein Beitrag zur Versicherung!

Jenes ist zumindest meine persönliche Auffassung!

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Beitragvon Rossi » 14.06.2010, 12:44

Hier ein "Urteil" im Bereich des SGB II.

Die ARGE wurde verurteilt die Hälfte im Basistarif zu löhnen.

Sozialgericht Aachen S 14 AS 73/10 07.06.2010

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130769&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=

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Beitragvon Rossi » 14.06.2010, 12:45

Ein weiteres Urteil des SG Aachen im Bereich des SGB II, auch hier wurde die ARGE verurteilt die Hälfte zu zahlen.

Sozialgericht Aachen S 5 AS 122/09 19.05.2010

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130737&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=

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Beitragvon Rossi » 14.06.2010, 12:47

Und last und least noch einmal das SG Aachen im Bereich des ALG II. Mal wieder die Hälfte im Basistarif.

Hm, ob die ARGEN im Bereich des SG Aachen wohl die Praxis ändern werden?

Sozialgericht Aachen S 5 AS 154/09 19.05.2010

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130735&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=

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Beitragvon danny-fce » 19.06.2010, 17:30

Hallo Leute, das Jobcenter Elbe-Elster war wie versprochen schnell in der Bearbeitung meines Widerspruches mit wie von mir erahnten Erfolg. Daher suche ich nun für den bevorstehenden Klageweg einen in der Thematik kompetenten engagierten Anwalt der mir zur Seite steht!!!

sodann:

„.... wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II Hier: Warmwasserabzug in Höhe von 6,47 € und Höhe des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung

trifft die Widerspruchsstelle folgende Entscheidung

In Abänderung des Bescheides vom 10.05.201 0 wird der monatliche Heizkostenabschlag für den Bedarfszeitraum 01.06.2010 - 30.11.2010 in Höhe von monatlich jeweils 100,28 € festgesetzt und angeordnet, dass dem Widerspruchsführer für den Monat Juni 2010 eine Nachzahlung zu seinen Heizkosten in Höhe von 0,32 € zu erstatten ist.

Im Übrigen wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden in Höhe von 1 vom Hundert auf Antrag bei der oben bezeichneten Dienststelle erstattet.

Begründung

Mit Bescheid vom 10.05.2010 wurden dem Widerspruchsführer für die Zeit vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich insgesamt 665,46 € (359,00 € Regelleistung, 159,41 € Kosten der Unterkunft, 126,05 € Zuschuss zur Krankenversicherung sowie 21,00 € Zuschuss zur Pflegeversicherung) bewilligt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Widerspruch zum Aktenzeichen xxxx.

Der Widerspruchsführer beanstandet zum einen hinsichtlich der Berechnung der Kosten der Unterkunft den von den Heizkosten in Abzug gebrachten Anteil für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,79 €.

Zum anderen rügt er die Übernahme der Aufwendungen für seine Krankenversicherung in Höhe von 126,05 €. Er trägt vor, er sei finanziell nicht in der Lage, die Differenz zwischen dem bewilligten Zuschuss und den tatsächlichen Beiträgen aufzubringen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Widerspruchsschrift Bezug genommen.

Der Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.

Die Widerspruchsstelle hat die angefochtene Entscheidung entsprechend des Vorbringens in der Widerspruchsschrift auf der Grundlage der sich in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen und Nachweise anhand der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - mit dem Ergebnis geprüft, dass diese im Ergebnis über die genannte Stattgabe hinaus sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Soweit der Widerspruchsführer die Berechnung seiner Heizkosten in Bezug auf den monatlich in Ansatz gebrachten Abzug des in der Regelleistung enthaltenen Warmwasseranteils beanstandet, war dem Widerspruch stattzugeben. Richtigerweise beträgt der in der Regelleistung für alleinstehende in Höhe von 359,00 € enthaltene Anteil für die Bereitung von Warmwasser lediglich 6,47 € (1,8029 %) anstelle der im Bewilligungsbescheid vom 10.05.2010 in Ansatz gebrachten 6,79 €. Insoweit war der Bewilligungsbescheid zu korrigieren und der Differenzbetrag für den Monat Juni 2010 in Höhe von 0,32 € zu erstatten.

Hinsichtlich der Übernahme der begehrten Aufwendungen für die Krankenkasse des Widerspruchsführers ab dem 1. Juni 2010 in Höhe von monatlich 285,27 € ist der Widerspruch unbegründet.

Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig noch familienversichert sind und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind - wie der Widerspruchsführer – haben gemäß 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit 12 Abs.1 C Satz 5, 6 VAG einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen. Danach besteht jedoch lediglich ein Anspruch des Widerspruchsführers auf Übernahme eines Zuschusses in Höhe des für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehenen ermäßigten Beitragssatzes.
Die Höhe des ermäßigten Beitragssatzes richtet sich nach §§ 246, 243, 232a Abs.1 S. 1 Nr. 2 SGB V
und beträgt aktuell den mit Bescheid vom 10.05.201 0 bewilligten Betrag in Höhe von 126,05 €.

Die vom Widerspruchsführer aufgezeigte Bedarfsunterdeckung führt entgegen seiner Ansicht nicht zu
einer Existenzgefährdung. Der private Krankenversicherungsschutz bleibt auch bei einer Beitragsübernahme im oben genannten Umfang des eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitslosengeld II Beziehers in vollem Umfang erhalten. Der Versicherer ist gemäß § 193 Abs.6 S.5 WG verpflichtet, auch bei eventuellen Beitragsrückständen die vollen Leistungen des Basistarifes zu erbringen.

Soweit der Widerspruchsführer anführt, bei den Beiträgen zu seiner Krankenversicherung handle es sich um einen „Sonderbedarf", ist anzumerken, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 klargestellt, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind.

Der Anspruch auf einen derartigen „Sonderbedarf" entsteht nach der Entscheidung des BVerfG erst, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet". Bereits das BVerfG geht davon aus, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen kann.

Anspruch auf die Übernahme eines ,,Sonderbedarfs“ besteht dann, wenn es sich um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest regelmäßig wiederkehrenden, unabweisbaren atypischen Bedarf handelt.

Vorliegend handelt es sich bei der begehrten Übernahme des vollständigen Beitrages zur privaten Krankenversicherung des Widerspruchsführers nicht um einen unabweisbaren atypischen Bedarf. Der dem Widerspruchsführer zu seiner Krankenversicherung bewilligte Zuschuss führt zwar im Ergebnis zu einer Deckungslücke, jedoch verliert er durch die Beitragsrückstände gemäß § 193 Abs.6 S.5 VVG nicht seinen den Versicherungsschutz. Da der Versicherer verpflichtet bleibt die vollen Leistungen des Basistarifes zu erbringen, besteht kein atypischer unabweisbarer Bedarf. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet ein Anspruch des Widerspruchsführers aus.

Für den Ausgleich der Deckungslücke durch den SGB I1 Träger besteht keine gesetzliche Grundlage. (So auch LSG Hamburg Az. L 5 AS 3411 0 B ER; SG Dresden Az. S 21 AS 43811 0 ER)

Im Ergebnis besteht kein Anspruch auf Übernahme des vom Widerspruchsführer begehrten Zuschusses der vollständigen Beiträge zu seiner Krankenversicherung in Höhe von 285,27 €.

Ihm sind die gesetzlich festgelegten Leistungen in Höhe von 126,05 E bewilligt und ausgezahlt worden.
Nach den vorstehenden Ausführungen konnte der Widerspruch keinen Erfolg haben

Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 SGB X. ....“

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Beitragvon Rossi » 19.06.2010, 23:32

Nun denn, der Rossi ist begeistert!

Du hast nen innovativen und creativen Widerspruchssachbearbeiter, der sich die Rechtsprechung herausgesucht hat, welche leider in der Minderheit steht.

Dein Sachbearbeiter zitiert:

Für den Ausgleich der Deckungslücke durch den SGB I1 Träger besteht keine gesetzliche Grundlage. (So auch LSG Hamburg Az. L 5 AS 3411 0 B ER; SG Dresden Az. S 21 AS 43811 0 ER)



Nu ist der Rossi begeistert! Dein Widerspruchssachbearbeiter ziziert zwei lächerliche Entscheidungen.

Was ist mit den anderen Entscheidungen, die ich hier in diesem Thread eingestellt habe?

Dein Widerspruchssachbearbeiter ignonriert diese Rechtsprechung scharmvoll, in der Hoffnung, dass Du dich dagegen nicht wehrst.

So sieht leider die Praxis aus.

Sorry, Du musst leider kämpfen! Du hast einen Widerspruchssachbearbeiter der immer noch denkt, es ist seine Kohle!

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Beitragvon Vergil09owl » 20.06.2010, 10:01

Moin Rossi,
sag mal an wie dieser widerspruch denn hätte bearbeiett werden sollen?

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Beitragvon Rossi » 20.06.2010, 22:45

Moin Rossi,
sag mal an wie dieser widerspruch denn hätte bearbeiett werden sollen?


Sorry Vergilowl; ich bin mittlerweile auch in der Fachaufsicht einer optierenden Kommune fürs ALG II tätig. Dort bin ich Ansprechpartner für die Sozialversicherung.

Bei uns wurde es geregelt. Wir zahlen den hälftigen Beitrag im Basistarif und genauso hätte ich den Widerspruch bearbeitet, in dem im stattzugeben ist.

Ist doch relativ einfach, oder?

Wir treiben es nicht bis zum BSG, gerade nicht in dieser Problematik!


Bei uns zählen die Kunden! Und genügend Rechtsprechung für unsere Rechstauslegung haben wir auf jeden Fall!

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Beitragvon danny-fce » 24.06.2010, 20:58

So dann, ich lasse mich jetzt beim Klageweg von Rechtsanwalt Markus Klinder aus Marl-Polsum vertreten. :!: :!: :!:

Hoffe er kann dem Richter dann entsprechend argumentativ zur meinerseits positiven Entscheidungsfindung verhelfen. Aber denke mal einen wirklichen Fachmann in dieser Thematik an meiner Seite zu wissen. :D

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Beitragvon Rossi » 25.06.2010, 10:39

Jooh, der von Dir genannte Rechtsanwalt hat ja auch den spektakulären Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen kurz vor Weihnachten für die betroffenen Kunden erstritten.

Ich drücke Dir auf jeden Fall die Daumen.

Auf Ministeriumsebene scheint noch alles ruhig zu sein. Die merkwürdigen Regelungen im Basistarif befinden sich offensichtlich noch zur Beratung in den Fachausschüssen!

Ich für meinen Teil halte fest, dass die Sozialgerichte auch im SGB II überwiegend gegen die ARGEN urteilen!

Wie sieht es denn bei Deiner ARGE aus? Übernimmt die ARGE zumindest die private Pflegeversicherung im vollen Umfang, oder bekommst Du auch nur die 17,79 Euro? Denn dies hat die Agentur schon vor Monaten in den sog. internen Hinweisen geregelt, dass hier keine Lücke entsteht. Ich gehe davon aus, dass dies auch zuvor mit dem zuständigen Ministerium abgeklärt ist. Bei einigen ARGEN ist dies - warum auch immer - bislang offensichtlich nicht angekommen.

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Beitragvon danny-fce » 25.06.2010, 13:16

Hallo Rossi,

also bei der Pflegeversicherung wird der volle Beitrag von bei mir nur 21€ bezuschusst.
In diesem Bereich steht es ja auch wohl im Gesetz, dass für eine angemessene Pflegeversicherung der Beitrag zu übernehmen ist.

Danke Dir auch für die Wünsche!!! Bin auch optimistisch. Nur wer weiß wie lange es sich mit dem Verfahren hinziehen wird. Möglicherweise wird es bis dahin eine entsprechende Abänderung im Gesetz geben. Am 7.7. ist in Berlin eine größere Zusammenkunft aller Beteiligten und es bleibt zu hoffen dass dann eine wirklich im Sinn der Betroffenen annehmbare Lösung gefunden wird.

LG vom Danny

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Beitragvon hungerhaken » 26.06.2010, 14:08

zur Pflegeversicherung kann ich folgendes anmerken:

Die Pflegeversicherung ist eine sg. Pflichtversicherung. Gerät ein Versicherter mit 6 Monatsbeiträgen im Verzug (heisst- erreicht die Differenz zwischen dem Zuschuss des Sozialamts und der geschuldeten Monatsbeiträgen die Höhe von 6 Monatsbeiträgen) erstattet derVersicherer Anzeige bei Landesverwaltungsamt.
Die Schuld gegenüber dem Versicherer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Geldbuße geandet, deren Höhe davon abhängt, wie oft bereits die Ordnunswidrigkeit gegangen wurde.
Wird die Geldbuße (mangels der nötigen Kohle) nicht bezahlt, kommt erst der Gerichtsvollzieher. Findet der8was die Regel ist) keine pfändbaren Gegenstände, wird Erzwingungshaft angeordent.
Diese löscht jedoch weder die Schuld gegenüber dem Versicherer noch gegenüber dem Landesverwaltungsamt (Geldbuße). Im Gegenteil, die Erzwingungshaft ist kostenpflichtig!

Es lebe der Sozialstaat!!!!! Apropo: Die Sicherheitskosten für den G 8/G 20 belaufen sich auf 780 Millionen Euro. Davon trägt Deutschland 35%. Kein wunder, dass an den sozial Bedürftigen gespart werden muss. Denn bei den og. Sicherkeitskosten sind natürlich die Reisekosten der riesigen deutschen Delegation noch nicht enthalten.

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Beitragvon Rossi » 27.06.2010, 00:54

Wie, dann sitzt Du demnächst im Knast, weil Dich der Staat in diese verordnete Schuldenfalle reintreibt und dann darfst Du diesen Staatsurlaub auch noch selber finanzieren.

Wenn es soweit kommt, wäre es etwas für die Bildzeitung auf der 1. Seite!

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Beitragvon hungerhaken » 29.06.2010, 23:07

Aber wer hat den Mumm, sich der Bild- Republik als Sozialschmarotzer zum Frass vorzuwerfen? Jeder Bedürftige gehört doch eleminiert, so ist doch die einhellige Meinung der Bildleser.

Ich trau' mich leider nicht!

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Beitragvon Rossi » 02.07.2010, 16:37

Hier die Antwort auf die Anfrage von den Linken

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/022/1702284.pdf


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