Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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Ho, ho vergil, einer der Möglichkeiten zur Abschaffung der Deckungslücke ist natürlich auch wieder den § 5 Abs. 5a SGB V in die Tonne zu kloppen und steht auch so in den Entwürfen drinne. Dann haben wir zumindest bei den ALG II-Empfängern nicht mehr das Problem.
Aber dann ist das Problem immer noch nicht gelöst; denn wir haben ja noch die SGB XII-Empfänger mit der Lücke.
Aber dann ist das Problem immer noch nicht gelöst; denn wir haben ja noch die SGB XII-Empfänger mit der Lücke.
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- Postrank7
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Es geht natürlich weiter drunter und drüber.
Hier eine einstweilige Entscheidung im Bereich des ALG II vom LSG Berlin.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133753&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Soweit die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigte darauf verweist, dass es sich bei der Beitragspflicht nach § 193 VVG nicht nur um eine moralische Pflicht handele und die Kosten der Existenzsicherung nicht auf Dritte verlagert werden könne, begründet diese Argumentation nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG den privaten Versicherungsunternehmen das Risiko einer mangelnden Leistungsfähigkeit eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II für den vollen Beitrag bei gleichzeitigen Leistungsansprüchen und damit den Beitragsausfall auferlegt. Diese Risikoverteilung hat das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - als durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt angesehen (BVerfG v. 10.06.2009, 1 BvR 706/08 u.a., juris, Rn. 191 ff.).
Die Entscheidung ist nicht mal ne Seite lang.
Der Rossi glaubt mittlerweile, dass selbst die Richter mehr keinen Bock haben die Problematik zu lösen, weil einfach unsere Politiker weiterhin schlummern und nix machen!
Na ja, dann wird es offensichtlich weiterhin auf den Rücken der Ärmsten und Schwächsten der Gesellschaft ausgetragen.
Hier eine einstweilige Entscheidung im Bereich des ALG II vom LSG Berlin.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133753&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Soweit die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigte darauf verweist, dass es sich bei der Beitragspflicht nach § 193 VVG nicht nur um eine moralische Pflicht handele und die Kosten der Existenzsicherung nicht auf Dritte verlagert werden könne, begründet diese Argumentation nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG den privaten Versicherungsunternehmen das Risiko einer mangelnden Leistungsfähigkeit eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II für den vollen Beitrag bei gleichzeitigen Leistungsansprüchen und damit den Beitragsausfall auferlegt. Diese Risikoverteilung hat das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - als durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt angesehen (BVerfG v. 10.06.2009, 1 BvR 706/08 u.a., juris, Rn. 191 ff.).
Die Entscheidung ist nicht mal ne Seite lang.
Der Rossi glaubt mittlerweile, dass selbst die Richter mehr keinen Bock haben die Problematik zu lösen, weil einfach unsere Politiker weiterhin schlummern und nix machen!
Na ja, dann wird es offensichtlich weiterhin auf den Rücken der Ärmsten und Schwächsten der Gesellschaft ausgetragen.
Hui, kommt nun endlich Bewegung ins Spiel?
Der Petitionsausschuss hat eine klare Forderung
Guckt ihr hier:
http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_09/2010_304/01.html
Der Petitionsausschuss setzt sich ein für die Lösung des Problems anwachsender Verschuldung von privat krankenversicherten Personen, die Arbeitslosengeld II erhalten. Die Abgeordneten beschlossen am Mittwochmorgen einstimmig, eine entsprechende Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, verbunden mit der Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass ”unverzüglich“ Abhilfe geschaffen wird. Gleichzeitig wurde festgelegt, den Fraktionen die Vorlage zur Kenntnis zu geben, da der Ausschuss eine parlamentarische Initiative in dieser Frage für erforderlich hält.
In der Petition wird darauf verwiesen, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II nach SGB II zwar einen Zuschussbetrag zu den Kosten der Krankenversicherung erhielten, dieser jedoch den Tarif der privaten Krankenversicherung nicht abdecke. Folge davon, so geht aus der Petition hervor, seien Schulden in zunehmender Höhe, die sich für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit ansammeln würden.
Auch wenn dieser Personenkreis keine Leistungseinschränkungen zu befürchten hätte, entstehe eine Beitragsdifferenz, die letztlich vom betroffenen Leistungsempfänger getragen werden müsse, obwohl dieser dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sei, urteilt der Petitionsausschuss. Die Parlamentarier verweisen zudem darauf, dass nach Ende der Hilfebedürftigkeit die Schulden beglichen werden müssten. Erfolge dies nicht, könne die Krankenversicherung die Leistungen bis auf eine Notversorgung einstellen. Diese Rechtslage, so die einstimmige Auffassung des Petitionsausschusses sei ”unhaltbar“.
Geht die letzte Aussage nicht wie Butter runter?
Der Petitionsausschuss hat eine klare Forderung
Guckt ihr hier:
http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_09/2010_304/01.html
Der Petitionsausschuss setzt sich ein für die Lösung des Problems anwachsender Verschuldung von privat krankenversicherten Personen, die Arbeitslosengeld II erhalten. Die Abgeordneten beschlossen am Mittwochmorgen einstimmig, eine entsprechende Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, verbunden mit der Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass ”unverzüglich“ Abhilfe geschaffen wird. Gleichzeitig wurde festgelegt, den Fraktionen die Vorlage zur Kenntnis zu geben, da der Ausschuss eine parlamentarische Initiative in dieser Frage für erforderlich hält.
In der Petition wird darauf verwiesen, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II nach SGB II zwar einen Zuschussbetrag zu den Kosten der Krankenversicherung erhielten, dieser jedoch den Tarif der privaten Krankenversicherung nicht abdecke. Folge davon, so geht aus der Petition hervor, seien Schulden in zunehmender Höhe, die sich für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit ansammeln würden.
Auch wenn dieser Personenkreis keine Leistungseinschränkungen zu befürchten hätte, entstehe eine Beitragsdifferenz, die letztlich vom betroffenen Leistungsempfänger getragen werden müsse, obwohl dieser dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sei, urteilt der Petitionsausschuss. Die Parlamentarier verweisen zudem darauf, dass nach Ende der Hilfebedürftigkeit die Schulden beglichen werden müssten. Erfolge dies nicht, könne die Krankenversicherung die Leistungen bis auf eine Notversorgung einstellen. Diese Rechtslage, so die einstimmige Auffassung des Petitionsausschusses sei ”unhaltbar“.
Geht die letzte Aussage nicht wie Butter runter?
Die Rechtsprechung geht natürlich noch völlig durcheinander.
Hier ein Beschluss des LSG Bayern im Bereich des ALG II
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134386&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Ziemlich knapp gehalten.
Hier ein Beschluss des LSG Bayern im Bereich des ALG II
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134386&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Ziemlich knapp gehalten.
Jetzt haben wir auch im SGB XII das erste Verfahren vorm BSG liegen.
B 8 SO 21/10 R Vorinstanz: SG Ulm, S 2 SO 1156/09
Ist die Übernahme der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gem § 32 Abs 5 SGB 12 der Höhe nach durch § 12 Abs 1c S 6 Halbs 2 VAG begrenzt auf den Beitrag, der auch für
einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen wäre?
http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__8,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_8.pdf
Tja, was machen unsere Volksvertreter noch? Sie grübeln und grübeln und grübeln!?!?
B 8 SO 21/10 R Vorinstanz: SG Ulm, S 2 SO 1156/09
Ist die Übernahme der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gem § 32 Abs 5 SGB 12 der Höhe nach durch § 12 Abs 1c S 6 Halbs 2 VAG begrenzt auf den Beitrag, der auch für
einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen wäre?
http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__8,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_8.pdf
Tja, was machen unsere Volksvertreter noch? Sie grübeln und grübeln und grübeln!?!?
Lustig, lustig, die unendliche Geschichte geht natürlich weiter.
Hier haben wir einen LSG Beschluss aus dem SGB II.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 6 AS 110/10 B ER 13.09.2010
Die ARGE wurde verdonnert, den hälftigen Beitrag im Basistarif zu löhnen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134909&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Ein Ergebnis, wonach der Antragsteller einerseits verpflichtet wird, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten und ihm der Zugang zu der gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt wird und ihm andererseits zugemutet wird, aus der Regelleistung monatlich 145,75 EUR für seinen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsschutz zu zahlen, würde den Antragsteller in verfassungsrechtlich nicht zumutbarer Weise belasten. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Deckungslücke zwischen dem von der Antragsgegnerin gezahlten Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung und den dem Antragsteller tatsächlich entstehenden Kosten dadurch zu schließen, dass die Antragsgegnerin diese Kosten im vorliegenden Fall zu zahlen hat
Hier haben wir einen LSG Beschluss aus dem SGB II.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 6 AS 110/10 B ER 13.09.2010
Die ARGE wurde verdonnert, den hälftigen Beitrag im Basistarif zu löhnen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134909&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Ein Ergebnis, wonach der Antragsteller einerseits verpflichtet wird, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten und ihm der Zugang zu der gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt wird und ihm andererseits zugemutet wird, aus der Regelleistung monatlich 145,75 EUR für seinen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsschutz zu zahlen, würde den Antragsteller in verfassungsrechtlich nicht zumutbarer Weise belasten. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Deckungslücke zwischen dem von der Antragsgegnerin gezahlten Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung und den dem Antragsteller tatsächlich entstehenden Kosten dadurch zu schließen, dass die Antragsgegnerin diese Kosten im vorliegenden Fall zu zahlen hat
Nun kommt wieder ein Beschluss vom LSG Ba.-Wü. im Bereich des SGB XII
Obwohl sich dort beide hierfür zuständigen Kammern einig sind, dass die Kunden im SGB XII nicht im Regen stehen gelassen werden, hat der Sozialhilfeträger denoch die Kunden im Regen stehen lassen.
Die Richtung in Ba.-Wü. dürfte schon seit Mitte 2009 alle Beteiligten, die sich mit der Materie beschäftigt haben, völlig klar sein. Das LSG Ba.-Wü. wird den SGB XII-Träger verdonnern.
Und dennoch wird es in der Praxis anders gemacht.
Guckt ihr hier:
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 SO 2430/10 ER-B 23.09.2010
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134321&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Für den Rossi stellt sich die Frage, ob hier nicht bald Willkürheit besteht. Denn die Tendenz in Ba.-Wü. ist mehr als eindeutig.
Die Krönung der Klamotte ist auch noch, dass hier wohl ein Ehepaar (also 2 Personen in dem Regen) betroffen sich. Immer auf die Alten?
Zum Abschluss kommt dann noch der absolute Hammer.
Einer der Eheleute war individuell - ohne den Beitrag zur PKV - nicht hilfebedürftig. Hier richtet sich die Beitragsübernahme klipp und klar nach § 12 Abs. 1 Satz 5 VAG. In dieser Konstellation gilt die Begrenzung definitiv nicht (vgl. Eingangsposting von daminke und meine Antwort).
Aber auch dies hat man wohl der Sozialhilfeträger nicht erkannt oder vielleicht nicht erkennen wollen.
Obwohl sich dort beide hierfür zuständigen Kammern einig sind, dass die Kunden im SGB XII nicht im Regen stehen gelassen werden, hat der Sozialhilfeträger denoch die Kunden im Regen stehen lassen.
Die Richtung in Ba.-Wü. dürfte schon seit Mitte 2009 alle Beteiligten, die sich mit der Materie beschäftigt haben, völlig klar sein. Das LSG Ba.-Wü. wird den SGB XII-Träger verdonnern.
Und dennoch wird es in der Praxis anders gemacht.
Guckt ihr hier:
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 SO 2430/10 ER-B 23.09.2010
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134321&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Für den Rossi stellt sich die Frage, ob hier nicht bald Willkürheit besteht. Denn die Tendenz in Ba.-Wü. ist mehr als eindeutig.
Die Krönung der Klamotte ist auch noch, dass hier wohl ein Ehepaar (also 2 Personen in dem Regen) betroffen sich. Immer auf die Alten?
Zum Abschluss kommt dann noch der absolute Hammer.
Einer der Eheleute war individuell - ohne den Beitrag zur PKV - nicht hilfebedürftig. Hier richtet sich die Beitragsübernahme klipp und klar nach § 12 Abs. 1 Satz 5 VAG. In dieser Konstellation gilt die Begrenzung definitiv nicht (vgl. Eingangsposting von daminke und meine Antwort).
Aber auch dies hat man wohl der Sozialhilfeträger nicht erkannt oder vielleicht nicht erkennen wollen.
Oh weia, in Ba.-Wü. bekommt auch der SGB II Träger etwas an die Bummelbacken und muss löhnen. Dort ist man sich in beiden Systmen (SGB XII und SGB II) offensichtlich einig. Niemals auf den Rücken der Ärmsten und Schwächsten der Gesellschaft.
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 AS 4197/10 ER-B 11.10.2010
[url]http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134837&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
[/url]
Vor diesem Hintergrund besteht jedoch gerade im vorläufigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Notwendigkeit zur Korrektur dieser möglicherweise verfassungswidrigen Regelung und zur - jedenfalls vorläufigen - Schließung der aufgezeigten Deckungslücke, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden. In der Rechtsprechung wird hierbei eine Korrekturmöglichkeit teilweise in einer verfassungskonformen Auslegung des § 26 Abs.2 Satz 1 Nr.1 SGB II in Zusammenschau mit § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 Halbsatz 1 SGB II (so LSG für das Saarland, a.a.O.), teilweise aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 1 GG im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) gesehen (so SG Bremen, Urteil vom 20. April 2010 - S 21 AS 1521/09 - (juris)
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 AS 4197/10 ER-B 11.10.2010
[url]http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134837&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
[/url]
Vor diesem Hintergrund besteht jedoch gerade im vorläufigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Notwendigkeit zur Korrektur dieser möglicherweise verfassungswidrigen Regelung und zur - jedenfalls vorläufigen - Schließung der aufgezeigten Deckungslücke, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden. In der Rechtsprechung wird hierbei eine Korrekturmöglichkeit teilweise in einer verfassungskonformen Auslegung des § 26 Abs.2 Satz 1 Nr.1 SGB II in Zusammenschau mit § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 Halbsatz 1 SGB II (so LSG für das Saarland, a.a.O.), teilweise aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 1 GG im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) gesehen (so SG Bremen, Urteil vom 20. April 2010 - S 21 AS 1521/09 - (juris)
Entscheidung des LSG Baden-Württemberg
Freut mich sehr, dass die Entscheidung L 7 AS 4197/10 ER-B hier zur Kenntnis genommen wurde. Ich habe den privat krankenversicherten ALG-II-Bezieher vertreten. Dies ist bereits die 2. Entscheidung innerhalb von wenigen Monaten, mit dem das LSG Farbe bekennt. Viel mehr Betroffene sollten sich auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um ihre Rechte bemühen.
Schade ist, dass mit den Leistungsträgern keine freiwillige Zahlung (unter Vorbehalt) erreicht werden kann, solange die Sache nicht vom BSG entschieden worden ist.
Schade ist, dass mit den Leistungsträgern keine freiwillige Zahlung (unter Vorbehalt) erreicht werden kann, solange die Sache nicht vom BSG entschieden worden ist.
Nun denn rasauer, die sog. Unfallproblematik ist mittlerweile zu meinem persönlichen Baby bzw. Steckenpferd geworden, obwohl ich auf der anderen Seite sitze.
Deswegen stelle ich auch hier all die mir bekannte Rechtsprechung zentral ein. Natürlich auch in der Hoffnung, dass sich die Betroffenen dagegen wehren.
Du wirst sicherlich wissen, dass die Problematik bereits in den Verhandlungen zum GKV-WSG (Ende 2006) allen beteiligten Politikern bekannt war, dass es so kommen wird. Man konnte einfach unter den Fraktionen keine Einigung finden.
Das Lächerliche an der ganze Klamotte ist, dass im Rahmen der neuen Reformen im Gesundheitswesen zum 01.01.2011 natürlich auch der berüchtigte § 12 Abs. 1c VAG neu überarbeitet wurde. Allerdings hat man nur die Sätze 1 - 3 neu überarbeitet um den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag neu geseztlich zu regeln. Es ändert sich ja vieles ab Janaur 2011.
Aber den berüchtigten Satz 6 hat man offensichtlich wieder schamvoll in der Ecke liegen lassen.
Soviel zur Politk, kommt aus dem griechischen "polis"; die Meinung des Volkes.
Deswegen stelle ich auch hier all die mir bekannte Rechtsprechung zentral ein. Natürlich auch in der Hoffnung, dass sich die Betroffenen dagegen wehren.
Du wirst sicherlich wissen, dass die Problematik bereits in den Verhandlungen zum GKV-WSG (Ende 2006) allen beteiligten Politikern bekannt war, dass es so kommen wird. Man konnte einfach unter den Fraktionen keine Einigung finden.
Das Lächerliche an der ganze Klamotte ist, dass im Rahmen der neuen Reformen im Gesundheitswesen zum 01.01.2011 natürlich auch der berüchtigte § 12 Abs. 1c VAG neu überarbeitet wurde. Allerdings hat man nur die Sätze 1 - 3 neu überarbeitet um den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag neu geseztlich zu regeln. Es ändert sich ja vieles ab Janaur 2011.
Aber den berüchtigten Satz 6 hat man offensichtlich wieder schamvoll in der Ecke liegen lassen.
Soviel zur Politk, kommt aus dem griechischen "polis"; die Meinung des Volkes.
Gestern war die mündliche Verhandlung vorm Sozialgericht Oldenburg bzgl. meiner Klage gegen die Arge auf Übernahme der vollen Kosten für den halbierten Basistarif. Zur Erinnerung: bei dem Erstantrag war mein Standardtarif in voller Höhe übernommen worden. Beim Weiterbewilligungsantrag nur noch 264 Euro. Es wurde in meinem Sinne entschieden, demnach der Kostenübernahme von 295 Euro (bin inzwischen im Basistarif). Die Arge hat angekündigt in Berufung gehen zu wollen. Für Oldenburg und Bremen sind unterschiedliche Senate zuständig. Der für Bremen zuständige Senat entscheidet in vielen Fällen im Sinne der Leistungsempfänger, der für Oldenburg zuständige sieht das kritischer....so sagte mir der Anwalt vom VdK.
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