Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung
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@Rossi,
Habe weder Rente noch sonst ein Einkommen.
In meinem letzten Schriftsatz in dem Antrag auf einstw. Anordnung wg der Differenz von 142 EUR und dem halben Basistarif habe ich darauf hingewiesen, dass die Aussage des Soziamts in ihrer Stellungnahme zum SG , ich bräuchte mir um die Schulden, welche beim Versicherer auflaufen, keine Sorgen machen, denn schließlich unterläge ich ja der Pfändungsfreigrenze, darauf hingewiesen, dass durch die StA. zu prüfen sei, ob hier nicht die Anstiftung zum Betrug vorliegt. Denn wenn ich eine Leistung beanspruche in Kenntnis meiner (teilweisen) Zahlungsunfähigkeit, erfüllt das m.E. den Tatbestand des Betrugs.
Habe weder Rente noch sonst ein Einkommen.
In meinem letzten Schriftsatz in dem Antrag auf einstw. Anordnung wg der Differenz von 142 EUR und dem halben Basistarif habe ich darauf hingewiesen, dass die Aussage des Soziamts in ihrer Stellungnahme zum SG , ich bräuchte mir um die Schulden, welche beim Versicherer auflaufen, keine Sorgen machen, denn schließlich unterläge ich ja der Pfändungsfreigrenze, darauf hingewiesen, dass durch die StA. zu prüfen sei, ob hier nicht die Anstiftung zum Betrug vorliegt. Denn wenn ich eine Leistung beanspruche in Kenntnis meiner (teilweisen) Zahlungsunfähigkeit, erfüllt das m.E. den Tatbestand des Betrugs.
hungerhaken hat geschrieben:In meinem letzten Schriftsatz in dem Antrag auf einstw. Anordnung wg der Differenz von 142 EUR und dem halben Basistarif habe ich darauf hingewiesen, dass die Aussage des Soziamts in ihrer Stellungnahme zum SG , ich bräuchte mir um die Schulden, welche beim Versicherer auflaufen, keine Sorgen machen, denn schließlich unterläge ich ja der Pfändungsfreigrenze, darauf hingewiesen, dass durch die StA. zu prüfen sei, ob hier nicht die Anstiftung zum Betrug vorliegt. Denn wenn ich eine Leistung beanspruche in Kenntnis meiner (teilweisen) Zahlungsunfähigkeit, erfüllt das m.E. den Tatbestand des Betrugs.
Die Leistungsverpflichtung der Versicherung ist aber doch garnicht
(in Ihrer Situation) an das Zahlen oder Nichtzahlen der Prämien
gekoppelt. Dann kann aber doch auch kein Betrug oder Anstiftung
dazu vorliegen.
Die Versicherung hat halt nur die Moeglichkeit falls Sie zu Geld kommen
dieses einzusacken falls Sie vorher keine Privatinsolvenz beantragen.
Trotzdem wuerde ich nicht in Schriftsaetzen vor Gericht mit der
Moeglichkeit von Strafanzeigen argumentieren sondern diese direkt
gegen die Sachbearbeiter vom Sozialamt stellen. Vorallem da sie ja nun
zu einer Ordndungwidrgkeit wegen der Pflegeversicherung begehen
müssen. Sollen sich doch der Staat selbst mit dem Unsinn beschaeftigen
den er produziert.
Ich wuerde die Krankenversicherung kündigen. Diese wird das mit
der Gesetzeslage zwar ablehnen. Eine Kündigung ist aber eine einseitige
Willenserklärung. Die Versicherung müsste also später gegen Sie klagen
wenn sie Geld sehen will. Dann ist die Gesetzeslage aber vielleicht schon
eine andere oder das Bundesverfassungsgericht beschaeftigt sich mit
der Regelung.
Nun denn,
Wie soll das gehen?
In § 205 Abs. 6 VVG ist es geregelt:
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Ich wuerde die Krankenversicherung kündigen.
Wie soll das gehen?
In § 205 Abs. 6 VVG ist es geregelt:
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Leute es geht weiter.
Gerade in Ba. - Wü. wird ja gekämpft wie die wilde Wutz.
Jetzt haben wir eine Entscheidung vom SG Karlsruhe im ordentlichen Verfahren, also keinen einstweiligen Beschluss.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=123808&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Auffassung der Beklagten führte mithin dazu, der Klägerin finanzielle Mittel zur Sicherung ihres notwendigen Lebensbedarfs, insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich derjenigen für Beziehungen zur Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII), zu entziehen. Hierdurch wäre das soziokulturelle Existenzminimum der Klägerin, auf das sie einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat (Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)), nicht mehr gesichert. Wesentliches Element des Sozialstaatsprinzips ist die Fürsorge für Hilfsbedürftige, d.h. für Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände oder gesellschaftlichen Benachteiligung an ihrer persönlichen oder sozialen Entfaltung gehindert sind (vgl. BVerfGE 100, 271, 284). Der Grund hierfür kann in einer finanziellen Notlage liegen (vgl. BVerfGE 44, 353, 375). Die Hilfe des Staates muss die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen (vgl. BVerfGE 40, 121, 133 und 82, 60, 80).
...
Die Sprungrevision hat die Kammer nicht zugelassen, weil sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht für gegeben erachtet. Eine Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG, von der das vorliegende Urteil abweicht, liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. Die Sache hat mit Blick auf die o.a. Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, auch wenn diese im Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind, auch keine grundsätzliche Bedeutung (mehr). Überdies ist die hier zu entscheiden gewesene Rechtsfrage offenbar allein in Baden-Württemberg relevant, nachdem hierzu - soweit aus den der Kammer zur Verfügung stehenden Rechtsprechungsdatenbanken ersichtlich - Entscheidungen von (Landes-)Sozialgerichten aus anderen Bundesländern nicht veröffentlicht sind und selbst im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sich andere Sozialhilfeträger der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg angeschlossen haben.
Der Rossi stellt sich gerade die Frage, ob die Richter wohl sauer waren!
Gerade in Ba. - Wü. wird ja gekämpft wie die wilde Wutz.
Jetzt haben wir eine Entscheidung vom SG Karlsruhe im ordentlichen Verfahren, also keinen einstweiligen Beschluss.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=123808&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Auffassung der Beklagten führte mithin dazu, der Klägerin finanzielle Mittel zur Sicherung ihres notwendigen Lebensbedarfs, insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich derjenigen für Beziehungen zur Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII), zu entziehen. Hierdurch wäre das soziokulturelle Existenzminimum der Klägerin, auf das sie einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat (Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)), nicht mehr gesichert. Wesentliches Element des Sozialstaatsprinzips ist die Fürsorge für Hilfsbedürftige, d.h. für Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände oder gesellschaftlichen Benachteiligung an ihrer persönlichen oder sozialen Entfaltung gehindert sind (vgl. BVerfGE 100, 271, 284). Der Grund hierfür kann in einer finanziellen Notlage liegen (vgl. BVerfGE 44, 353, 375). Die Hilfe des Staates muss die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen (vgl. BVerfGE 40, 121, 133 und 82, 60, 80).
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Die Sprungrevision hat die Kammer nicht zugelassen, weil sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht für gegeben erachtet. Eine Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG, von der das vorliegende Urteil abweicht, liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. Die Sache hat mit Blick auf die o.a. Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, auch wenn diese im Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind, auch keine grundsätzliche Bedeutung (mehr). Überdies ist die hier zu entscheiden gewesene Rechtsfrage offenbar allein in Baden-Württemberg relevant, nachdem hierzu - soweit aus den der Kammer zur Verfügung stehenden Rechtsprechungsdatenbanken ersichtlich - Entscheidungen von (Landes-)Sozialgerichten aus anderen Bundesländern nicht veröffentlicht sind und selbst im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sich andere Sozialhilfeträger der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg angeschlossen haben.
Der Rossi stellt sich gerade die Frage, ob die Richter wohl sauer waren!
Hier haben wir wieder einen Beschluss eines LSG im Bereich des ALG II. Dort wurde nunmehr PKH bewilligt.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124101&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Es ist zu klären, ob die Regelung des Gesetzgebers, dass die Behörde (nur) den Beitrag zu zahlen hat, der auch für einen Bezieher von Alg II in der GKV zu zahlen ist, einer Korrektur im Wege der theologischen oder verfassungsmäßigen Auslegung bedarf (vgl. auch SG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009, S 9 AS 5003/09 ER, wonach nach der wortgetreuen Anwendung der gesetzlichen Regelung eine verfassungsrechtlich bedenkliche Bedarfsunterdeckung vorliege, die auf einem Versehen der Gesetzgebung beruhe; anders Brünner in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009 § 26 Rn. 21: "bewusst in Kauf genommen").
Abzuwarten bleibt, ob die gesetzliche Regelung angesichts der aufgezeigten "Beitragslücke" noch korrigiert oder geändert werden wird; das Problem ist jedenfalls bereits gesehen und angesprochen worden (vgl. BT-Drucksache 16/12355 mit BT-Plenarprotokoll 16/213, ferner BT-Drucksache 16/13965).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124101&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Es ist zu klären, ob die Regelung des Gesetzgebers, dass die Behörde (nur) den Beitrag zu zahlen hat, der auch für einen Bezieher von Alg II in der GKV zu zahlen ist, einer Korrektur im Wege der theologischen oder verfassungsmäßigen Auslegung bedarf (vgl. auch SG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009, S 9 AS 5003/09 ER, wonach nach der wortgetreuen Anwendung der gesetzlichen Regelung eine verfassungsrechtlich bedenkliche Bedarfsunterdeckung vorliege, die auf einem Versehen der Gesetzgebung beruhe; anders Brünner in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009 § 26 Rn. 21: "bewusst in Kauf genommen").
Abzuwarten bleibt, ob die gesetzliche Regelung angesichts der aufgezeigten "Beitragslücke" noch korrigiert oder geändert werden wird; das Problem ist jedenfalls bereits gesehen und angesprochen worden (vgl. BT-Drucksache 16/12355 mit BT-Plenarprotokoll 16/213, ferner BT-Drucksache 16/13965).
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Nun denn, in welchem Bereich ist der Beschluss ergangen? ALG II oder SGB XII?
Ich vermute mal SGB XII, richtig?
Ferner bleibt zu berücksichtigen, dass das SG Freiburg offensichtlich zum Einzugsgebiet von Ba. - Wü. gehört. Dort ist doch der Drops gelutscht, da sich die 2. und 7. Kammer des LSG Ba. - Wü. sehr einig sind, nämlich nicht auf den Rücken der Ärmsten und Schwächsten der Gesellschaft.
Und das Komische daran ist, dass gerade die Sozialämter in Ba. Wü. wie die wilde Wutz dennoch kämpfen, um nur den verminderten Beitrag zahlen zu müßen.
Ist der Beschluss schon irgendwie veröffentlicht?
Ich vermute mal SGB XII, richtig?
Ferner bleibt zu berücksichtigen, dass das SG Freiburg offensichtlich zum Einzugsgebiet von Ba. - Wü. gehört. Dort ist doch der Drops gelutscht, da sich die 2. und 7. Kammer des LSG Ba. - Wü. sehr einig sind, nämlich nicht auf den Rücken der Ärmsten und Schwächsten der Gesellschaft.
Und das Komische daran ist, dass gerade die Sozialämter in Ba. Wü. wie die wilde Wutz dennoch kämpfen, um nur den verminderten Beitrag zahlen zu müßen.
Ist der Beschluss schon irgendwie veröffentlicht?
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- Postrank7
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Rossi hat geschrieben:Nun denn,Ich wuerde die Krankenversicherung kündigen.
Wie soll das gehen?
In § 205 Abs. 6 VVG ist es geregelt [...dass es nicht geht...].
Praktisch geht das so: Man schickt einen Brief an die Versicherung.
Wegen der besseren Beweisbarkeit am Besten als Einschreiben
mit Rückschein.
Ob das wirksam ist hängt davon ab ob das Verfassungericht die
von Dir zitierte Regelung rückwirkend für verfassungswidrig
erklärt oder nicht.
Aber man kann die Versicherung auch ganz leicht dazu bekommen
ein Kündigung zu akzeptieren (hat bei mir jedenfalls funktioniert):
In meinem Fall hat ein Arbeitgeber mich fuer kurze Zeit bei
einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet. Die Bescheinigung
darüber ging an die private Krankenversicherung. Die
gesetzliche Krankenkasse wollte mich dann auf die Versicherungspflicht
fuer Nichtversicherte hinweisen. Der habe ich gegenueber erklären
lassen ich sei im Ausland. Kein weiterer Nachweis wurde verlangt.
Danach war Ruhe, jedenfalls bist jetzt.
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@rossi
habe eben den Tenor zum Urteil aus Freiburg gefunden:
1. Der Antragsgegner wird vorläufig verurteilt, der Antragstellerin 314,72 € als Darlehen zu gewähren.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Antragsgegner erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Begründung findest du unter: http://openjur.de/u/31769-s_14_as_5754-09.html
habe eben den Tenor zum Urteil aus Freiburg gefunden:
1. Der Antragsgegner wird vorläufig verurteilt, der Antragstellerin 314,72 € als Darlehen zu gewähren.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Antragsgegner erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Begründung findest du unter: http://openjur.de/u/31769-s_14_as_5754-09.html
Hier ein weiterer Beschluss des SG Stuttgarts vom 02.11.2009 im Bereich des SGB XII. Der Sozialhilfeträger wurde verdonnert.
http://www.rechtsanwalt-kestel.de/pdf/S_21_SO_6268_09_ER.pdf
http://www.rechtsanwalt-kestel.de/pdf/S_21_SO_6268_09_ER.pdf
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