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Okklusionsrekonstruktion - welche GOZ-Ziffern?
Verfasst: 25.07.2008, 12:04
von Alex2
Demnächst steht bei mir beim Kieferorthopäden eine Okklusionsrekonstruktion an (Anpassung des Bisses, keine Kassenleistung)
Problematisch ist das, weil ich ab 1.08 gesetzlich versichert bin. Gleichzeitig bekomme ich aber noch 80% Beihilfe. Die Frage, die ich mir stelle ist: Nach welchen Ziffern der GOZ wird dieser Eingriff abgerechnet? Ich habe Kostenerstattung für die GKV gewählt und bekomme somit eine Rechnung. Es wäre praktisch zu wissen, welche Ziffern in Frage kommen, da ich dann gegebenfalls eine spezielle Zusatzversicherung abschließen könnte.
Verfasst: 25.07.2008, 12:53
von Experte_24
Du willst eine Zusatzversicherung für eine bereits angeratene Behandlung machen ? Vergiss es. Und die GOZ Nummer kann Dir der Zahnarzt sagen.
Verfasst: 25.07.2008, 13:04
von Frank
Verfasst: 25.07.2008, 13:05
von Alex2
bisschen netter geht's nicht, oder?
Die Behandlung ist in dem Sinne nicht angeraten, sondern eine mögliche Option, wenn meine bisherige Spangentherapie keine erfolge zeigt. Festgelegt oder geplant wurde da noch nichts.
Ich weiß, dass es größtenteils eine kieferothopädische Maßnahme ist...aber wie gesagt nicht komplett. Das wären doch die 600er Ziffer, wenn ich mich nicht irre? Werden die von der Beihilfe getragen?
Verfasst: 25.07.2008, 14:19
von Experte_24
Nein, netter gehts nicht. Wer hier einfällt, ohne mal "Guten Tag" oder "Hallo" zu sagen, der bekommt auch nur eine kurze knappe Antwort
"Bisherige Spangentherapie" -> Also in laufender Zahnbehandlung bzw KFO ? No way, keine Zusatzversicherung möglich. (oder eine mit mindestens 3 Jahren Wartezeiten).
Verfasst: 25.07.2008, 17:44
von August
Noch einige Anmerkungen zur Beihilfe:
Nr.1: Sie haben doch eine private Restkostenversicherung, vielleicht können Sie bei Ihrer alten PKV eine Zusatzversicherung, die Kieferorthopädie enthält (gibt es aber nicht bei allen typischen Beamtenversicherern) abschließen ohne Gesundheitsprüfung, da es sich hier ja nur um eine prozentuale Leistungeserhöhung handelt, jedoch nicht um eine Erhöhung des Leistungsumfanges.
Nr.2: Das was in der GKV in Bezug auf Kieferorthopädie nicht erstattungsfähig ist, ist in den meisten Beihilfeordnungen dieses Landes auch nicht erstattungsfähig!
Nr. 3: Bei der Beihilfe gelten die gleichen Altersgrenzen wie in der GKV für Kieferorthopädie!
Nr. 4: Die Beihilfe vieler Länder verweigert grundsätzlich mit Ausnahme von Wahlleistungen und/oder Zahnersatz in allen anderen Leistungsbereichen (inkl. Kieferorthopädie) die Leistung, wenn eine GKV-Pflichtversicherung vorliegt, was bei Ihnen der Fall ist!