Risikoausgleich § 12 g VAG (Basistarif)
Verfasst: 06.08.2009, 15:23
Seit dem 01.01.2009 gibt es ja auch eine Versicherungspflicht in der PKV.
Ferner hat der Gesetzgeber den schönen Basistarif geschaffen. Der Höchstbeitrag im Basistarif ist begrenzt; im Falle der Hilfebedürtigkeit nach dem SGB II oder SGB XII ist er auch noch zu halbieren.
Wenn ich mir den § 12 g VAG durchlese, komme ich zu dem Ergebnis, dass dieser Ausgleich in erster Linie für die zu evtl. tragenden erhöhten Risiken eines Versicherten gedacht; ferner die Begrenzung und Halbierungen.
Aber, wie funktioniert das mit dem Risikoausgleich.
Bekommen die Gesellschaften aus diesem Töpfen nur bspw. erhöhte Risiken zurück, oder erhält die Gesellschaft auch Geld aus dem Topf, wenn der Kunde gar nicht, oder nur einen Teilbetrag der Prämie zahlt.
Ferner hat der Gesetzgeber den schönen Basistarif geschaffen. Der Höchstbeitrag im Basistarif ist begrenzt; im Falle der Hilfebedürtigkeit nach dem SGB II oder SGB XII ist er auch noch zu halbieren.
Wenn ich mir den § 12 g VAG durchlese, komme ich zu dem Ergebnis, dass dieser Ausgleich in erster Linie für die zu evtl. tragenden erhöhten Risiken eines Versicherten gedacht; ferner die Begrenzung und Halbierungen.
Aber, wie funktioniert das mit dem Risikoausgleich.
Bekommen die Gesellschaften aus diesem Töpfen nur bspw. erhöhte Risiken zurück, oder erhält die Gesellschaft auch Geld aus dem Topf, wenn der Kunde gar nicht, oder nur einen Teilbetrag der Prämie zahlt.