Antwort auf meine Beschwerde beim Ges.ministerium.
Verfasst: 13.04.2010, 22:57
Ich habe mich beschwert, daß Sozialämter keine ausreichenden Zuschüsse mehr zur PKV bezahlen und dadurch eine monatliche Unterdeckung von mehr als 200€ entanden sind bei mir.
Hier die Antwort:
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 12. April 2010. Folgendes möchte ich Ihnen zu Ihrem Schreiben mitteilen:
Sie thematisieren ein dem Bundesministerium für Gesundheit bekanntes und für die Betroffenen in der Tat schwieriges Problem. Bei Personen, die der privaten Krankenversicherung (PKV) angehören und unabhängig von der Höhe des zu entrichtenden Beitrags hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. ALG II) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind, existiert bzgl. der Tragung des Beitrags eine gesetzliche Regelungslücke. Dem Wortlaut des Gesetzes (§ 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz) entsprechend übernimmt der Grundsicherungsträger in diesen Fällen nur den Betrag, der auch für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bezieher von ALG II bezahlt würde. Dies gilt auch für Versicherte im Basistarif: Dort wird im Falle nachgewiesener Hilfebedürftigkeit der in der Regel auf rund 581 Euro bezifferte Beitrag zwar auf rund 290,50 Euro halbiert; dennoch bleibt den Versicherten eine ungedeckte Beitragslücke von rund 165 Euro monatlich.
Das gleiche Problem existiert für im Basistarif Versicherte bei der privaten Pflegepflichtversicherung.
Bei Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) dürfte diese Lücke nach Auffassung der Bundesregierung eigentlich nicht entstehen. Denn gemäß
§ 32 Abs. 5 SGB XII hat der zuständige Sozialhilfeträger den Beitrag in "angemessener Höhe" zu tragen. Der halbierte Beitrag zum Basistarif ist nach Ansicht der Bundesregierung als angemessen aufzufassen. Diese Auffassung der Bundesregierung wurde bereits vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 30. Juni 2009, Az: L2 SO 2529/09 ER-B und vom 8. Juli 2009, Az: L7 SO 2453/09 ER-B) ausdrücklich bestätigt.
Auch für die SGB II-Problematik liegen vom Sozialgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 2. Oktober 2009, AZ: S 31 AS 174/09 ER) und vom Sozialgericht Stuttgart (Beschluss vom 13. August 2009, AZ: S 9 AS 5003/09 ER) Entscheidungen vor, in denen der Grundsicherungsträger zur Übernahme des vollen PKV-Beitrags verpflichtet wurde.
Die Bundesregierung prüft zurzeit, auf welche Weise diese Problematik angemessen gelöst werden kann. Sie beabsichtigt den gesetzgebenden Körperschaften baldmöglichst eine gesetzliche Änderung zur Lösung des Problems vorzuschlagen. Bis zu dieser Lösung bleibt den Betroffenen derzeit leider nur, den Rechtsweg zu beschreiten.
Wichtig für alle Betroffenen in dieser Situation ist, dass der Krankenversicherungsschutz in jedem Fall sichergestellt sein muss. So darf der Krankenversicherungsvertrag vom Versicherer auch bei ausstehenden Beitragszahlungen keinesfalls gekündigt werden. Auch ist der Versicherer trotz eventueller Beitragsrückstände zur Leistung verpflichtet, denn er darf diese nicht ruhend stellen (§ 193 Abs. 6 S. 5 Versicherungsvertragsgesetz, VVG).
Die Aufrechnung von Leistungsansprüchen gegenüber Beitragsrückständen durch das Versicherungsunternehmen stellt nach Auffassung der Bundesregierung eindeutig eine unzulässige Umgehung von § 193 Abs. 6 S. 5 VVG dar. Durch die Vorschrift soll gerade sichergestellt werden, dass Hilfebedürftige, die ihre Beiträge nicht (bzw. nicht vollständig) entrichten, die vollen Leistungen des Basistarifs erhalten. Dieser Gesetzeszweck würde konterkariert, wenn sich die Versicherungsunternehmen ihrer Leistungspflicht durch eine Aufrechnung der Behandlungskosten mit den Beitragsschulden entziehen würden.
Auch der PKV-Verband hat diese Auffassung gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen vertreten. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den PKV-Verband zudem nochmals nachdrücklich aufgefordert, sicherzustellen, dass der betroffene Personenkreis in den Genuss des vollen Versicherungsschutzes kommt. Sollte das Versicherungsunternehmen gleichwohl dem Willen des Gesetzgebers nicht Rechnung tragen, ist auch hier der Rechtsweg anzuraten.
Ich bedauere, dass ich Ihnen derzeit keine erfreulichere Antwort auf Ihr Schreiben geben kann.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß
Hier die Antwort:
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 12. April 2010. Folgendes möchte ich Ihnen zu Ihrem Schreiben mitteilen:
Sie thematisieren ein dem Bundesministerium für Gesundheit bekanntes und für die Betroffenen in der Tat schwieriges Problem. Bei Personen, die der privaten Krankenversicherung (PKV) angehören und unabhängig von der Höhe des zu entrichtenden Beitrags hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. ALG II) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind, existiert bzgl. der Tragung des Beitrags eine gesetzliche Regelungslücke. Dem Wortlaut des Gesetzes (§ 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz) entsprechend übernimmt der Grundsicherungsträger in diesen Fällen nur den Betrag, der auch für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bezieher von ALG II bezahlt würde. Dies gilt auch für Versicherte im Basistarif: Dort wird im Falle nachgewiesener Hilfebedürftigkeit der in der Regel auf rund 581 Euro bezifferte Beitrag zwar auf rund 290,50 Euro halbiert; dennoch bleibt den Versicherten eine ungedeckte Beitragslücke von rund 165 Euro monatlich.
Das gleiche Problem existiert für im Basistarif Versicherte bei der privaten Pflegepflichtversicherung.
Bei Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) dürfte diese Lücke nach Auffassung der Bundesregierung eigentlich nicht entstehen. Denn gemäß
§ 32 Abs. 5 SGB XII hat der zuständige Sozialhilfeträger den Beitrag in "angemessener Höhe" zu tragen. Der halbierte Beitrag zum Basistarif ist nach Ansicht der Bundesregierung als angemessen aufzufassen. Diese Auffassung der Bundesregierung wurde bereits vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 30. Juni 2009, Az: L2 SO 2529/09 ER-B und vom 8. Juli 2009, Az: L7 SO 2453/09 ER-B) ausdrücklich bestätigt.
Auch für die SGB II-Problematik liegen vom Sozialgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 2. Oktober 2009, AZ: S 31 AS 174/09 ER) und vom Sozialgericht Stuttgart (Beschluss vom 13. August 2009, AZ: S 9 AS 5003/09 ER) Entscheidungen vor, in denen der Grundsicherungsträger zur Übernahme des vollen PKV-Beitrags verpflichtet wurde.
Die Bundesregierung prüft zurzeit, auf welche Weise diese Problematik angemessen gelöst werden kann. Sie beabsichtigt den gesetzgebenden Körperschaften baldmöglichst eine gesetzliche Änderung zur Lösung des Problems vorzuschlagen. Bis zu dieser Lösung bleibt den Betroffenen derzeit leider nur, den Rechtsweg zu beschreiten.
Wichtig für alle Betroffenen in dieser Situation ist, dass der Krankenversicherungsschutz in jedem Fall sichergestellt sein muss. So darf der Krankenversicherungsvertrag vom Versicherer auch bei ausstehenden Beitragszahlungen keinesfalls gekündigt werden. Auch ist der Versicherer trotz eventueller Beitragsrückstände zur Leistung verpflichtet, denn er darf diese nicht ruhend stellen (§ 193 Abs. 6 S. 5 Versicherungsvertragsgesetz, VVG).
Die Aufrechnung von Leistungsansprüchen gegenüber Beitragsrückständen durch das Versicherungsunternehmen stellt nach Auffassung der Bundesregierung eindeutig eine unzulässige Umgehung von § 193 Abs. 6 S. 5 VVG dar. Durch die Vorschrift soll gerade sichergestellt werden, dass Hilfebedürftige, die ihre Beiträge nicht (bzw. nicht vollständig) entrichten, die vollen Leistungen des Basistarifs erhalten. Dieser Gesetzeszweck würde konterkariert, wenn sich die Versicherungsunternehmen ihrer Leistungspflicht durch eine Aufrechnung der Behandlungskosten mit den Beitragsschulden entziehen würden.
Auch der PKV-Verband hat diese Auffassung gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen vertreten. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den PKV-Verband zudem nochmals nachdrücklich aufgefordert, sicherzustellen, dass der betroffene Personenkreis in den Genuss des vollen Versicherungsschutzes kommt. Sollte das Versicherungsunternehmen gleichwohl dem Willen des Gesetzgebers nicht Rechnung tragen, ist auch hier der Rechtsweg anzuraten.
Ich bedauere, dass ich Ihnen derzeit keine erfreulichere Antwort auf Ihr Schreiben geben kann.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß