3 Jahres Frist Wechsel PKV - GKV

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Ironman
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3 Jahres Frist Wechsel PKV - GKV

Beitragvon Ironman » 29.07.2010, 20:48

Hallo zusammen,
erstmal vielen Dank für die fleißigen Schreiberlinge hier im Form. Habe mich schon ein bissl durchgekämpft :-)

Meine Fragen an euch:
Laut Steuerbescheid 2007 habe ich unter der BBG verdient, bin aber bereits seit 2005 in der PKV.
Ist dies meine Chance evtl. in die GKV zu wechseln weil nicht die kompletten vergangenen 3 Jahre über der BBG verdient wurde? Wenn "JA" wie läuft das bei meinem AG ab? Müssen die letzten Jahre "Rückgerechnet" werden oder melden die mich einfach ab X.X.X GKVpflichtig sobald ich Bescheid gebe ... ?

Vielleicht kennt sich hierbei jemand aus, will nicht einfach bei der
Personalabteilung anrufen ohne Hintergrund ...

Gruss Ironman

PS: habe erst 2008 beim AG angefangen, man hatte mich damals nicht nach Gehaltsnachweisen etc. gefragt. Aktuell verdiene ich weit über der BBG, jedoch überlege ich die ganze Zeit wegen Frau und Kindern ob es nicht besser wäre in die GKV zu gehen - wenn möglich wegen 2007

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 29.07.2010, 21:43

Hallo,

das Jahr 2007 ist knapp vorbei ;-) Das Unterschreiten der JAEG (BBG ist irrelevant für Sie) hätte ab 2008 mutmaßlich eine GKV-Pflicht ausgelöst, da hat der AG möglicherweise gepennt. ABER: Ich bezweifle, das nun 2,5 Jahre später da noch was zu machen ist. Unsere SoFas werden das präzisieren können.

Gruß
CM

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Beitragvon Vergil09owl » 30.07.2010, 12:09

die BBG ist zwar nicht nicht die JAE Grenze, ist aber identisch. Beitragspflicht besteht für 4 Jahre das heißt also wenn sie jetzt festellen das Sie unter der JAE grenze im Jahr 2007 lage , ist die Versicherungspflicht auch noch 4 Jahre späte durchzuführen und Beiträge abzuführen.
§ laß ich erstmal raus.
Aber wenn sie bereits 2002 über der JAE lagen und daher versicherungsfrei waren , gilt die JAE grenze für das 2002 und die ist niedriger asl die JAE grenze 2007.
Ergo versicherungsfrei.
Weiteres gilt es zu prüfen.

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Beitragvon Vergil09owl » 30.07.2010, 12:12

Die besonderere Grenze lag im Jahr 2007 für den obengenannten Fall bei 42750 €

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Beitragvon Cassiesmann » 30.07.2010, 12:18

Vergil09owl hat geschrieben:Die besonderere Grenze lag im Jahr 2007 für den obengenannten Fall bei 42750 €


Warum besondere Grenze, er ist sei 2005 in der PKV, somit gilt die JAEG.

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Beitragvon Vergil09owl » 30.07.2010, 15:29

Neine nien es kommt darauf an wann er Versicherungsfrei wurde wenn er 2005 in die PKV ging dann galt die JAEG von 2004, aslo denn müßte denn auch noch danoch mal wegen der Gesetzeänderung zum 01.01.2007 geprüft werden.

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Beitragvon Ironman » 30.07.2010, 15:32

Hi,

vielen Dank schonmal für die Antworten. 2002 war ich gerade mit dem Studium fertig ... oh wie gerne hätte ich da schon soviel verdient :o) - war aber nicht :o)

Das heißt es müssen alle Beiträge zurückgerechnet und neu abgeführt werden? Wie ist dass dann mit der PKV? Muss die die eingezahlten Beiträge zurückzahlen?

Ich denke mein AG wird begeistert sein ... hat da jemand Erfahrung ?

Gruss Ironman

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Beitragvon Cassiesmann » 30.07.2010, 15:38

Vergil09owl hat geschrieben:Neine nien es kommt darauf an wann er Versicherungsfrei wurde wenn er 2005 in die PKV ging dann galt die JAEG von 2004, aslo denn müßte denn auch noch danoch mal wegen der Gesetzeänderung zum 01.01.2007 geprüft werden.


Mit ging es um deine Aussage, dass für ihn die besondere JAEG gilt. Die besondere JAEG gilt aber nur für Personen, die vor dem 01.01.2003 in die PKV gewechselt sind ( §6 Abs. 7 SGB V). Da der TE 2005 gewechselt ist, gitl für Ihn die JAEG! Wenn er zum 01.01.05 versicherungfrei wurde, gilt übrigens die JAEG von 2005!

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Beitragvon Vergil09owl » 30.07.2010, 15:40

Bis 11.12.2006:

(6[13][14][15]) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. 2Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. 3Die veränderten Beträge werden nur für das
Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. 4Die Bundesregierung setzt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

Bis 01.02.2007:

(4) 1Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. 2Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. 3Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden is


Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. 2Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. 3Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. 4Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. 5Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. 6Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 2a oder 3. dies galt bisgeändert durch Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008. Anzuwenden ab 01.07.2008.

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Beitragvon Vergil09owl » 30.07.2010, 15:42

Ich denke mal rückwirkden der Passus in der neuen Fassung nicht angwendet werden

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Beitragvon Vergil09owl » 30.07.2010, 15:46

Mal eine andere dumme Frage wie hoch war denn dein SV pflichtiges einkommen, laut 12 /07 insgesamt, das ist nämlich wensentlich wichtiger als der Steuerbescheid.

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Beitragvon Vergil09owl » 30.07.2010, 15:50

Umstellung des Versicherungsverhältnisses in der Krankenversicherung bei nachträglich festgestelltem Ende der Versicherungsfreiheit wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, vorausgesetzt, dass das Arbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten wird (z. B. durch Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unmittelbar, d. h. mit dem Tag, der dem Tag vorhergeht, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird, und nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres; § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist im Falle des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht entsprechend anzuwenden. Sofern der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, endet mit dem Eintritt der Krankenversicherungspflicht auch die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird gelegentlich festgestellt, dass ein Arbeitnehmer zu Unrecht als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geführt wird, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht (mehr) überschritten wird. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind im Rahmen des gemeinsamen Rundschreibens "Prüfung der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern" übereingekommen, Fälle dieser Art aus verwaltungspraktischen Erwägungen nicht rückwirkend, sondern zukunftsorientiert zu berichtigen. Sie verständigen sich nunmehr darauf, die Krankenversicherungspflicht mit Beginn des Monats, der dem Datum des Prüfbescheides folgt, eintreten zu lassen. Im dem Prüfbescheid ist der Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er von diesem Zeitpunkt an das Krankenversicherungsverhältnis mit den entsprechenden Änderungen in der Entgeltabrechnung (Beitragsgruppenschlüssel KV) umzustellen hat.

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Beitragvon Ironman » 30.07.2010, 16:00

Hallo Vergil09owl

d.h. ich ruf bei meiner Personalabteilung an und die setzen mich in Zukunft zurück in die GKV !? Es gibt keine "Rückrechnung" ? Hab ich das richtig verstanden ?

Danke und Gruss

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Beitragvon Vergil09owl » 30.07.2010, 16:19

Ne ne, dein Steuerbescheid für 2007 sagt aus das du weniger zu versteuern hattest, aber dein Gehalt was du bekommen hast wrd nicht mit dem zuversteuenrden Einkommen gleich gestzt das heißt also, sagen wir mal du hast im Jahr 2007 45 000 € verdient, steltt sich mit jetzt die Frage war das dein Arbeitsentgel war oder istt, so jetzt stellt die Perosnalbteilung fest das du im laufenden Jahr ständig unter der Grenze von 49550 € bleibs, denn tritt die Versicherungspflicht ein.

Im übrigen muß ich mich entschulsigen Cassisman hatte natürlich recht es galt die Grenze von 2005, pardon

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Beitragvon Vergil09owl » 30.07.2010, 16:21

entschuldigen pardon


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