PKV zu GKV wechseln! Aber wie?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
PKV zu GKV wechseln! Aber wie?
Hallo Leute. Hier erstmal das Problem: Mein Onkel (Selbstständiger Dipl. Ingenieur) ist 60 Jahre alt und seit 20 Jahren privat versichert. Die Beiträge sind jetzt schon extrem hoch (liegen um die 600€). Er würde am liebsten wieder in die gesetzliche rein. Meine Frage lautet also, wie kann er das machen? Gibt es hier vielleicht noch andere, die solch ein Problem kennen und die passende Lösung dazu? Ich freu mich auf jede Antwort.
Hallo,
solange er hauptberuflich Selbständig ist geht nach der derzeitigen Rechtslage da nix.
Ansonsten müssten wir mehr Details haben, z.B. ist er verheiratet, und wenn ja, wie ist seine Ehefrau versichert.
Theoretisch gäbe es evtl. noch eine Möglichkeit, die Betonung liegt auf "theoretisch".
Gruss
Czauderna
solange er hauptberuflich Selbständig ist geht nach der derzeitigen Rechtslage da nix.
Ansonsten müssten wir mehr Details haben, z.B. ist er verheiratet, und wenn ja, wie ist seine Ehefrau versichert.
Theoretisch gäbe es evtl. noch eine Möglichkeit, die Betonung liegt auf "theoretisch".
Gruss
Czauderna
Tja, es gibt einen Weg; dieser ist aber ggf. nicht realistisch.
Er muss sein Gewerbe als Ingenieur aufgeben bzw. abmelden. Danach 2,5 Jahre nichts machen und dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Arbeitnehmer oberhalb 450,00 €) aufnehmen. Hier würde dann bspw. eine Beschäftigung von nur 1 Monat ausreichen, um dann dauerhaft in der GKV bleiben zu können.
Er muss sein Gewerbe als Ingenieur aufgeben bzw. abmelden. Danach 2,5 Jahre nichts machen und dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Arbeitnehmer oberhalb 450,00 €) aufnehmen. Hier würde dann bspw. eine Beschäftigung von nur 1 Monat ausreichen, um dann dauerhaft in der GKV bleiben zu können.
Hallo Herr Rossi,
@Rossi
"Tja, es gibt einen Weg; dieser ist aber ggf. nicht realistisch.
Er muss sein Gewerbe als Ingenieur aufgeben bzw. abmelden. Danach 2,5 Jahre nichts machen und dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Arbeitnehmer oberhalb 450,00 €) aufnehmen. Hier würde dann bspw. eine Beschäftigung von nur 1 Monat ausreichen, um dann dauerhaft in der GKV bleiben zu können."
Meine Fragen: a) Warum gerade 2,5 Jahre, kann es auch länger sein????
b) Spielt das Alter 55+ keine Rolle.
Danke.
@Rossi
"Tja, es gibt einen Weg; dieser ist aber ggf. nicht realistisch.
Er muss sein Gewerbe als Ingenieur aufgeben bzw. abmelden. Danach 2,5 Jahre nichts machen und dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Arbeitnehmer oberhalb 450,00 €) aufnehmen. Hier würde dann bspw. eine Beschäftigung von nur 1 Monat ausreichen, um dann dauerhaft in der GKV bleiben zu können."
Meine Fragen: a) Warum gerade 2,5 Jahre, kann es auch länger sein????
b) Spielt das Alter 55+ keine Rolle.
Danke.
§ 6 Abs. 3a SGB V:
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.
Anders formuliert: Auch wer 55 Jahre oder älter ist, wird bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der GKV versicherungspflichtig, wenn er
- in den letzten 5 Jahren schon mal GKV-versichert war, und sei es nur für einen Tag
oder
- in den letzten 5 Jahren nicht mindestens 2,5 Jahre z.B. wegen Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei, Beamter oder hauptberuflich selbständig war.
Wenn der Ingenieur also ab jetzt 2,5 Jahre oder länger nichts macht, wird er im Falle einer Jobaufnahme mit mehr als 450 EUR Gehalt in der GKV versicherungspflichtig.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.
Anders formuliert: Auch wer 55 Jahre oder älter ist, wird bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der GKV versicherungspflichtig, wenn er
- in den letzten 5 Jahren schon mal GKV-versichert war, und sei es nur für einen Tag
oder
- in den letzten 5 Jahren nicht mindestens 2,5 Jahre z.B. wegen Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei, Beamter oder hauptberuflich selbständig war.
Wenn der Ingenieur also ab jetzt 2,5 Jahre oder länger nichts macht, wird er im Falle einer Jobaufnahme mit mehr als 450 EUR Gehalt in der GKV versicherungspflichtig.
Hallo Herr Dipling,
das geht so einfach, und ist rechtens, und die GKV muss das hinnehmen.
Das würde ja auch bedeuten, dass ein Privatier der Privat versichert ist, der keiner Versicherungspflichtigen Arbeit nachgeht nach einer Zeit von2,5 Jahren einen Job aufnimmt mit mehr als 450 EUR und dann wieder in der GKV anheuern kann.
das geht so einfach, und ist rechtens, und die GKV muss das hinnehmen.
Das würde ja auch bedeuten, dass ein Privatier der Privat versichert ist, der keiner Versicherungspflichtigen Arbeit nachgeht nach einer Zeit von2,5 Jahren einen Job aufnimmt mit mehr als 450 EUR und dann wieder in der GKV anheuern kann.
Na logo geht das so!
Ich habe davon schon zig Fälle in der Praxis gehabt. Im ersten Anlauf wurden diese Fälle von der Kasse - warum auch immer - alle abgelehnt.
Erst nach einem fundierten Widerspruch hat es dann geklappt.
Auszug aus der Begründung:
D. Besondere Einschränkungen für über 55-Jährige gem. § 6 Abs. 3a SGB V
Grundsätzlich löst meine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ab dem 01.04.2012 gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht in der GKV aus. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die Bestimmungen gem. § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige) gebrochen. Die Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB V liegen bei mir jedoch insgesamt nicht vor, auch wenn ich zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte.
Nach § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V sind zwar Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Diese Voraussetzung liegt bei mir im Einzelfall vor, denn in dem 5- Jahreszeitraum vor der Beschäftigung (01.04.2007 - 31.03.2012) bin ich nicht gesetzlich versichert gewesen. Ich war lediglich bis zum 30.09.2008 privat versichert und danach überhaupt nicht versichert.
Allerdings ist die sog. Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V von einer „weiteren Voraussetzung“ abhängig. Der Versicherte muss nämlich „zusätzlich“ mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sein.
Versicherungsfrei im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass ich in der Rahmenfrist (01.04.2007 - 31.03.2012) mindestens 2 Jahre 6 Monate und 1 Tag einer der Tatbestände des § 6 Abs. 1 SGB V erfüllt habe. Keine dieser Tatbestände lagen bei mir vor, denn ich war weder gut verdienender Angestellter, Beamter, Richter, Geistlicher, Soldat, Lehrer noch habe ich irgendwelche Bezüge mit Beihilfenansprüchen hieraus erzielt.
Ich bin zwar seit dem 01.10.2008 nicht mehr versichert (Kündigung private Krankenversicherung), gehöre aber nicht zu dem versicherungsfreien Personenkreis im Sinne von § 6 Abs. 1 SGB V, da ich keiner der dort genannten Tatbestände erfüllt habe.
Von der Versicherungspflicht befreit bedeutet, dass ich mich gem. § 8 SGB V auf Antrag von einen der dort genannten Tatbestände habe befreien lassen. Befreiungsanträge im Sinne dieser Vorschrift habe ich während der Rahmenfrist nicht gestellt.
In der Rahmenfrist war ich auch nicht mindestens die Hälfte davon hauptberuflich selbständig im Sinne § 5 Abs. 5 SGB V. Meine hauptberufliche Selbständigkeit (Art des Gewerbe eintragen) habe ich bereits am 13.01.2003 beendet. Diese Selbständigkeit liegt somit deutlich außerhalb der Rahmenfrist (01.04.2007 - 31.03.2012).
Da somit insgesamt die Ausschlusskriterien des § 6 Abs. 3a SGB V nicht vorliegen, ist in meinem Einzelfall am 01.04.2012 Versicherungspflicht im Rahmen der Beschäftigung unweigerlich eingetreten.
Bitte tragen Sie die Mitgliedschaft unverzüglich ein.
Ich habe davon schon zig Fälle in der Praxis gehabt. Im ersten Anlauf wurden diese Fälle von der Kasse - warum auch immer - alle abgelehnt.
Erst nach einem fundierten Widerspruch hat es dann geklappt.
Auszug aus der Begründung:
D. Besondere Einschränkungen für über 55-Jährige gem. § 6 Abs. 3a SGB V
Grundsätzlich löst meine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ab dem 01.04.2012 gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht in der GKV aus. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die Bestimmungen gem. § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige) gebrochen. Die Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB V liegen bei mir jedoch insgesamt nicht vor, auch wenn ich zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte.
Nach § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V sind zwar Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Diese Voraussetzung liegt bei mir im Einzelfall vor, denn in dem 5- Jahreszeitraum vor der Beschäftigung (01.04.2007 - 31.03.2012) bin ich nicht gesetzlich versichert gewesen. Ich war lediglich bis zum 30.09.2008 privat versichert und danach überhaupt nicht versichert.
Allerdings ist die sog. Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V von einer „weiteren Voraussetzung“ abhängig. Der Versicherte muss nämlich „zusätzlich“ mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sein.
Versicherungsfrei im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass ich in der Rahmenfrist (01.04.2007 - 31.03.2012) mindestens 2 Jahre 6 Monate und 1 Tag einer der Tatbestände des § 6 Abs. 1 SGB V erfüllt habe. Keine dieser Tatbestände lagen bei mir vor, denn ich war weder gut verdienender Angestellter, Beamter, Richter, Geistlicher, Soldat, Lehrer noch habe ich irgendwelche Bezüge mit Beihilfenansprüchen hieraus erzielt.
Ich bin zwar seit dem 01.10.2008 nicht mehr versichert (Kündigung private Krankenversicherung), gehöre aber nicht zu dem versicherungsfreien Personenkreis im Sinne von § 6 Abs. 1 SGB V, da ich keiner der dort genannten Tatbestände erfüllt habe.
Von der Versicherungspflicht befreit bedeutet, dass ich mich gem. § 8 SGB V auf Antrag von einen der dort genannten Tatbestände habe befreien lassen. Befreiungsanträge im Sinne dieser Vorschrift habe ich während der Rahmenfrist nicht gestellt.
In der Rahmenfrist war ich auch nicht mindestens die Hälfte davon hauptberuflich selbständig im Sinne § 5 Abs. 5 SGB V. Meine hauptberufliche Selbständigkeit (Art des Gewerbe eintragen) habe ich bereits am 13.01.2003 beendet. Diese Selbständigkeit liegt somit deutlich außerhalb der Rahmenfrist (01.04.2007 - 31.03.2012).
Da somit insgesamt die Ausschlusskriterien des § 6 Abs. 3a SGB V nicht vorliegen, ist in meinem Einzelfall am 01.04.2012 Versicherungspflicht im Rahmen der Beschäftigung unweigerlich eingetreten.
Bitte tragen Sie die Mitgliedschaft unverzüglich ein.
Hallo Herr Rossi,
"Tja, es gibt einen Weg; dieser ist aber ggf. nicht realistisch.
Er muss sein Gewerbe als Ingenieur aufgeben bzw. abmelden. Danach 2,5 Jahre nichts machen und dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Arbeitnehmer oberhalb 450,00 €) aufnehmen. Hier würde dann bspw. eine Beschäftigung von nur 1 Monat ausreichen, um dann dauerhaft in der GKV bleiben zu können."
Dazu eine Frage?
Dauerhaft bedeutet doch, man wird in der GKV Versicherungspflichtig.
Doch was passiert dann, wenn man nur einige wenige Monate einen Job hat.
Ist es nicht so, dass man sich dann freiwillig in der GKV versichern müsste, dafür muss man aber doch 12 Monate gearbeitet haben.
Danke.
Mfg
Bernd
"Tja, es gibt einen Weg; dieser ist aber ggf. nicht realistisch.
Er muss sein Gewerbe als Ingenieur aufgeben bzw. abmelden. Danach 2,5 Jahre nichts machen und dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Arbeitnehmer oberhalb 450,00 €) aufnehmen. Hier würde dann bspw. eine Beschäftigung von nur 1 Monat ausreichen, um dann dauerhaft in der GKV bleiben zu können."
Dazu eine Frage?
Dauerhaft bedeutet doch, man wird in der GKV Versicherungspflichtig.
Doch was passiert dann, wenn man nur einige wenige Monate einen Job hat.
Ist es nicht so, dass man sich dann freiwillig in der GKV versichern müsste, dafür muss man aber doch 12 Monate gearbeitet haben.
Danke.
Mfg
Bernd
Nein!
Wenn er den Job bspw. nach 2 Monaten verliert, wird die Mitgliedschaft in der GKV gem. § 188 Abs. 4 SGB V automatisch bzw. obligatorisch weitergeführt. Hierfür braucht man nicht 12 Monate. Dies ist seit dem 01.08.2013 so.
Er kann allerdings, wenn er will, aus der GKV austreten, um in der PKV zu verbleiben. Er will ja nicht austreten, also bleibt er dort.
Wenn er den Job bspw. nach 2 Monaten verliert, wird die Mitgliedschaft in der GKV gem. § 188 Abs. 4 SGB V automatisch bzw. obligatorisch weitergeführt. Hierfür braucht man nicht 12 Monate. Dies ist seit dem 01.08.2013 so.
Er kann allerdings, wenn er will, aus der GKV austreten, um in der PKV zu verbleiben. Er will ja nicht austreten, also bleibt er dort.
@Rossi,
"Ich habe davon schon zig Fälle in der Praxis gehabt"
Ich glaube kaum, dass es einem PKV Versicherten ohne diese ganzen Kenntnisse im Sozialrecht gelingt den Wechsel zurück zu vollziehen. Obwohl man die Voraussetzungen eines Wechsels von PKV zur GKV mit 55+ nach den gut erklärten Beispielen erfüllt.
An wen kann man sich wenden, damit man dies auch eventuell mit den handfesten Begründungen durchsetzen kann.
Wer sollte da ein Ansprechpartner sein Versicherungsberater ?, Versicherungsanwalt ?.
Danke.
"Ich habe davon schon zig Fälle in der Praxis gehabt"
Ich glaube kaum, dass es einem PKV Versicherten ohne diese ganzen Kenntnisse im Sozialrecht gelingt den Wechsel zurück zu vollziehen. Obwohl man die Voraussetzungen eines Wechsels von PKV zur GKV mit 55+ nach den gut erklärten Beispielen erfüllt.
An wen kann man sich wenden, damit man dies auch eventuell mit den handfesten Begründungen durchsetzen kann.
Wer sollte da ein Ansprechpartner sein Versicherungsberater ?, Versicherungsanwalt ?.
Danke.
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- Postrank7
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Hm, ich verstehe Deine Argumentation nicht; DKV-Service-Center.
Okay, jemand ist privat versichert (ü 55)und meldet sein Gewerbe ab. Dann wartet er 2 Jahr 6 Monate und 1 Tag. Danach nimmt er eine sv-pflichtige Beschäftigung auf und wird wieder Mitglied der Solidargemeinschaft.
In dieser Konsteallation hat der ü 55 sogar innerhalb von 2 Monaten ein außerordentliches Kündigungsrecht für die priv. Kv.
Wo ist das vermeintliche Problem!?
Okay, jemand ist privat versichert (ü 55)und meldet sein Gewerbe ab. Dann wartet er 2 Jahr 6 Monate und 1 Tag. Danach nimmt er eine sv-pflichtige Beschäftigung auf und wird wieder Mitglied der Solidargemeinschaft.
In dieser Konsteallation hat der ü 55 sogar innerhalb von 2 Monaten ein außerordentliches Kündigungsrecht für die priv. Kv.
Wo ist das vermeintliche Problem!?
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- Wohnort: Hannover
Hallo, Chris1986.
Ich weiß da was, da muss dein Onkel nicht 2,5 Jahre arbeitslos werden. Doch ich will hier keine Werbung machen, also musst du mich schon persönlich anschreiben. Kugelbauch
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