Ich werde im Oktober meinen Freund (nicht EU-Land) heiraten und stehe nun vor dem Problem, ihn hier krankenversichern zu müssen. Zunächst wird er hier Deutsch lernen und nicht arbeiten. Ich selbst bin in der PKV und Beihilfeberechtigt (50%), verdiene Brutto um die 3100€. Ich musste für seinen Unterhalt eine Verpflichtungserklärung abgeben. Für die ersten drei Monate werde ich bei der Hanse-Merkur eine KV für Gäste abschließen. Aber dann? Ich habe gelesen, dass man diese Gast-Versicherung für bis zu 5 Jahre abschließen kann, kann mir aber gut vorstellen, dass Ehemänner nicht mehr als Gäste gelten... Nach der Heirat wird er eine AE für 12 Monate erhalten und er war bisher in keiner KV und selbstständig, 35 Jahre alt, keine Vorerkrankungen. Ob man damit in einen PKV-Standardtarif kommt? Kosten? Oder in eine GKV?
Freue mich über hilfreiche Antworten!
Wie versichere ich meinen ausländischen Partner (nicht EU)?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo ente,
Die VE gilt bis zur Eheschließung. Sobald die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, entfällt die VE und es entsteht die natürliche Unterhaltsverpflichtung.
Spätestens ab Eheschließung wird die Hanse-Merkur nicht mehr greifen. Sollte er also ab dem Zeitpunkt krank werden, wäre er ohne Versicherungsschutz.
Selbst wenn, würde er neben dem obigen Argument zudem nicht die Versicherungspflicht erfüllen. Die Versicherungspflicht erfordert eine unbefristet gültige Krankenvollversicherung oder gesetzliche KV.
Sollte er nur für 12 Monate erhalten, könnte er nicht in die GKV. Ihr solltet zumindest mit der Ausländerbehörde sprechen, damit diese mind. 12 Monate und einen Tag erteilen. Sollte dies nicht klappen und er will trotzdem in die GKV, dann melde dich ruhig bei mir per Mail. Ich habe einmal das NRW Innenministerium wegen solcher Fallkonstellationen angeschrieben, und diese haben mir geschrieben, dass ich solche Fälle benennen soll....
Ich musste für seinen Unterhalt eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Die VE gilt bis zur Eheschließung. Sobald die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, entfällt die VE und es entsteht die natürliche Unterhaltsverpflichtung.
Für die ersten drei Monate werde ich bei der Hanse-Merkur eine KV für Gäste abschließen.
Spätestens ab Eheschließung wird die Hanse-Merkur nicht mehr greifen. Sollte er also ab dem Zeitpunkt krank werden, wäre er ohne Versicherungsschutz.
Ich habe gelesen, dass man diese Gast-Versicherung für bis zu 5 Jahre abschließen kann
Selbst wenn, würde er neben dem obigen Argument zudem nicht die Versicherungspflicht erfüllen. Die Versicherungspflicht erfordert eine unbefristet gültige Krankenvollversicherung oder gesetzliche KV.
Nach der Heirat wird er eine AE für 12 Monate erhalten
Sollte er nur für 12 Monate erhalten, könnte er nicht in die GKV. Ihr solltet zumindest mit der Ausländerbehörde sprechen, damit diese mind. 12 Monate und einen Tag erteilen. Sollte dies nicht klappen und er will trotzdem in die GKV, dann melde dich ruhig bei mir per Mail. Ich habe einmal das NRW Innenministerium wegen solcher Fallkonstellationen angeschrieben, und diese haben mir geschrieben, dass ich solche Fälle benennen soll....
Okay, also hängt die Aufnahme eines ausländischen Ehepartners (ist deutscher Partner in PKV) in eine GKV in erster Linie davon ab, für wie lange die AE erteilt wurde. Ich werde nun bei der zuständigen Ausländerbehörde nachfragen, wonach sich die Dauer der AE richtet. Dass es 12 Monate sein werden, ist lediglich eine Annahme meinerseits nach Internetrecherche. Und eine private Incoming-Versicherung bis zur Eheschließung ist auch kein Hinderungsgrund? Wie hoch sind denn in etwa die monatlichen Beiträge zur GKV bei meinem Verdienst?
Ohje, als wäre nicht alles kompliziert genug...
Ohje, als wäre nicht alles kompliziert genug...
Hallo,
in der Regel soll die Ausländerbehörde für 3 Jahre erteilen.
viewtopic.php?t=6338&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=
in der Regel soll die Ausländerbehörde für 3 Jahre erteilen.
viewtopic.php?t=6338&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=
Ich hatte das Thema schon mal.
Siehe: http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=1259&highlight=
Siehe: http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=1259&highlight=
Erstmal vielen Dank für die Antworten. Man kann sich im deutschen Bürokratie-Dschungel manchmal recht alleine fühlen... Also werde ich mich mit der Ausländerbehörde und dann der AOK in Verbindung setzen und mal sehen, was die meinen.
Ääääh, also ich habe einen Hochschulabschluss, aber folgenden Satz verstehe ich aus Mike72s Thread nicht: "Als Ausländerin eines nicht EU-Staates kommt sie dann in Pflichtversicherung, wenn die Aufenthaltserlaubnis der Gattin nicht von einer Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes und der KV im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufentG abhängig ist."
Mag mir den jemand erklären?
Ääääh, also ich habe einen Hochschulabschluss, aber folgenden Satz verstehe ich aus Mike72s Thread nicht: "Als Ausländerin eines nicht EU-Staates kommt sie dann in Pflichtversicherung, wenn die Aufenthaltserlaubnis der Gattin nicht von einer Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes und der KV im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufentG abhängig ist."
Mag mir den jemand erklären?
Also ich habe damals im Ausland geheiratet und erst danach meine Frau nach Deutschland geholt.
Ob das nun für die Bürokratie einen Unterschied macht, weiß ich nicht.
Jedenfalls ist wohl entscheidend, daß du von der Ausländerbehörde nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes verpflichtet wirst.
Gruß Mike
Ob das nun für die Bürokratie einen Unterschied macht, weiß ich nicht.
Jedenfalls ist wohl entscheidend, daß du von der Ausländerbehörde nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes verpflichtet wirst.
Gruß Mike
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 28 Gäste