Nun naja, Bayern wird vermutlich wenn dann mit als letztes Bundesland aufspringen, aber je mehr Bundesländer das anbieten - dann würde Bayern wohl auch diesem "Wettbewerbsdruck" nachgeben - denn auch im öffentlichen Dienst gibt es einen Fachkräftemangel. Nur die Frage des "wanns" und deren "Ausgestaltung" ist natürlich Hellseherei und kann schlimmstenfalls ewig in der Zukunft liegen oder auch gar nie kommen.
Ich habe diese Frage nach dem Bundesland aber auch aus einer anderen Intention gestellt, die in Bayern leider nicht greift. Jedoch etwa beim Bund als Dienstherren gibt es bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenkasse weiterhin die Möglichkeit die Beihilfe in Anspruch zu nehmen. Dies ist dort etwa normiert in
§ 8 Abs. 4 Satz 2 BBhV und besagt nichts anderes als, dass die Kosten die bei Wahl der Kostenerstattung nach
§ 13 Abs. 2 SGB V nach Abzug der Krankenkassenerstattung übrig verbleiben dann bei der Beihilfe mit dem individuellen Beihilfesatz erstattet werden.
Die Alternative dazu ist der Abschluss einer "Ambulanten Zusatzversicherung Kostenerstattung" und damit meine ich "echte" ambulante Kostenerstattung und nicht diese "Budget-Tarife" wo man 500 € p.a. für einige Bereiche ausgeben kann. Diese leisten auch je nach Tarif zu einem Prozentsatz bei Privatpraxen, wenn die GKV nichts leistet. Jedoch kosten diese Zusatzversicherungen natürlich nochmals zusätzlich erheblich Geld, die zu deinem vollen GKV-Beitrag dazu darauf kämen. Also nicht gerade empfehlenswert in dieser Zusammenstellung.
Es ist grundsätzlich sowieso immer empfehlenswert eine Rechtschutzversicherung zu haben und eine solche sollte bestenfalls bereits jetzt abgeschlossen werden bevor ein "Fall" eintritt, ansonsten greift die Rechtsschutzversicherung nicht.
Zu den von dir aufgeführten Punkten:
1. Vorvertragliche AnzeigepflichtDie Vorvertragliche Anzeigepflicht betrifft jetzt meiner Meinung nach nicht unbedingt einen Schnupfen den man vergessen hat sondern grundsätzlich
gefahrenerhebende Umstände. Gefahrerhebend ist ein Umstand wohl, wenn dieser ein kalkulatorisches Risiko für den Versicherer dargestellt hätte (z.B. chronische Erkrankung oder Krankenhausaufenthalt) und verletzt wird diese Pflicht wohl, wenn der Antragsteller wissen hätten müsste es aber verschwiegen oder fahrlässig nicht angegeben hat hat.
Dabei wird meinem Empfinden nach in der allgemeinen Rechtsprechung von
stärker ausgeprägtem "Nachdenken" unter normalen Bedingungen ausgegangen und nicht etwa einem klein-klein-detektivischer Kleinstarbeit in allen Details, die man einem Laien wohl nicht zumuten könnte. Etwa an einen stationären Aufenthalt vor 5 Jahren sollte man bestenfalls schon mit gutem nachdenken erinnern können. Die Anforderung von Arztdiagnosen / Patientenakten und der Patientenquittung von der GKV sollte (für mich, meine persönlichen Laienhaften Meinung nach) dieses Kriterium bereits weit über den durchschnitt gut erfüllen, wenn man dann auch draus alle relevanten Fragen wahrheitsgemäß übertragen hat, soweit und wie die Versicherung diese abgefragt hat und gegebenenfalls auch Familienmitglieder befragt, dass man ja nicht etwa einen stationären Aufenthalt doch mal vergessen hat.
2. Rechnungen selbst zahlenIst relativ, in der Regel wird alles bestenfalls innerhalb von 2 Wochen erstattet. Die Zahlungsfrist beträgt üblicherweise 30 Tage und kann auch problemlos verlängert werden, denn dass manchmal die Beihilfe oder die PKV "Zeit brauchen" ist kein unbekanntes Phänomen für die Abrechnungsdienstleister. Daher muss man Rechnungen nicht unbedingt immer im voraus zahlen, sondern man kann durchaus die Erstattung abwarten und dann es überweisen.
3. Ärger mit der Beihilfe / PKV - aber auch GKVHier kommt es jetzt besonderes darauf an, inwiefern jetzt genau "Ärger" impliziert wird bzw. was genau die Kolleg*innen hier wollten, beantragt haben und unter welchen Annahmen. Denn wenn die Vorgaben/Vorschriften der Beihilfe nicht eingehalten oder überschritten werden dann ist natürlich eine Ablehnung oder eine Leistungskürzung stärker wahrscheinlich und das ist nichts neues. Das trifft genauso, wenn auch im Vergleich wohl stärker, auf die GKV zu, die nur nach ihrem Katalog bzw. den Voraussetzungen leistet und was darüber hinaus geht ist "Privatvergnügen". Das gleiche trifft auf die Tarifbedingungen von den Versicherern zu. Daher würde ich auf keinen Fall pauschal sagen, dass es "Ärger" mit der Beihilfe oder der PKV gibt. In der Regel sollte es bestenfalls so sein, dass wenn man im "Spielkasten der Beihilfe" bleibt, also das Leistungsniveau der Beihilfe befolgt - die Erstattung in der Regel dann zu 100% gegeben.
4. GKV ist bequemerIm Sinne von Karte reinstecken und das wars ja, das trifft hie wie da insbesondere auf Standardfälle wie "Schnupfen" zu.
Kommen wir aber in den Bereich der "schwierigeren Geschichten" dann gibt es hier wie dort je nachdem durchaus Reibungspotenzial. Bei den gesetzlichen weil diese Leistungen ablehnen bzw. man im vorab sich mühselig durch Anträge, Gutachten, Stellungsnahmen, Widersprüchen, etc. durchkämpfen muss, um etwas zu bekommen bei den PKV'en dass man im " echt doofsten Fall" der Erstattung hinterher kämpfen muss - sofern diese nicht eindeutig in den Tarifbedingungen geregelt ist. Bei den GKVen kommt es explizit darauf an was im SGB V und dem Katalog des Gemeinsamen Bundesausschusses steht, bei der Beihilfe was in den Beihilfeverordungen steht und bei der PKV was in den Tarifbedingungen und AVB steht. Gemein ist aber allen, die medizinische Notwendigkeit muss gegeben sein und schenken tut sowieso keiner.
5. Vorabprüfung der PKV nutzenBei den PKVen sollte man jedoch die Möglichkeit nutzen, bei Rechnungsbeträgen höher als 2.000 Euro eine Vorabprüfung der Leistungserstattung zu verlangen. Kommt der Versicherer diesem Verlangen nicht innerhalb von spätestens vier Wochen (bei Eilbedürftigkeit 2 Wochen) nach, gilt die Heilbehandlung als medizinisch notwendig und der Versicherer muss hier, bis zum Beweis des Gegenteils durch diesen selbst (Beweislastumkehr), erstatten. Siehe hierzu
§ 192 Abs. 8 VVG. Da hat man auf jeden Fall dann bereits vorher Sicherheit über die etwaige Anerkennung und Höhe der Erstattungen.
6. AbschlagzahlungenDazu nutzt man zudem die Möglichkeiten der Abschlagszahlung bei der Beihilfe und der PKV. Etwa für Bayern ist es in
§ 48 Abs. 4 Satz 1 BayBhV normiert und bei der PKV kann man die Abschlagzahlung nach einem Monat verlangen entsprechend der Norm
§ 14 Abs. 2 VVG.
7. BasistarifEine letzte Möglichkeit gäbe es noch, wenn doch tatsächlich entgegen aller Erwartungen die Versicherungen dich ablehnen würden oder die Beiträge inkl. ggf. Risikozuschlag oder Leistungsausschlüssen dir "zu hoch erscheinen" und die GKV dir weiterhin übermäßig viel im Sinne des vollen Satzes ist.
Das ist die Möglichkeit in den
Basistarif zu wechseln, bei diesem sind die Leistungen wie in der GKV. Ich empfehle auch hier die
Versicherungsbedingungen des Basistarifes durchzulesen um ein Bild davon zu bekommen wie dieser leistet. Allerdings besteht bei dem Basistarif die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung der ärztlichen Gebührensätze nach
Abschnitt A Nr. 1 Absatz 3 sowie Abschnitt C Nr. 1 Abs. 3 AVB Basistarif und davon haben der PKV Verband sowie die Kassenärztliche Vereinigung Gebrauch gemacht.
Die
"Vereinbarung zur Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im Basistarif" setzt die erstattungsfähigen
Gebührensätze beim Abschnitt M auf 0,9 fachen, Abschnitte A, E und O auf 1,0 fachen und alle übrigen Leistungen auf 1,2 fachen Satz - also nicht nur geringer als in der GOÄ sondern eben auch geringer als im Basistarif eigentlich angedacht (ursprünglich 1,16 facher Satz für Abschnitt M, 1,38 facher Satz für die Abschnitte A,E und O sowie 1,8 facher Satz für alle anderen Leistungen). Das betrifft jetzt aber nur den ambulanten Bereich und nur die Gebührensätze der Leistungserbringer, alle anderen Leistungen sind entsprechend analog zur GKV bzw. wie in den Bedingungen zum Basistarif erläutert. Bei Zahnärzten greift im Basistarif für
GOZ der 2,0 fache Satz, hier wurde meines Wissens nach nichts abweichend vereinbart.
Ähnlich wie bei der GKV ist die Erstattung aus dem Basistarif nur möglich, wenn Vertragsärzte (Kassenärzte) aufgesucht werden und eine Weiterbehandlung bei einem anderen Arzt erfordert auch einen Überweisungsschein. Jedoch kann man meiner Auffassung nach auch im Basistarif zu einem Spezialisten direkt gehen, sofern man nicht vorher zum gleichen Fall zuerst den Hausarzt aufgesucht hat. Es gilt meinem Verständnis nach kein "Primärarztprinzip", jedoch sollte der Arzt natürlich einen Kassensitz haben. Ebenso, wie in den Tarifbedingungen beschrieben, gilt analog zur GKV für Arzneimittel der Vorrang von Generika, Regelsatz bei Zahnersatz, Höchstsätze in nach Heilmittelverzeichnis und weiteren Punkten.
Beim Basistarif ist aber ein weiterer Punkt wichtig, Rechnungen können nur bis spätestens zum 31.03. des darauffolgenden Jahres eingereicht werden, das sollte man besten direkt gleich machen - denn beim Basistarif gibt es keine Beitragsrückerstattungen - daher erübrigen sich hier derartige Gedankenübungen bzw. das Ansammeln von Rechnungen für die PKV.
Zudem ist man verpflichtet vor Behandlungsbeginn die Leistungserbringer*innen nach
§ 9 Abs. 5 AVB/BT Basistarif 2009 auf den Basistarif hinzuweisen, meistens mit einem Zettel der einem von der Versicherung mitgegeben wird oder ggf. "PKV-Gesundheitskarte" sofern eine solche mal gibt. Tut man das aber nicht, so werden nach
§ 10 Abs. 2 AVB/BT 2009 dann ein Verwaltungskostenabschlag in Höhe von 5 Euro pro Beleg bis max. 50 Euro pro Kalenderjahr fällig.
Der Arzt ist jedoch
nicht verpflichtet zu den Sätzen des Basistarifes abzurechen und kann in diesem Sinne, außer bei Notfällen, die Behandlung ablehnen. Man kann bei der ländlichen Kassenärztlichen Vereinigung eine Liste anfordern, in denen Ärzt*innen aufgelistet sind die zum Basistarif behandeln. Abgesehen davon ist jedoch eine Behandlung zu den üblichen Gebührensätzen weiterhin möglich, da Behandlungsfreiheit besteht.
Wenn man also jetzt im Basistarif keinen Arzt findet, der zu den Sätzen des Basistarifes behandelt, sondern nur die regulären Sätze, dann wird in jedem Falle eine Differenz bestehen bleiben, die man selbst zu tragen hat. Nehmen wir als fiktives Beispiel eine Arztrechnung in Höhe von 60 € die mit dem 2,3 fachen Satz berechnet worden ist.
Da der Basistarif nur den 1,2 fachen Satz erstattet was hier 31,30 € ausmacht ist hier der übrig gebliebene 1,1 fache Satz selbst zu zahlen. Das wären in diesem Beispiel dann 28,70 € - die könnte man dann in der Steuererstattung als "außergewöhnliche Krankheitskosten" geltend machen wenn man die Belastungsgrenze überschreitet. Zudem, hat man vorher auf den Basistarif hingewiesen dann erfolgt die Erstattung wohl ohne Verwaltungskostenabschlag, hat man das nicht gemacht, kommen 5 € "on Top" auf die Eigenbeteiligung dazu.
Dafür darf man zum Basistarif Zusatzversicherungen abschließen, ähnlich wie die GKV Zusatzversicherungen beispielsweise für Zahnersatz und Krankenhausbehandlungen oder ähnliches.
8. Der Basistarif für BeamteFür Beamte ist das nochmals wiederum anderes.
Hier ist der Basistarif auch prozentual ausgelegt, d.h. der Basistarif deckt dann die andere Hälfte der prozentualen Restkosten ab. Wenn die Beihilfe also 50% erstattet, fällt auf den Basistarif die anderen 50% ab bzw. im Ruhestand beispielsweise dann 70% Beihilfe und 30% Basistarif. Die Beihilfe erstattet "wie immer" zum Regelsatz bzw. entsprechend den Beihilfeverordnungen und der Basistarif nach den (abweichenden) Regelungen des Basistarifes.
Das bedeutet bei dem obigen Beispiel mit 60 €, hier würde die Beihilfe den 2,3 fachen Satz zu 50%/70% erstatten und der Basistarif zum 1,2 fachen Satz zu 50%/30%. Das wären dann bei 50% Beihilfe hier 30 € Erstattung von der Beihilfe und vom Basistarif 15,65 €, somit verblieben noch 14,35 € die man selbst zahlen müsste, bzw. bei 70% Beihilfe entsprechend 42 € von der Beihilfe und 9,39 € vom Basistarif und es verbleiben Restkosten von 8,61 €.
Falls man aber einen Kassenarzt findet der privat zu den Sätzen des Basistarifes abrechnet und die Behandlung so durchführt als wenn man GKV versichert wäre, dann erübrigt sich natürlich die "Eigenbeteiligung" der Restkosten.
Genauso ist das mit dem Höchstsatz des Basistarifes, regulär würde der Basistarif monatlich den Höchstbeitrag der GKV kosten. Das sind für 2024 dann derzeit 843,53 € und das wäre für Beihilfeberechtigte im Basistarif dann prozentual bei 50 % Beihilfe 421,76 € und bei 70 % Beihilfe 253,06 € was man als Beamter mit der prozentualer Absicherung zahlen müsste. Zusätzlich plus die Private Pflegepflichtversicherung für Beihilfeberechtigte mit, ich glaube so etwas, um die 65,00 €.
9. Wechsel aus dem BasistarifDarüber hinaus werden beim Basistarif keine Risikozuschläge erhoben und es werden alle aufgenommen. Es werden jedoch trotzdem Gesundheitsfragen gestellt die gegebenenfalls zu einem späteren Risikozuschlag führen können, falls man sich hier entscheidet den internen Tarifwechsel nach
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu beanspruchen und vom Basistarif in den Normaltarif wechselt. Da der Normaltarif regelmäßig bessere Leistungen hat, fällt dann natürlich auch entsprechend Mehrbeitrag an sowie gegebenenfalls wie erwähnt Risikozuschlag beim Wechsel in den Normaltarif. Diese Möglichkeit des internen Tarifwechsels besteht wohl auch im Basistarif.
10. PostbeamtenkrankenkasseEin kleiner Exkurs, bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) als sonstiger Kostenträger für alle Beamt*innen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation - Deutsche Bundespost wird auch im Regelfall unterhalb des Gebührensatzes erstattet. Konkret ist dort der Regelsatz der 1,9-fach für ärztliche Leistungen, der 1,5-fach für medizinisch-technische Leistungen und der 1,15-fach für Laborleistungen. Allerdings im Vergleich zum Basistarif ist hier zumindest mit einer "speziellen, personenbezogenen und ausführlichen" Begründung die Leistungen bis zum 3,5-fachen, medizinisch-technische Leistungen bis zum 2,5-fachen und Laborleistungen bis zum 1,5-fachen Satz möglich und die Abrechnung via Versichertenkarte ist hier möglich. Jedenfalls hat man sich wohl bei den ursprünglichen Gebührensätzen des Basistarifes grob an der Postbeamtenkrankenkasse orientiert.
10. KonklusionEs steht also diese Möglichkeit auch offen und es bietet auch eine prozentuale Absicherung auf GKV Niveau zum prozentualen Beitrag. Da der Basistarif aber natürlich im Vergleich zum Normaltarif "eingeschränkter" ist und Eigenbeteiligungen anfallen, wäre es in jedem Falle vernünftiger erstmal den Weg über den Normaltarif zu versuchen.
Der Basistarif geht immer bzw. diese Möglichkeit kann man jederzeit ziehen, auch später wenn man bereits PKV versichert ist. Dieser wird aber wohl offenkundig mit Absicht "unbeliebt" gehalten, um Versicherte davon abzuhalten in Massen in den Basistarif zu überwechseln.
Jedoch auch Czaudernas Hinweis ist wichtig, der Weg zurück in die GKV ist originär normalerweise nicht vorgesehen - mal von der Konstellation mit der Familienversicherung in Verbindung mit der unbezahlten Beurlaubung oder der Aufgabe des Beamtenstatuses (mit allen nachteiligen Folgen) und der Aufnahme einer beliebigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit abgesehen.
Somit hat du 3 Möglichkeiten: GKV wie bisher, Normaltarif bei der PKV oder Basistarif bei der PKV.
Übriges ich würde mich nicht nur auf die Debeka versteifen wollen, nur weil "etliche Kolleg*innen" dort sind, es gibt durchaus auch andere hervorragende Anbieter auf dem Markt und bedenke jeder dieser Anbieter kalkuliert das Risiko anderes. Was bei dem einen Anbieter also einen Risikozuschlag von 30% plus Leistungsausschluss bedeutet ist für den anderen Anbieter doch nur ein Risikozuschlag von 5 % bei exakt gleichen Gesundheitsfragen/-antworten - so bei mir selbst erlebt.
Daher: Versuch (mit anynomen Risikovorabfragen) macht klug - aber wie immer ohne Gewähr auf alle Aussagen.