PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
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PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
Hallo zusammen,
zu unserer Situation, wir sind verheiratet und seit Oktober 2024 Eltern einer Tochter. Meine Frau ist Beamtin und ich bin angestellt. Wir sind beide privat krankenversichert. Nun habe ich gehört das sich der Arbeitgeber auch an der PKV der Frau während der Elternzeit beteiligt, sofern der maximale AG-Zuschuss nicht bereits ausgeschöpft wurde.
Nun meine Frage, ist das grundsätzlich korrekt und gilt das auch in unserem Fall (Frau Beamtin) ?
Vielen Dank
zu unserer Situation, wir sind verheiratet und seit Oktober 2024 Eltern einer Tochter. Meine Frau ist Beamtin und ich bin angestellt. Wir sind beide privat krankenversichert. Nun habe ich gehört das sich der Arbeitgeber auch an der PKV der Frau während der Elternzeit beteiligt, sofern der maximale AG-Zuschuss nicht bereits ausgeschöpft wurde.
Nun meine Frage, ist das grundsätzlich korrekt und gilt das auch in unserem Fall (Frau Beamtin) ?
Vielen Dank
Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
Hallo PKV_fragender,
erst mal Glückwunsch zum Nachwuchs, auch wenn Töchterlein schon fast drei Monate alt ist.
Ist Mütterlein in Elternzeit weiterhin beihilfeberechtigt? Wenn ja, spricht das für ein fortlaufendes, wenn auch wegen Elternzeit nicht aktives Beamtenverhältnis. Wenn wiederum ja, entfällt m.E. der Anspruch auf den steuerfreien Zuschuss Deines Arbeitgebers zu ihren Beiträgen aus folgendem Grund:
Wärst Du nicht privat, sondern pflichtversichert, hätte sie dann auch keinen Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung in Deiner Kasse.
Es soll aber Arbeitgeber geben, die in solchen Fällen freiwillig den Beitrag der Ehefrau ihres Angestellten bezuschussen, nur ist der Zuschuss dann nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, sondern gilt wie eine ganz normale Erhöhung der Bruttobezüge. Aber immer noch viel besser als nichts.
Vielleicht liegt so ein Fall ja vor bei dem, von dem Du das gehört hast?
Gruß
von GS
erst mal Glückwunsch zum Nachwuchs, auch wenn Töchterlein schon fast drei Monate alt ist.
Ist Mütterlein in Elternzeit weiterhin beihilfeberechtigt? Wenn ja, spricht das für ein fortlaufendes, wenn auch wegen Elternzeit nicht aktives Beamtenverhältnis. Wenn wiederum ja, entfällt m.E. der Anspruch auf den steuerfreien Zuschuss Deines Arbeitgebers zu ihren Beiträgen aus folgendem Grund:
Wärst Du nicht privat, sondern pflichtversichert, hätte sie dann auch keinen Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung in Deiner Kasse.
Es soll aber Arbeitgeber geben, die in solchen Fällen freiwillig den Beitrag der Ehefrau ihres Angestellten bezuschussen, nur ist der Zuschuss dann nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, sondern gilt wie eine ganz normale Erhöhung der Bruttobezüge. Aber immer noch viel besser als nichts.
Vielleicht liegt so ein Fall ja vor bei dem, von dem Du das gehört hast?
Gruß
von GS
Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
Je nach Beamtenbesoldungsgesetz des Bundes oder der Länder gibt es vom Dienstherren aber einen freiwilligen zeitlich begrenzten Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zur Elternzeit, wenn keine Beschäftigung vorliegt und auch nur solange Elterngeld gezahlt wird.
Zwar hilft das hier nicht konkret weiter, da dieser Fall hier ja nicht vorliegt, jedoch aber als Hinweis. Wenn "PKV-fragender" im doch gesetzlich versichert wäre, hätte es jedoch mEn tatsächlich einen Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung der Frau als Beamtin gegeben. Denn in der Regel fällt dabei ja der Tatbestandsmerkmal der "laufenden Besoldung" weg. Das führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit (vorübergehend) wegfällt, jedoch nur längstens bis die Beschäftigung wieder aufgenommen wird / die Besoldung weiter läuft.
Ich bin nicht 100% sicher, aber ich meine gelesen zu haben, dass Arbeitgeber verpflichtet wären, auch einen Zuschuss zu zahlen, wenn beide privat Versichert wären - also so wie es gefragt wurde. Aber ob das auch bei Beamten greift, weiß ich derzeit nicht.
Zwar hilft das hier nicht konkret weiter, da dieser Fall hier ja nicht vorliegt, jedoch aber als Hinweis. Wenn "PKV-fragender" im doch gesetzlich versichert wäre, hätte es jedoch mEn tatsächlich einen Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung der Frau als Beamtin gegeben. Denn in der Regel fällt dabei ja der Tatbestandsmerkmal der "laufenden Besoldung" weg. Das führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit (vorübergehend) wegfällt, jedoch nur längstens bis die Beschäftigung wieder aufgenommen wird / die Besoldung weiter läuft.
Ich bin nicht 100% sicher, aber ich meine gelesen zu haben, dass Arbeitgeber verpflichtet wären, auch einen Zuschuss zu zahlen, wenn beide privat Versichert wären - also so wie es gefragt wurde. Aber ob das auch bei Beamten greift, weiß ich derzeit nicht.
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- Postrank4
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Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es Dir darum, ob DEIN Arbeitgeber für die KV der Tochter (Gratulation!) ebenfalls noch 50% AG-Zuschuss zahlen muss, sofern die 50% Grenze (2025: 471,32 € nur für KV!) nicht schon mit dem Beitrag zu Deiner KV erreicht ist?
Meiner Kenntnis nach: JA, bin mir da ziemlich sicher, obwohl ich jetzt aus dem Stegreif keine belastbare Quelle liefern kann - würde ich aber ggfls. nachholen, wenn meine Grundannahme bzgl. Deiner Frage richtig ist.
Das gilt m.E. auch klar für Eure Konstellation (Frau Beamtin) - hier greifen zwei Bereiche ineinander, ohne sich gegenseitug aus zu hebeln:
- Kind hat Anspruch auf Beihilfe, wenn Einkommen unter X (X ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich)--> nur Restkostenversicherung nötig
- Vater hat Anspruch auf 50% AG Zuschuss für alle private versicherten Familientmitglieder (bis max 50% BBG)
Ob hier allerdings weitere Forderungen bestehen (z.B. ob Du auch Versicherungsnehmer/Antragsteller für die KV der Tochter sein musst) kann ich auch erstmal nicht adhoc beantworten.( GGfls. müsste hier dann ein VN Wechsel erfolgen)
Hoffe, das hilft erstmal weiter.
EDIT: Gerade beim nochmaligen Lesen in aller Ruhe gesehen ... da bin ich wohl irgendwo falsch abgebogen, was die Fragestellung anbelangt. Sorry.
Meiner Kenntnis nach: JA, bin mir da ziemlich sicher, obwohl ich jetzt aus dem Stegreif keine belastbare Quelle liefern kann - würde ich aber ggfls. nachholen, wenn meine Grundannahme bzgl. Deiner Frage richtig ist.
Das gilt m.E. auch klar für Eure Konstellation (Frau Beamtin) - hier greifen zwei Bereiche ineinander, ohne sich gegenseitug aus zu hebeln:
- Kind hat Anspruch auf Beihilfe, wenn Einkommen unter X (X ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich)--> nur Restkostenversicherung nötig
- Vater hat Anspruch auf 50% AG Zuschuss für alle private versicherten Familientmitglieder (bis max 50% BBG)
Ob hier allerdings weitere Forderungen bestehen (z.B. ob Du auch Versicherungsnehmer/Antragsteller für die KV der Tochter sein musst) kann ich auch erstmal nicht adhoc beantworten.( GGfls. müsste hier dann ein VN Wechsel erfolgen)
Hoffe, das hilft erstmal weiter.
EDIT: Gerade beim nochmaligen Lesen in aller Ruhe gesehen ... da bin ich wohl irgendwo falsch abgebogen, was die Fragestellung anbelangt. Sorry.
Zuletzt geändert von Peter Wolnitza am 04.01.2025, 14:42, insgesamt 1-mal geändert.
Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
@Peter: in dem Thread geht es nicht um die Krankenversicherung des Kindes, sondern der Ehefrau.
Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
hallo zusammen,
Wie auch immer: Bitte knacken, diese Nuss
Gruß
von GS
Das wiederum wäre eine Frage - oder vielleicht auch eine Nuss? - für die hier mitlesenden GKV-Experten.Saxum schreibt:
Zwar hilft das hier nicht konkret weiter, da dieser Fall hier ja nicht vorliegt, jedoch aber als Hinweis. Wenn "PKV-fragender" im doch gesetzlich versichert wäre, hätte es jedoch mEn tatsächlich einen Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung der Frau als Beamtin gegeben.
Wie auch immer: Bitte knacken, diese Nuss

Gruß
von GS
Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
Ob für die Frau, die Beamtin ist, ein Anspruch auf einen Zuschuss durch den Arbeitgeber besteht ,
ist einfach.
NEIN, es besteht keine Anspruch.
§ 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V
Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.
Man muss hier die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Familienversicherung (FAMI) beachten.
Das ist der § 10 SGB V.
Dort sind Personen, die Beamte sind, weil sie versicherungsfrei sind, NICHT in der Familienversicherung mit erfasst; allein schon aus dem Grunde, dass sie Beamte sind (die Einkommenshöhe spielt hier keine Rolle).
Jetzt zu Kind:
PS: ich hatte das hier auch schon einige Tage mitgelesen und dachte (auch), dass es um das Kind geht.
Da stellte ich mir (ohne bisher eine Antwort für mich gefunden zu haben) die Frage, ob das Kind über die Mutter mit in der Beihilfe abgesichert werden kann (das dürfte dann wohl 70 oder 80 % sein). Dann wäre die nächste Frage, ob der Vater oder die Mutter für das Kind den Rest privat versichern müsste (als 30 oder 20 %). Dann war ich gedanklich dabei den § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V wieder anzuwenden.
JA, hier würde ich (weil das Kind ja KEIN Beamter ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung eine FAMI für das Kind sehen (wenn Mutter nicht über Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und Einkommen von Vater unterhalb Mutter liegt. Jedenfalls, wenn Kind über Vater privat versichert ist, würde ich einen Anspruch gegenüber Vaters Arbeitgeber sehen.
Wenn Kind über Mutter den Rest privat versichert ist ---???? das weiß ich derzeit nicht. Evt weiß es jemand anders
ist einfach.
NEIN, es besteht keine Anspruch.
§ 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V
Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.
Man muss hier die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Familienversicherung (FAMI) beachten.
Das ist der § 10 SGB V.
Dort sind Personen, die Beamte sind, weil sie versicherungsfrei sind, NICHT in der Familienversicherung mit erfasst; allein schon aus dem Grunde, dass sie Beamte sind (die Einkommenshöhe spielt hier keine Rolle).
Jetzt zu Kind:
PS: ich hatte das hier auch schon einige Tage mitgelesen und dachte (auch), dass es um das Kind geht.
Da stellte ich mir (ohne bisher eine Antwort für mich gefunden zu haben) die Frage, ob das Kind über die Mutter mit in der Beihilfe abgesichert werden kann (das dürfte dann wohl 70 oder 80 % sein). Dann wäre die nächste Frage, ob der Vater oder die Mutter für das Kind den Rest privat versichern müsste (als 30 oder 20 %). Dann war ich gedanklich dabei den § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V wieder anzuwenden.
JA, hier würde ich (weil das Kind ja KEIN Beamter ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung eine FAMI für das Kind sehen (wenn Mutter nicht über Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und Einkommen von Vater unterhalb Mutter liegt. Jedenfalls, wenn Kind über Vater privat versichert ist, würde ich einen Anspruch gegenüber Vaters Arbeitgeber sehen.
Wenn Kind über Mutter den Rest privat versichert ist ---???? das weiß ich derzeit nicht. Evt weiß es jemand anders
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Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
Moin zusammen,
und erstmal an euch alle ein großes Danke für die rege Beteiligung. In der Tat geht es um meine Frau in Elternzeit, ich habe jetzt verstanden das für uns kein Anspruch eines AG-Zuschusses über meinen Arbeitgeber besteht.
In der Tat ist unsere Tochter auch in der PKV (mit Beihilfeberechtigung über meine Frau). An dem verbleibenden Beitrag der PKV unserer Tochter beteiligt sich mein Arbeitgeber bereits.
und erstmal an euch alle ein großes Danke für die rege Beteiligung. In der Tat geht es um meine Frau in Elternzeit, ich habe jetzt verstanden das für uns kein Anspruch eines AG-Zuschusses über meinen Arbeitgeber besteht.
In der Tat ist unsere Tochter auch in der PKV (mit Beihilfeberechtigung über meine Frau). An dem verbleibenden Beitrag der PKV unserer Tochter beteiligt sich mein Arbeitgeber bereits.
Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
GS hat geschrieben:Das wiederum wäre eine Frage - oder vielleicht auch eine Nuss? - für die hier mitlesenden GKV-Experten.
Wie auch immer: Bitte knacken, diese Nuss![]()
So schwer ist die Nuss nicht zu knacken, wenn man sich mal damit auseinandergesetzt hat. Mich hatte das Thema interessiert, da kann ich daher auch direkt an die Aussage von heinrich anknüpfen, wie untenstehend.
heinrich hat geschrieben:Dort sind Personen, die Beamte sind, weil sie versicherungsfrei sind, NICHT in der Familienversicherung mit erfasst; allein schon aus dem Grunde, dass sie Beamte sind (die Einkommenshöhe spielt hier keine Rolle).
Diese Aussage ist so nicht richtig.
Beamte sind *NICHT* mehr versicherungsfrei wenn bereits eine von zwei kumulativen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Siehe hierzu § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V: [...], wenn sie [....] Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,[...].
Auch hier gilt wie immer die Weisheit der Juristen: Normen muss man - komplett - lesen.
Konkret heißt das, zu dem Zeitpunkt wo die Besoldung (oder/und Beihilfe) endet, sei es durch familienpolitische unbezahlte Beurlaubung oder Voll-Elternzeit, endet auch dem Grunde nach die Versicherungsfreiheit, auch wenn man weiterhin im Beamtenstatus verbleibt. Daher steht auch in den Merkblättern und den Beamtengesetzen, dass zwar regelmäßig eine Beihilfe während der Elternzeit ohne Bezüge besteht, aber diese erlischt, sobald die Möglichkeit der Familienversicherung gegeben ist.
So beispielweise in Bayern im Beamtengesetz Art. 89 Abs. 4 Satz 2 BayBG.
Klar ist aber auch, im Umkehrschluss, dass sobald wieder Anspruch auf Beihilfe und Besoldung greift, dann wieder die Versicherungsfreiheit greift. Man kann entweder weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung via freiwilliger Mitgliedschaft mit lebenslanger Verbeitragung des kompletten Einkommens verbleiben oder zurück in die beihilfekonforme private Krankenversicherung gehen, sofern an eine Anwartschaft (!) gedacht wurde - wehe wenn nicht, dann bleibt gegebenenfalls nur der Basistarif offen, wenn die Gesundheitsfragen nicht mehr gut gehen. Die Anwartschaft verfällt dabei regelmäßig, wenn man sich dagegen entscheidet diese bei Versicherungsfreiheit zu ziehen.
Zuletzt geändert von Saxum am 06.01.2025, 10:27, insgesamt 1-mal geändert.
Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
Hallo saxum,
das BMI teilt m.E. deine Rechtsauffassung nicht: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffe ... -node.html
MfG
ratte1
das BMI teilt m.E. deine Rechtsauffassung nicht: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffe ... -node.html
MfG
ratte1
Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
Danke für den Hinweis, jedoch dürfte diese Aussage so auf der Webseite, meiner persönlichen Ansicht nach, wohl pauschal nicht ganz haltbar sein bzw. es berücksichtigt nicht alle Sachverhalte. Siehe auch hierzu § 92 Abs. 5 Satz 2 BBG. Die Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V hat meines Erachtens nach klare Bedingungen bei Beamten (Bezüge UND Beihilfe).
Geht es um die Elternzeit bzw. die familienbedingte Teilzeit mit Bezügen, ist die Aussage für mich insoweit korrekt. Fallen die Bezüge oder die Beihilfe jedoch weg, greift die Versicherungsfreiheit dem Grunde nach auch nicht mehr.
Ich sehe hier auch, meiner persönlichen Ansicht nach, erstmal keine andere Rechtsauffassung wie von mir erläutert. Sollte ich aber falsch liegen, wäre ich über eine Erläuterung dankbar, nicht dass ich letztendlich unabsichtlich falsche Aussagen tätige.
Geht es um die Elternzeit bzw. die familienbedingte Teilzeit mit Bezügen, ist die Aussage für mich insoweit korrekt. Fallen die Bezüge oder die Beihilfe jedoch weg, greift die Versicherungsfreiheit dem Grunde nach auch nicht mehr.
Ich sehe hier auch, meiner persönlichen Ansicht nach, erstmal keine andere Rechtsauffassung wie von mir erläutert. Sollte ich aber falsch liegen, wäre ich über eine Erläuterung dankbar, nicht dass ich letztendlich unabsichtlich falsche Aussagen tätige.
Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
Hallo saxum,
ich bin mir sehr sicher, dass ein Familienversicherungsanspruch in der GKV während der Elternzeit ausgeschlossen ist.
Erst wenn der bisher privat versicherte verbeamtete Elternteil sich im Anschluss daran in einem unbezahlten Urlaub befindet, greift - wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind - der kostenlose Schutz der Familienversicherung.
Leider habe ich keinen Zugriff auf die entsprechenden Auslegungsbestimmungen.
MfG
ratte1
ich bin mir sehr sicher, dass ein Familienversicherungsanspruch in der GKV während der Elternzeit ausgeschlossen ist.
Erst wenn der bisher privat versicherte verbeamtete Elternteil sich im Anschluss daran in einem unbezahlten Urlaub befindet, greift - wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind - der kostenlose Schutz der Familienversicherung.
Leider habe ich keinen Zugriff auf die entsprechenden Auslegungsbestimmungen.
MfG
ratte1
Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
Nr 1
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/3204
aus diesem Urteil ergibt sich, dass kein FAMI-Anspruch besteht
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/3204
aus diesem Urteil ergibt sich, dass kein FAMI-Anspruch besteht
Re: PKV AG-Zuschuss für Ehefrau während der Elternzeit
Nr. 2
Der letzte Satz des § 10 Abs. 1; ….hinter der Nummer 5 SGB V
Lautet:
Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Wann dieser Satz eingeführt wurde, weiß ich jetzt nicht. Dieser löst die Frage und bestätigt das BSG-Urteil nochmals. Dieser Satz wurde wohl deshalb eingeführt, weil es immer wieder Meinungsverschiedenheiten gegeben hat.
Der letzte Satz des § 10 Abs. 1; ….hinter der Nummer 5 SGB V
Lautet:
Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Wann dieser Satz eingeführt wurde, weiß ich jetzt nicht. Dieser löst die Frage und bestätigt das BSG-Urteil nochmals. Dieser Satz wurde wohl deshalb eingeführt, weil es immer wieder Meinungsverschiedenheiten gegeben hat.
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