Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
Guten Tag liebe Community,
langsam stoße ich an meine Grenzen und weiß nicht mehr weiter, weshalb ich mich einmal in diesem Forum zu Wort melde - in der Hoffnung, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.
Hintergrund:
1. Ich habe vom 01.01.2024 - 30.11.2024 in einer ANÜ (Arbeitnehmerüberlassung) gearbeitet und zu meinem Grundgehalt eine Projektzulage bekommen. In diesem Zeitraum betrug mein Brutto ca. 6.100€/Monat, also ca. 67.000€ bis dahin.
2. Ende November lief dann mein Projekt aus und ich habe im Dezember "nur" mein Grundgehalt von ca. 4.300€/Monat erhalten. Das ergibt ein Jahresbrutto von ca. 71.300€/Jahr --> über der JAEG
3. Hinzu kommt, dass ich zum 31.12.2024 bei meinem Arbeitgeber gekündigt habe.
4. Heißt also, dass ich 2024 durchgängig beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet habe.
Aktuell:
1. Seit 09/2023 bin ich privat versichert
2. Die Finanzabteilung meint nun, dass ich mich für den Dezember GKV-Pflichtversichern muss, da ich unter die JAEG falle
3. Meiner Meinung nach stimmt das aber nicht, da ich (1) in 2024 kumuliert über die JAEG komme und (2) zum Ende Dezember gekündigt habe, also keine weiteren Monate mit diesem Gehalt folgen würden.
4. Nun habe ich online auch gelesen, dass eine Entgeltreduzierung von max. 3 Monate NICHT zu einer Versicherungspflicht führen
5. Ich habe mit PKV und GKV gesprochen. Auch die GKV meint, dass die Finanzabteilung einfach die Meldung zur Versicherungspflicht stornieren soll.
6. Rücksprache mit einem Wirtschaftsprüfer hat ebenfalls ergeben, dass der Dezember nicht versicherungspflichtig sei
Nun bin ich daran, ein förmliches Schreiben aufzusetzen mit ggf. Zitaten aus dem geltenden Recht, um eine ordentliche Stellungnahme/Bearbeitung meines Falls (seitens Finanzabteilung) zu erreichen.
--> Es wäre super, wenn ihr hier vielleicht passende Quellen hättet.
Ich und die anderen Beteiligten sind der Meinung, dass sich es die Finanzabteilung leicht macht und meinen Fall nicht konkret betrachtet. Theoretisch hätten sie ja recht mit der Unterschreitung der JAEG, wenn ich zukünftig und in 2025 weiterhin so arbeiten würde. Allerdings wäre die Wahrscheinlichkeit, langfristig ohne erneutes ANÜ-Projekt mit dem reduzierten Gehalt weiterzuarbeiten, sehr gering.
Eventuell bin ich aber ja doch im Unrecht und die Finanzabteilung hat recht, dass ich mich für den Dezember pflichtversichern muss.
Ich freue mich auf eure Rückmeldungen und Einschätzungen.
Viele Grüße
langsam stoße ich an meine Grenzen und weiß nicht mehr weiter, weshalb ich mich einmal in diesem Forum zu Wort melde - in der Hoffnung, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.
Hintergrund:
1. Ich habe vom 01.01.2024 - 30.11.2024 in einer ANÜ (Arbeitnehmerüberlassung) gearbeitet und zu meinem Grundgehalt eine Projektzulage bekommen. In diesem Zeitraum betrug mein Brutto ca. 6.100€/Monat, also ca. 67.000€ bis dahin.
2. Ende November lief dann mein Projekt aus und ich habe im Dezember "nur" mein Grundgehalt von ca. 4.300€/Monat erhalten. Das ergibt ein Jahresbrutto von ca. 71.300€/Jahr --> über der JAEG
3. Hinzu kommt, dass ich zum 31.12.2024 bei meinem Arbeitgeber gekündigt habe.
4. Heißt also, dass ich 2024 durchgängig beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet habe.
Aktuell:
1. Seit 09/2023 bin ich privat versichert
2. Die Finanzabteilung meint nun, dass ich mich für den Dezember GKV-Pflichtversichern muss, da ich unter die JAEG falle
3. Meiner Meinung nach stimmt das aber nicht, da ich (1) in 2024 kumuliert über die JAEG komme und (2) zum Ende Dezember gekündigt habe, also keine weiteren Monate mit diesem Gehalt folgen würden.
4. Nun habe ich online auch gelesen, dass eine Entgeltreduzierung von max. 3 Monate NICHT zu einer Versicherungspflicht führen
5. Ich habe mit PKV und GKV gesprochen. Auch die GKV meint, dass die Finanzabteilung einfach die Meldung zur Versicherungspflicht stornieren soll.
6. Rücksprache mit einem Wirtschaftsprüfer hat ebenfalls ergeben, dass der Dezember nicht versicherungspflichtig sei
Nun bin ich daran, ein förmliches Schreiben aufzusetzen mit ggf. Zitaten aus dem geltenden Recht, um eine ordentliche Stellungnahme/Bearbeitung meines Falls (seitens Finanzabteilung) zu erreichen.
--> Es wäre super, wenn ihr hier vielleicht passende Quellen hättet.
Ich und die anderen Beteiligten sind der Meinung, dass sich es die Finanzabteilung leicht macht und meinen Fall nicht konkret betrachtet. Theoretisch hätten sie ja recht mit der Unterschreitung der JAEG, wenn ich zukünftig und in 2025 weiterhin so arbeiten würde. Allerdings wäre die Wahrscheinlichkeit, langfristig ohne erneutes ANÜ-Projekt mit dem reduzierten Gehalt weiterzuarbeiten, sehr gering.
Eventuell bin ich aber ja doch im Unrecht und die Finanzabteilung hat recht, dass ich mich für den Dezember pflichtversichern muss.
Ich freue mich auf eure Rückmeldungen und Einschätzungen.
Viele Grüße
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
Hallo und willkommen im Forum,
zunächst - auch ich bin der Meinung, dass keine Krankenversicherungspflicht eintritt. Es kommt auf die Jahresentgeltgrenze (JAE) und da sind die Auskünfte der GKV-Kasse als auch des Wirtschaftsprüfers meiner Auffassung nach auch richtig.
Wie sieht es aus, hat dein Arbeitgeber dir schriftlich mitgeteilt, dass Krankenversicherungspflicht zum 1.12.20924 eingetreten ist und hat er dich gefragt, bei welcher GKV-Kasse er dich anmelden soll ?
Nur dann macht ein Widerspruch deinerseits einen Sinn. Was ist nun ab 01.01.2025 ?
Wenn du Arbeitslosengeld beantragt hast und auch bekommst, wirst du wahrscheinlich sowieso ab Beginn des Arbeitslosengeldes Krankenversicherungspflichtig und musst dann in die GKV wechseln.
Hier ist eine Info zur Unterschreitung der JAE - https://www.tk.de/resource/blob/2033336/f5b4b93d2dd627659a9440aed6b858bb/beratungsblatt-krankenversicherungsfreiheit-data.pdf
Gruss
Czauderna
zunächst - auch ich bin der Meinung, dass keine Krankenversicherungspflicht eintritt. Es kommt auf die Jahresentgeltgrenze (JAE) und da sind die Auskünfte der GKV-Kasse als auch des Wirtschaftsprüfers meiner Auffassung nach auch richtig.
Wie sieht es aus, hat dein Arbeitgeber dir schriftlich mitgeteilt, dass Krankenversicherungspflicht zum 1.12.20924 eingetreten ist und hat er dich gefragt, bei welcher GKV-Kasse er dich anmelden soll ?
Nur dann macht ein Widerspruch deinerseits einen Sinn. Was ist nun ab 01.01.2025 ?
Wenn du Arbeitslosengeld beantragt hast und auch bekommst, wirst du wahrscheinlich sowieso ab Beginn des Arbeitslosengeldes Krankenversicherungspflichtig und musst dann in die GKV wechseln.
Hier ist eine Info zur Unterschreitung der JAE - https://www.tk.de/resource/blob/2033336/f5b4b93d2dd627659a9440aed6b858bb/beratungsblatt-krankenversicherungsfreiheit-data.pdf
Gruss
Czauderna
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
Danke erst einmal für deine Rückmeldung.
Ich habe - soweit mir bekannt - keine Meldung von meinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten, dass ich versicherungspflichtig sei. Wieso wirkt sich das aber deiner Meinung nach auf den Sinn des Widerspruchs aus?
Ab 01/2025 habe ich mich gesetzlich versichert, da mein Bonus, der zur Überschreitung der JAEG führt, erst in 2026 ausgezahlt wird. Ab 2026 wäre es wieder möglich, mich privat zu versichern, für 2025 allerdings nicht.
Ich habe - soweit mir bekannt - keine Meldung von meinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten, dass ich versicherungspflichtig sei. Wieso wirkt sich das aber deiner Meinung nach auf den Sinn des Widerspruchs aus?
Ab 01/2025 habe ich mich gesetzlich versichert, da mein Bonus, der zur Überschreitung der JAEG führt, erst in 2026 ausgezahlt wird. Ab 2026 wäre es wieder möglich, mich privat zu versichern, für 2025 allerdings nicht.
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
Hallo,
wie geschildert hast du ab dem 01.01.2025 einen neuen Arbeitgeber und bist in diesem Beschäftigungsverhältnis krankenversicherungspflichtig. Damit wäre vom Ablauf her alles in Ordnung. Wenn dein letzter Arbeitgeber tatsächlich darauf bestanden hat, dich ab dem 01.12.2024 für einen Kalendermonat krankenversicherungspflichtig zu setzen, dann müsste seine Meldungen im Ablauf so aussehen.
Meldungen an Krankenkasse -
1. Abmeldung zum 30.11.2024 zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wegen Ende der Krankenversicherungsfreiheit.
2. Anmeldung an Krankenkasse zu Kranken, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 01.12.2024 wegen Krankenversicherungspflicht.
3. Abmeldung an Krankenkasse zum 31.12.2024 wegen Ende der Beschäftigung.
Wenn das so gelaufen ist, dann muss dich dein ehemaliger Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen, auch um dich zu fragen welche Krankenkasse du gerne hättest. Nur wenn du keinen Wunsch hast, sucht er dir eine aus und das muss nicht die gleiche sein, welche du ab 01.01.2025 gewählt hast.
Widerspruch macht nur dann Sinn, wenn ein entsprechender Vollzug erfolgt ist, d.h. wenn 1- nicht erfolgt ist, sondern nur 3 (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung), warum dann einen Widerspruch ?.
Gruss
Czauderna
wie geschildert hast du ab dem 01.01.2025 einen neuen Arbeitgeber und bist in diesem Beschäftigungsverhältnis krankenversicherungspflichtig. Damit wäre vom Ablauf her alles in Ordnung. Wenn dein letzter Arbeitgeber tatsächlich darauf bestanden hat, dich ab dem 01.12.2024 für einen Kalendermonat krankenversicherungspflichtig zu setzen, dann müsste seine Meldungen im Ablauf so aussehen.
Meldungen an Krankenkasse -
1. Abmeldung zum 30.11.2024 zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wegen Ende der Krankenversicherungsfreiheit.
2. Anmeldung an Krankenkasse zu Kranken, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 01.12.2024 wegen Krankenversicherungspflicht.
3. Abmeldung an Krankenkasse zum 31.12.2024 wegen Ende der Beschäftigung.
Wenn das so gelaufen ist, dann muss dich dein ehemaliger Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen, auch um dich zu fragen welche Krankenkasse du gerne hättest. Nur wenn du keinen Wunsch hast, sucht er dir eine aus und das muss nicht die gleiche sein, welche du ab 01.01.2025 gewählt hast.
Widerspruch macht nur dann Sinn, wenn ein entsprechender Vollzug erfolgt ist, d.h. wenn 1- nicht erfolgt ist, sondern nur 3 (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung), warum dann einen Widerspruch ?.
Gruss
Czauderna
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
Müsste dann meine PKV nicht auch Kenntnis davon gehabt und mir den Beitrag nicht abgezogen haben?
Den Beitrag für 12/2024 habe ich nämlich abgebucht bekommen und auch eine in 2024 durchgängige Mitgliedsbescheinigung habe ich auf Anfrage erhalten.
Das einzige, was ich konkret erhalten habe, war ein Schreiben meiner ehemaligen GKV, dass für 12/2024 eine Versicherungspflicht vorliegt.
Den Beitrag für 12/2024 habe ich nämlich abgebucht bekommen und auch eine in 2024 durchgängige Mitgliedsbescheinigung habe ich auf Anfrage erhalten.
Das einzige, was ich konkret erhalten habe, war ein Schreiben meiner ehemaligen GKV, dass für 12/2024 eine Versicherungspflicht vorliegt.
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
SimoniGru hat geschrieben:Müsste dann meine PKV nicht auch Kenntnis davon gehabt und mir den Beitrag nicht abgezogen haben?
Den Beitrag für 12/2024 habe ich nämlich abgebucht bekommen und auch eine in 2024 durchgängige Mitgliedsbescheinigung habe ich auf Anfrage erhalten.
Das einzige, was ich konkret erhalten habe, war ein Schreiben meiner ehemaligen GKV, dass für 12/2024 eine Versicherungspflicht vorliegt.
Hallo,
warum denn nicht gleich - die ehemalige, das ist nicht nur die Krankenkasse, bei der du vor der PKV versichert warst, sondern auch offenbar die Krankenkasse, welche von deinem Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erhalten hat. Demnach ist also Meldung 1.2 und auch 3 an diese Krankenkasse erstattet worden. Du solltest dich mal mit der in Verbindung setzen - die will sicher aufgrund dieser Meldung auch eine Mitgliedschaft zum 01.12.2024 für dich herstellen. Jetzt macht auch dein Widerspruch, den du nicht nur an deinen ehemaligen Arbeitgeber, sondern auch (in Kopie) an deine ehemalige Krankenkasse richten solltest. Die PKV hat damit nichts zu tun, denn die bekommt keinerlei Meldungen von Arbeitgebern. Deine PKV endet aufgrund deiner Kündigung unter Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der GKV.
Gruss
Czauderna
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
Tut mir leid, die Info hätte ich hinzufügen können, das ist korrekt.
Ich hatte bereits Rücksprache mit der GKV gehalten, welche zu mir meinte, dass sie nichts machen können, da die Meldung zur Versicherungspflicht durch das Abrechnungs-Tool meines alten Arbeitgebers "in Auftrag gegeben wurde". Wie oben beschrieben meinte die GKV, die Meldung zur Versicherungspflicht müsse durch das Abrechnungs-Tool meines alten Arbeitgebers erfolgen - sie selbst können nichts machen bzw. nur der Meldung nachgehen.
Zusatz: Ich habe nochmal in dem Abrechnungstool nachgeschaut und gesehen, dass dort eine Abmeldung zur Sozialversicherung zum 30.11.2024, eine Anmeldung zum 01.12.2024 und erneut eine Abmeldung zum 31.12.2024 hinterlegt ist.
Ich hatte bereits Rücksprache mit der GKV gehalten, welche zu mir meinte, dass sie nichts machen können, da die Meldung zur Versicherungspflicht durch das Abrechnungs-Tool meines alten Arbeitgebers "in Auftrag gegeben wurde". Wie oben beschrieben meinte die GKV, die Meldung zur Versicherungspflicht müsse durch das Abrechnungs-Tool meines alten Arbeitgebers erfolgen - sie selbst können nichts machen bzw. nur der Meldung nachgehen.
Zusatz: Ich habe nochmal in dem Abrechnungstool nachgeschaut und gesehen, dass dort eine Abmeldung zur Sozialversicherung zum 30.11.2024, eine Anmeldung zum 01.12.2024 und erneut eine Abmeldung zum 31.12.2024 hinterlegt ist.
Zuletzt geändert von SimoniGru am 27.01.2025, 15:33, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
Hallo SimoniGru,
Den bereits (damals nach Lage der Dinge zu Recht) abgebuchten Dezemberbeitrag - und ggf. auch Folgebeiträge für Januar und Februar - erhältst Du zurück.
Gruß
von GS
Das trifft genau so zu, und mit dieser Mitgliedsbescheinigung aufgrund von Versicherungspflicht seit 1.12.2024 kannst Du Deine PKV-Vollversicherung innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum 30.11.2024 kündigen.Czauderna hat geschrieben:
[...]
Die PKV hat damit nichts zu tun, denn die bekommt keinerlei Meldungen von Arbeitgebern. Deine PKV endet aufgrund deiner Kündigung unter Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der GKV.
Den bereits (damals nach Lage der Dinge zu Recht) abgebuchten Dezemberbeitrag - und ggf. auch Folgebeiträge für Januar und Februar - erhältst Du zurück.
Gruß
von GS
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
GS hat geschrieben:Das trifft genau so zu, und mit dieser Mitgliedsbescheinigung aufgrund von Versicherungspflicht seit 1.12.2024 kannst Du Deine PKV-Vollversicherung innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum 30.11.2024 kündigen.
Den bereits (damals nach Lage der Dinge zu Recht) abgebuchten Dezemberbeitrag - und ggf. auch Folgebeiträge für Januar und Februar - erhältst Du zurück.
Hallo GS, danke für die Rückmeldung.
Verstehe ich deine Nachricht richtig, dass deiner Meinung nach das Abrechnungstool mich korrekt zur GKV-Versicherungspflicht gemeldet hat? Auch wenn ich bei demselben Arbeitgeber in 2024 die JAEG überschritten habe, aber nur in einem Monat rechnerisch nicht (zu wenig Monatsbrutto)?
Bzgl. der drei Monate hätte ich den Februar noch Zeit, den Sachverhalt zu klären, richtig?
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
Hallo SimoniGru,
der Zweifelsfrage, ob im Dezember 2024 schon Versicherungspflicht eingetreten war oder doch nicht, bin ich nicht weiter nachgegangen, weil nach Deinen weiteren Ausführungen unabhängig davon seit Januar 2025 wegen Arbeitgeberwechsel unstrittig Versicherungspflicht eingetreten ist, bis auf Weiteres wohl mindestens bis Jahresende 2025.
(Achte auf jeden Fall darauf, dass Deine Einkommensverhältnisse im Hinblick auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 sich schon spätestens im Dezember 2025 ändern und nicht erst zum 1.1.2026, sonst geht es Dir wie Achilles mit seiner Schildkröte.
)
Hinzu kommt das für Dezember 2024 geltende vergleichsweise niedrige beitragspflichtige Bruttogehalt von 4.300 €, wodurch der GKV-Beitrag in die Nähe Deines (bisher nicht genannten) PKV-Beitrages rücken dürfte, womit der Unterschied zwischen beiden im Hinblick auf eine Beitragsersparnis durch den um 1 Monat länger laufenden PKV-Vertrag vernachlässigbar sein könnte.
Mit der Folge, dass man sich deshalb in der Gesamtbetrachtung praktischerweise das komplex erscheinende Widerspruchsverfahren auch schenken könnte - es sei denn, Du hättest im Dezember noch aufwendige Behandlungen gehabt, deren Erstattung durch die PKV mit dem Vertragsende 30.11.24 entfiele und die GKV dafür nicht oder zum größten Teil nicht aufkäme.
Wie auch immer, natürlich bedauerlich, dass der PKV-Vertrag beendet ist oder zumindest ein gutes Jahr pausieren muss, unabhängig von der Dezember-Affäre. Sollte es Deiner Meinung nach bei einer Pause bleiben und nicht zum "Adieu", empfehle ich statt der blanken Kündigung einen Wechsel in die kleine Anwartschaftsversicherung, so dass Dir nach dem Ende der aktuellen Versicherungspflicht eneute Gesundheitsfragen erspart bleiben. Man weiß ja nie, was man sich in 12 Monaten an Erkrankungen, Unfallfolgen etc. so alles einfangen kann.
Gruß
von GS
der Zweifelsfrage, ob im Dezember 2024 schon Versicherungspflicht eingetreten war oder doch nicht, bin ich nicht weiter nachgegangen, weil nach Deinen weiteren Ausführungen unabhängig davon seit Januar 2025 wegen Arbeitgeberwechsel unstrittig Versicherungspflicht eingetreten ist, bis auf Weiteres wohl mindestens bis Jahresende 2025.
(Achte auf jeden Fall darauf, dass Deine Einkommensverhältnisse im Hinblick auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 sich schon spätestens im Dezember 2025 ändern und nicht erst zum 1.1.2026, sonst geht es Dir wie Achilles mit seiner Schildkröte.

Hinzu kommt das für Dezember 2024 geltende vergleichsweise niedrige beitragspflichtige Bruttogehalt von 4.300 €, wodurch der GKV-Beitrag in die Nähe Deines (bisher nicht genannten) PKV-Beitrages rücken dürfte, womit der Unterschied zwischen beiden im Hinblick auf eine Beitragsersparnis durch den um 1 Monat länger laufenden PKV-Vertrag vernachlässigbar sein könnte.
Mit der Folge, dass man sich deshalb in der Gesamtbetrachtung praktischerweise das komplex erscheinende Widerspruchsverfahren auch schenken könnte - es sei denn, Du hättest im Dezember noch aufwendige Behandlungen gehabt, deren Erstattung durch die PKV mit dem Vertragsende 30.11.24 entfiele und die GKV dafür nicht oder zum größten Teil nicht aufkäme.
Wie auch immer, natürlich bedauerlich, dass der PKV-Vertrag beendet ist oder zumindest ein gutes Jahr pausieren muss, unabhängig von der Dezember-Affäre. Sollte es Deiner Meinung nach bei einer Pause bleiben und nicht zum "Adieu", empfehle ich statt der blanken Kündigung einen Wechsel in die kleine Anwartschaftsversicherung, so dass Dir nach dem Ende der aktuellen Versicherungspflicht eneute Gesundheitsfragen erspart bleiben. Man weiß ja nie, was man sich in 12 Monaten an Erkrankungen, Unfallfolgen etc. so alles einfangen kann.
Gruß
von GS
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
GS hat geschrieben:Hallo SimoniGru,
der Zweifelsfrage, ob im Dezember 2024 schon Versicherungspflicht eingetreten war oder doch nicht, bin ich nicht weiter nachgegangen, weil nach Deinen weiteren Ausführungen unabhängig davon seit Januar 2025 wegen Arbeitgeberwechsel unstrittig Versicherungspflicht eingetreten ist, bis auf Weiteres wohl mindestens bis Jahresende 2025.
(Achte auf jeden Fall darauf, dass Deine Einkommensverhältnisse im Hinblick auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 sich schon spätestens im Dezember 2025 ändern und nicht erst zum 1.1.2026, sonst geht es Dir wie Achilles mit seiner Schildkröte.)
Hinzu kommt das für Dezember 2024 geltende vergleichsweise niedrige beitragspflichtige Bruttogehalt von 4.300 €, wodurch der GKV-Beitrag in die Nähe Deines (bisher nicht genannten) PKV-Beitrages rücken dürfte, womit der Unterschied zwischen beiden im Hinblick auf eine Beitragsersparnis durch den um 1 Monat länger laufenden PKV-Vertrag vernachlässigbar sein könnte.
Mit der Folge, dass man sich deshalb in der Gesamtbetrachtung praktischerweise das komplex erscheinende Widerspruchsverfahren auch schenken könnte - es sei denn, Du hättest im Dezember noch aufwendige Behandlungen gehabt, deren Erstattung durch die PKV mit dem Vertragsende 30.11.24 entfiele und die GKV dafür nicht oder zum größten Teil nicht aufkäme.
Wie auch immer, natürlich bedauerlich, dass der PKV-Vertrag beendet ist oder zumindest ein gutes Jahr pausieren muss, unabhängig von der Dezember-Affäre. Sollte es Deiner Meinung nach bei einer Pause bleiben und nicht zum "Adieu", empfehle ich statt der blanken Kündigung einen Wechsel in die kleine Anwartschaftsversicherung, so dass Dir nach dem Ende der aktuellen Versicherungspflicht eneute Gesundheitsfragen erspart bleiben. Man weiß ja nie, was man sich in 12 Monaten an Erkrankungen, Unfallfolgen etc. so alles einfangen kann.
Gruß
von GS
Mir geht es prinzipiell nicht um den Beitrag im Dezember und die damit 'eingesparten' 50-100€, sondern mir geht es (mittlerweile) ums Prinzip und dann noch um die Beitragsrückerstattung, welche ich für 2024 bekommen würde, sofern ich diese 12 Monate dort versichert bin.
Mit der GKV habe ich überhaupt gar kein Problem und die Anwartschaft habe ich ebenfalls zur Berechnung in Auftrag gegeben.
--> In diesem Beitrag geht es mir ausschließlich darum, ob ich zu Recht von der Finanzabteilung in die gesetzliche gestuft wurde (für Dezember) oder nicht. Also, ob ich im Dezember DOCH privat versichert bin.
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
auch ich finde, dass die Finanzabteilung es korrekt gemacht hat.
Sollte es dir nur um eine Erstattung der privaten KV-Beiträge gehen, dann sollte evt mal mit der
privaten Krankenversicherung gesprochen werden, ob es möglich ist,
die private Voll-KV nicht zum 30.11.2024 zu kündigen , sondern zum 31.12.2024.
Dieser eine Monat "mehr" an Beitrag würde Dir dann evt 3 Monate (ich weiß nicht ob es 3 Monate sind)
Erstattung bereiten.
Sollte es dir nur um eine Erstattung der privaten KV-Beiträge gehen, dann sollte evt mal mit der
privaten Krankenversicherung gesprochen werden, ob es möglich ist,
die private Voll-KV nicht zum 30.11.2024 zu kündigen , sondern zum 31.12.2024.
Dieser eine Monat "mehr" an Beitrag würde Dir dann evt 3 Monate (ich weiß nicht ob es 3 Monate sind)
Erstattung bereiten.
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
heinrich hat geschrieben:auch ich finde, dass die Finanzabteilung es korrekt gemacht hat.
Sollte es dir nur um eine Erstattung der privaten KV-Beiträge gehen, dann sollte evt mal mit der
privaten Krankenversicherung gesprochen werden, ob es möglich ist,
die private Voll-KV nicht zum 30.11.2024 zu kündigen , sondern zum 31.12.2024.
Dieser eine Monat "mehr" an Beitrag würde Dir dann evt 3 Monate (ich weiß nicht ob es 3 Monate sind)
Erstattung bereiten.
Hallo Heinrich,
lese ich das richtig - Du meinst auch, dass Krankenversicherungspflicht am 01.12.2024 eingetreten ist, obwohl die Beschäftigung zum 31.12.2024 geendet hat, und das, weil nur im letzten Monat das Bruttoentgelt niedriger war ?.
Gruss
Czauderna
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
heinrich hat geschrieben:auch ich finde, dass die Finanzabteilung es korrekt gemacht hat.
Sollte es dir nur um eine Erstattung der privaten KV-Beiträge gehen, dann sollte evt mal mit der
privaten Krankenversicherung gesprochen werden, ob es möglich ist,
die private Voll-KV nicht zum 30.11.2024 zu kündigen , sondern zum 31.12.2024.
Dieser eine Monat "mehr" an Beitrag würde Dir dann evt 3 Monate (ich weiß nicht ob es 3 Monate sind)
Erstattung bereiten.
Hallo heinrich, wieso hat die Finanzabteilung es korrekt gemacht? Ich bin doch jährlich gesehen (gleicher Arbeitgeber, aber nur ein Monat < rechnerischer JAEG) über der JAEG.
LG
Re: Laut Finanzabteilung versicherungspflichtig
ja Czauderna: ich bin auch dabei, dass ab 1.12.2024 Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und Pflege natürlich)
eingetreten ist.
https://www.tk.de/resource/blob/2038142 ... e-data.pdf
Pkt 2.5.... bei jeder Änderung ist eine neue Prüfung vorzunehmen
Fragesteller:
man nimmt nicht das gesamte Einkommen in einem Kalenderjahr.
Also nicht 1.1.24 bis 31.12.24
Man nimmt das monatliche Einkommen x 12.
Hier war am 1.12.24 die Änderung
Dieses Gehalt nimmt man x 12 (also fiktiv 1.12.24 bis 30.11.25).
Das Ergebnis vergleicht man dann mit der JAE-Grenze des Jahres der Änderung; also 2024.
eingetreten ist.
https://www.tk.de/resource/blob/2038142 ... e-data.pdf
Pkt 2.5.... bei jeder Änderung ist eine neue Prüfung vorzunehmen
Fragesteller:
man nimmt nicht das gesamte Einkommen in einem Kalenderjahr.
Also nicht 1.1.24 bis 31.12.24
Man nimmt das monatliche Einkommen x 12.
Hier war am 1.12.24 die Änderung
Dieses Gehalt nimmt man x 12 (also fiktiv 1.12.24 bis 30.11.25).
Das Ergebnis vergleicht man dann mit der JAE-Grenze des Jahres der Änderung; also 2024.
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