nicht versichert - was nun
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nicht versichert - was nun
Hallo Forum,
ich gehöre also auch zu den Heinis.
Also: Über die Eltern privat mitversichert, nach dem Studium rausgerutscht, seitdem nicht versichert, selbständig, läuft schlecht, Basistarif zu hoch.
So, was also tun?
-Da ich überlege, das Gewerbe aufzugeben und mich arbeitssuchend zu melden-käme ich dadurch erstmal in die GKV zurück?
(eine Befreiung von der Versicherungspflicht habe ich während des Studiums mal beantragt)
-Fände sich denn eine PKV, die mich nach ärztlicher Untersuchung zu einem günstigen Standard-Tarif und nicht zum gesetzl. Basistarif versichert?
Für Hilfe dankbar,
Eiche
ich gehöre also auch zu den Heinis.
Also: Über die Eltern privat mitversichert, nach dem Studium rausgerutscht, seitdem nicht versichert, selbständig, läuft schlecht, Basistarif zu hoch.
So, was also tun?
-Da ich überlege, das Gewerbe aufzugeben und mich arbeitssuchend zu melden-käme ich dadurch erstmal in die GKV zurück?
(eine Befreiung von der Versicherungspflicht habe ich während des Studiums mal beantragt)
-Fände sich denn eine PKV, die mich nach ärztlicher Untersuchung zu einem günstigen Standard-Tarif und nicht zum gesetzl. Basistarif versichert?
Für Hilfe dankbar,
Eiche
Re: nicht versichert - was nun
eiche hat geschrieben:Hallo Forum,
-Fände sich denn eine PKV, die mich nach ärztlicher Untersuchung zu einem günstigen Standard-Tarif und nicht zum gesetzl. Basistarif versichert?
Ja .
Tja, eiche, was soll ich Dir posten.
Du gehörst ins Lager der privaten Kv, da Du dort offensichtlich zuletzt restkostenversichert gewesen bist.
Zudem bist Du seit dem 01.01.2009 verpflichtet eine priv. Krankenversicherung abzuschliessen (vgl. § 193 Abs. 3 VVG).
Wenn Du jetzt nichts machst, dann erwischt es Dich irgendwann später. Du zahlst dann sogar einen sog. Strafzuschlag, obwohl Du rückwirkend keinen Leistungsanspruch hast. Für diesen Strafzuschlag mutet der Gesetzgeber Dir sogar die Aufnahme eines Kredites zu.
Der erste Monat der verspäteteten Anzeige zur priv. Kv ist frei. Die Anzeigepflicht beginnt ab Januar 2009; ergo ist der Januar kostenlos. Für den 2. - 5. Monat zahlst Du jeweils einen Monatsbeitrag als Strafzuschlag. Ab dem 6. Monat ist es nur noch 1/6 der Prämie. Nocheinmal, Strafzuschlag, aber keine Leistungen.
Ich kann Dir nur empfehlen, dass Du dich im Schweinsgalopp mit einer priv. Kv in Verbindung setzt und die Angelegenheit klärst.
Der sog. Basistarif wird bei Dir vermutlich schon 569,83 Euro betragen, hierauf hast Du einen Anspruch. Vielleicht bietet Dir die priv. einen anderen günstigeren Tarif an, wobei sie dieses nicht muss.
Du gehörst ins Lager der privaten Kv, da Du dort offensichtlich zuletzt restkostenversichert gewesen bist.
Zudem bist Du seit dem 01.01.2009 verpflichtet eine priv. Krankenversicherung abzuschliessen (vgl. § 193 Abs. 3 VVG).
Wenn Du jetzt nichts machst, dann erwischt es Dich irgendwann später. Du zahlst dann sogar einen sog. Strafzuschlag, obwohl Du rückwirkend keinen Leistungsanspruch hast. Für diesen Strafzuschlag mutet der Gesetzgeber Dir sogar die Aufnahme eines Kredites zu.
Der erste Monat der verspäteteten Anzeige zur priv. Kv ist frei. Die Anzeigepflicht beginnt ab Januar 2009; ergo ist der Januar kostenlos. Für den 2. - 5. Monat zahlst Du jeweils einen Monatsbeitrag als Strafzuschlag. Ab dem 6. Monat ist es nur noch 1/6 der Prämie. Nocheinmal, Strafzuschlag, aber keine Leistungen.
Ich kann Dir nur empfehlen, dass Du dich im Schweinsgalopp mit einer priv. Kv in Verbindung setzt und die Angelegenheit klärst.
Der sog. Basistarif wird bei Dir vermutlich schon 569,83 Euro betragen, hierauf hast Du einen Anspruch. Vielleicht bietet Dir die priv. einen anderen günstigeren Tarif an, wobei sie dieses nicht muss.
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och ne,
ich weiß jetzt schon welche die Beste Gesellschaft dieser Software ist, dazu benutze ich meine Glaskugel
Hallo Eiche, Selbstständige mit relativ geringen Einkommen sind in der Regel nicht das Klientel einer privaten Krankenversicherung.
Ich würde mich um gesetzlichen Schutz bemühen.
Folgende Wege kommen in Betracht:
Gewerbe abmelden, heiraten einen Sozialversicherungspflichtigen Job (401)
Gruß
ich weiß jetzt schon welche die Beste Gesellschaft dieser Software ist, dazu benutze ich meine Glaskugel
Hallo Eiche, Selbstständige mit relativ geringen Einkommen sind in der Regel nicht das Klientel einer privaten Krankenversicherung.
Ich würde mich um gesetzlichen Schutz bemühen.
Folgende Wege kommen in Betracht:
Gewerbe abmelden, heiraten einen Sozialversicherungspflichtigen Job (401)
Gruß
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- Postrank3
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- Postrank3
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Oh klasse, wovon träumst Du nachts?
Aha, was willst Du mir derzeit verkaufen?
Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes ab dem 01.01.2009.
Damit ist jeder bei einer PKV kraft Gesetzes ab dem 01.01.2009 versichert, obwohl er dieses nicht angezeigt hat. D. h. er bekommt auch Leistungen für den Monat Janaur 2009, obwohl er den Vertrag für die PKV erst im März 2009 abschliesst? Meinst Du jenes?
Aber dann sollten wir zuerst den § 2 VVG (Rückwärtsversicherung) ersatzlos streichen, weil er keinen Sinn macht und überflüssig ist.
Aber KV-Management lese Dir erst einmal die einschlägigen rechtlichen Normen durch und danach sollten wir diskutiren. Vorher bringt es nichts!!
Aha, was willst Du mir derzeit verkaufen?
Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes ab dem 01.01.2009.
Damit ist jeder bei einer PKV kraft Gesetzes ab dem 01.01.2009 versichert, obwohl er dieses nicht angezeigt hat. D. h. er bekommt auch Leistungen für den Monat Janaur 2009, obwohl er den Vertrag für die PKV erst im März 2009 abschliesst? Meinst Du jenes?
Aber dann sollten wir zuerst den § 2 VVG (Rückwärtsversicherung) ersatzlos streichen, weil er keinen Sinn macht und überflüssig ist.
Aber KV-Management lese Dir erst einmal die einschlägigen rechtlichen Normen durch und danach sollten wir diskutiren. Vorher bringt es nichts!!
@KV-Management: Zum Beispiel hier anfangen, in dem Thread habe ich den Rossi schließlich überzeugt, daß eine Versicherungpflicht nach VVG nicht das Gleiche ist wie eine Pflichtversicherung nach SGB. (Teilweise etwas historisch, inzwischen ist ja klar, daß der Basistarif keine Wartezeiten hat und laufende Behandlungen nicht ausschließt.)
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- Postrank7
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Einige Punkte sind mir noch nicht ganz klar:
z.B. § 193(4) VVG: "Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags."
- wenn jetzt ein der PKV zuzuordnender Nichtversicherter im Februar zum 01.03.09 einen PKV-Vertrag abschließt; wie hoch ist der Strafzuschlag? Streng nach dem Gesetztestext ("einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung") ist meines Erachtens nur ein Strafzuschlag für Februar und natürlich der normale Beitrag für März fällig. In den Medien ist zu lesen, dass dann aber ab Januar zu zahlen sei.
- was ist die Bemessungsgrundlage für den Strafzuschlag - immer der teure Basistarif? Bzw. falls die PKV den Nichtversicherten in einen günstigeren Normaltarif aufnimmt, ist auch nur dieser Normaltarif die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag?
- Was passiert bei einem Wechsel in die GKV (z.B. infolge der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung)? Ein Vertrag mit einer PKV und damit auch der Strafzuschlag kommen dann ohne weiteres ja nicht mehr zustande. Und die GKV kann keine Nachforderungen stellen, da als zuletzt privat Versicherter keine Versicherungspflicht in der GKV bestand.
Danke und Grüße
Dipling
z.B. § 193(4) VVG: "Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags."
- wenn jetzt ein der PKV zuzuordnender Nichtversicherter im Februar zum 01.03.09 einen PKV-Vertrag abschließt; wie hoch ist der Strafzuschlag? Streng nach dem Gesetztestext ("einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung") ist meines Erachtens nur ein Strafzuschlag für Februar und natürlich der normale Beitrag für März fällig. In den Medien ist zu lesen, dass dann aber ab Januar zu zahlen sei.
- was ist die Bemessungsgrundlage für den Strafzuschlag - immer der teure Basistarif? Bzw. falls die PKV den Nichtversicherten in einen günstigeren Normaltarif aufnimmt, ist auch nur dieser Normaltarif die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag?
- Was passiert bei einem Wechsel in die GKV (z.B. infolge der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung)? Ein Vertrag mit einer PKV und damit auch der Strafzuschlag kommen dann ohne weiteres ja nicht mehr zustande. Und die GKV kann keine Nachforderungen stellen, da als zuletzt privat Versicherter keine Versicherungspflicht in der GKV bestand.
Danke und Grüße
Dipling
Dipling hat geschrieben:... ist meines Erachtens nur ein Strafzuschlag für Februar und natürlich der normale Beitrag für März fällig.
Sehe ich auch so, siehe den Link oben. Wobei ab dem zweiten März dann auch ein Strafzuschlag für den März hinzukommt, nur am Monatsersten noch nicht.
Dipling hat geschrieben:In den Medien ist zu lesen, dass dann aber ab Januar zu zahlen sei.
Tja. Ich hatte neulich der FTD geschrieben, weil sie in einem eigentlich guten Artikel zur Versicherungspflicht einen mit solchen Fehlinformationen gespickten Absatz hatte. Die Autorin hat mir sogar geantwortet, konnte aber meine Einwände nicht nachvollziehen; PKV-Verband und andere Quellen hätten ihr das anders dargestellt.
Dipling hat geschrieben:- was ist die Bemessungsgrundlage für den Strafzuschlag - immer der teure Basistarif? Bzw. falls die PKV den Nichtversicherten in einen günstigeren Normaltarif aufnimmt, ist auch nur dieser Normaltarif die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag?
Meiner Meinung nach letzteres. Aber auch da gibt es eben abweichende Ansichten.
Dipling hat geschrieben:- Was passiert bei einem Wechsel in die GKV (z.B. infolge der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung)?
Ja, nichts. Das ist der Hauptpreis bei diesem Russischen Roulette.
Tja, der sog. Strafzuschlag ist auch in einer Summe fällig.
Und da hat sich unser lieber Gesetzgeber auch noch ne Gemeinheit einfallen lassen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf ist es sog. zumutbar, dass der Kunde hier einen Kredit aufnimmt. Will heissen, die priv. Kv. fordern vermutlich 5 Bescheinigungen, dass gfs. kein Kredit möglich ist. Uspela!!!
Und da hat sich unser lieber Gesetzgeber auch noch ne Gemeinheit einfallen lassen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf ist es sog. zumutbar, dass der Kunde hier einen Kredit aufnimmt. Will heissen, die priv. Kv. fordern vermutlich 5 Bescheinigungen, dass gfs. kein Kredit möglich ist. Uspela!!!
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