Verdienstausfall

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Ernst August
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Verdienstausfall

Beitragvon Ernst August » 05.05.2008, 09:30

Liegt Verdienstausfall nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung vor, wenn bei einer 1Mann GmbH der Geschäftsführer keinen Arbeitsvertrag hat, aber sich monatlich ein Darlehen (mit Darlehensvertrag wie unter fremden Dritten) von 2.000,00 € auszahlt.

Arbeitsunfähigkeit ist durch Krankheit verursacht.
Verdienstausfall ist eingetreten, weil die GmbH während der Arbeitsunfähigkeit kein Darlehen auszahlen kann.

Direkter Verdienstausfall = kein Lohn
Indirekter Verdienstausfall = keine Darlehensauszahlung

fwilke
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Beitragvon fwilke » 05.05.2008, 10:52

Hallo Ernst August (von Hannover?),

da sag ich mal spontan: Kein Verdienst (über einen Arbeitsvertrag), kein Verdienstausfall.

Der Verdienstausfall ist ja auch nicht direkt in der Krankheit des Geschäftsführers begründet.

Ansonsten kommt's natürlich sehr auf die Formulierung der KTG-Bedingungen an, hier insbesondere auf die Definition von "Einkommen".

Wer sieht's anders?

Frank Wilke

Ernst August
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Verdienstausfall

Beitragvon Ernst August » 05.05.2008, 11:50

Die GmbH kann nur durch ihren Geschäftsführer nach außen handeln. Im Innenverhältnis besteht jedoch kein Arbeitsvertrag mit ihm. Die GmbH beschäftigt keine Arbeitnehmer sie erbringt aber Leistungen, die durch den Geschäftsführer erstellt sind. D.h. nur der Geschäftsführer hat Leistungen für die GmbH erbracht. Nur, wenn dieser Leistungen für die GmbH erbringt ist diese in der Lage ihm ein Darlehen zu geben.
Die GmbH versteuert ihren Gewinn nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Geschäftsführer verwendet den Verdienst, der durch seine Leistung entsteht. Hat die GmbH kein Verdienst wird das Darlehen vertragsgemaß nicht bedient.

Verdienstausfall beim Krankenhaustagegeld??????????????????????

DKV-Service-Center
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Beitragvon DKV-Service-Center » 05.05.2008, 12:52

Hallo Ernst August,
Es kommt im hohen Maaß e auf die Gesellschaft und den Tarif an. Im Regelfall schließe ich mich meinem Vorredner an.
Keine Leistung im vorliegendem Fall, aber das ist ohne Kenntniss der Aktenlage ein Blick in die Glaskugel.
Ich würde mich direkt an die Gesellschaft wenden oder jemanden der sich auskennt mal einen Blick in die Vertragsbedingungen werfen lassen.
Im vorliegenden Fall würde ich aber auch einmal die Versicherungspflicht prüfen lassen.
Gruß


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