Anspruch auf Krankengeld
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Anspruch auf Krankengeld
Darf eine deutsche Versicherung eine Leistungseinschränkung beim KTV vornehmen, nur weil sich der Hauptwohnsitz in EU-Ausland befindet? Wäre das nicht eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes (innerhalb der EU)?
Re: Anspruch auf Krankengeld
deutsche Versicherung..
was meinst Du.. gesetzliche oder private Krankenversicherung.
KTV ??? bitte keine Abkürzungen schreiben. Was ist KTV
Kannst Du genauer sagen, warum eine Leistungseinschränkung vorliegt
was meinst Du.. gesetzliche oder private Krankenversicherung.
KTV ??? bitte keine Abkürzungen schreiben. Was ist KTV
Kannst Du genauer sagen, warum eine Leistungseinschränkung vorliegt
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Re: Anspruch auf Krankengeld
sorry...
Darf eine private Krankenversicherung die Leistungen einer Krankentagegeldversicherung für Grenzgänger einschränken, wenn der Wohnsitz außerhalb Deutschlands liegt (jedoch in der EU, wie hier zB in Polen)?
Mit Leistungseinschränkungen ist gemeint, dass die Versicherung bei einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands nur für jene Krankentage leistet, an denen man sich stationär in einem Krankenhaus befindet, nicht jedoch für jene Tage, wo man arbeitsunfähig zu Hause ist. Steht so auch in den Versicherungsbedingungen, jedoch frage ich mich ob diese deutliche Benachteiligung aufgrund des Wohnsitzes innerhalb der EU dennoch rechtmäßig ist?
Darf eine private Krankenversicherung die Leistungen einer Krankentagegeldversicherung für Grenzgänger einschränken, wenn der Wohnsitz außerhalb Deutschlands liegt (jedoch in der EU, wie hier zB in Polen)?
Mit Leistungseinschränkungen ist gemeint, dass die Versicherung bei einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands nur für jene Krankentage leistet, an denen man sich stationär in einem Krankenhaus befindet, nicht jedoch für jene Tage, wo man arbeitsunfähig zu Hause ist. Steht so auch in den Versicherungsbedingungen, jedoch frage ich mich ob diese deutliche Benachteiligung aufgrund des Wohnsitzes innerhalb der EU dennoch rechtmäßig ist?
Re: Anspruch auf Krankengeld
Dies ist in der Tat so in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung geregelt, §1 Satz 8.
Ob das rechtmäßig ist wird Dir hier wohl niemand beantworten können, wir sind keine Juristen. Aber bei den privaten Versicherern sind etliche Juristen beschäftigt, die werden diese AVB sicherlich vor der Inkraftsetzung gründlich geprüft haben.
Ob das rechtmäßig ist wird Dir hier wohl niemand beantworten können, wir sind keine Juristen. Aber bei den privaten Versicherern sind etliche Juristen beschäftigt, die werden diese AVB sicherlich vor der Inkraftsetzung gründlich geprüft haben.
Re: Anspruch auf Krankengeld
Das haben die natürlich. Diese Bedingungen sind ja nun schon über 15 Jahre alt und gelten immer noch.RolandPKV schreibt:
Ob das rechtmäßig ist wird Dir hier wohl niemand beantworten können, wir sind keine Juristen. Aber bei den privaten Versicherern sind etliche Juristen beschäftigt, die werden diese AVB sicherlich vor der Inkraftsetzung gründlich geprüft haben.
Aber war das nicht in ähnlich ferner Vergangenheit auch mal mit den - nicht von ungefähr - geschlechtsabhängig kalkulierten Beiträgen so?
Bis dann mal eine europäische Spitzenstaatsanwältin kam und sie mittels EUGH abgesägt hatte. Mit der versicherungsmathematisch zwingenden Folge, dass die Beiträge für Männer ins Kraut schossen und die für Frauen quasi da gebieben waren, wo sie schon vorher waren? Aber egal, das Recht hatte gesiegt.
Vergleichbares blüht dann den KT-Beiträgen, wenn ein Anspruch auf sie auch durch das Testat eines Doktor Dingsbums aus D-Ausland, aber EU-Inland festgeschrieben wird, ohne dass es gleichzeitig eine ebenso europarechtlich hinterlegte Revisions- bzw. Durchgriffsmöglichkeit zum Prüfen des betreffenden Einzelfalls gibt.
Re: Anspruch auf Krankengeld
Die zitierte Bedingung erscheint mir in der Tat fragwürdig. Ob sich eine Versicherung auf diese Bedingung berufen kann, kann am Ende nur ein Gericht beantworten.
Gegen die Versicherung spricht m.E., dass Krankenversicherungen in der Regel überhaupt kein Problem haben, Arztrechnungen und Behandlungen, die im Ausland erbracht wurden, zu erstatten. Also können sie auch ohne Weiteres die medizinische Notwendigkeit dieser Leistungen überprüfen. In der Regel sind auch englische Rechnungen und Arztbriefe kein Problem - in anderen Fällen kann die Versicherung verlangen, dass der Versicherungsnehmer diese auf eigene Kosten übersetzen lässt.
Weshalb das bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit plötzlich nicht mehr möglich sein sollte, erschließt sich mir nicht. Auch hier kann die Versicherung sowohl eine Befreiung von der Schweigepflicht verlangen und dann Auskünfte der behandelnden Ärzte einholen als auch ggf. den Versicherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten um Vorlage von Arztbriefen bitten oder ihn sogar durch Vertrauensärzte der Versicherung begutachten lassen. Auch evtl. notwendige Übersetzungskosten könnten auf den Versicherungsnehmer abgewälzt werden.
Gegen die Versicherung spricht m.E., dass Krankenversicherungen in der Regel überhaupt kein Problem haben, Arztrechnungen und Behandlungen, die im Ausland erbracht wurden, zu erstatten. Also können sie auch ohne Weiteres die medizinische Notwendigkeit dieser Leistungen überprüfen. In der Regel sind auch englische Rechnungen und Arztbriefe kein Problem - in anderen Fällen kann die Versicherung verlangen, dass der Versicherungsnehmer diese auf eigene Kosten übersetzen lässt.
Weshalb das bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit plötzlich nicht mehr möglich sein sollte, erschließt sich mir nicht. Auch hier kann die Versicherung sowohl eine Befreiung von der Schweigepflicht verlangen und dann Auskünfte der behandelnden Ärzte einholen als auch ggf. den Versicherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten um Vorlage von Arztbriefen bitten oder ihn sogar durch Vertrauensärzte der Versicherung begutachten lassen. Auch evtl. notwendige Übersetzungskosten könnten auf den Versicherungsnehmer abgewälzt werden.
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