Folgende Frage:
Ein Azubi (Beamtenanwärter) einer Stadtverwaltung, 23 Jahre.
Er hat bei der Antragstellung zur PKV "vergessen", dass er seit 10 Jahren regelmäißig in
psychiatrischer Behandlung ist.
Die PKV hat den Vertrag wegen Verstoß gegen die vorvertraglichen Anzeigepflicht rückwirkend storniert.
Der Azubi hat nun einen Anwalt eingeschaltet, der gegen die PKV vorgehen soll (das ist natürlich ohne Aussicht auf Erfolg).
Frage:
hat die Person trotzdem einen Anspruch auf Beihilfe ? (mir wurde geflüstert: nein///// das kann ich aber nicht richtig glauben)
private Krankenversicherung hat Vertrag storniert. Trotzdem Beihilfe ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: private Krankenversicherung hat Vertrag storniert. Trotzdem Beihilfe ?
Hallo heinrich
wetten würde ich auch nicht auf den gerichtlichen Erfolg des Anwalts in diesem Fall.
Der Mandant hat zwei Optionen.
Die unwahrscheinliche: Sein Anwalt schafft es wie auch immer, und der Vertrag wird wieder aufgepumpt, dann mindestens mit Risikozuschlag, und das Fragezeichen hinter dem Beihilfeanspruch verschwindet. Es war aber auch nie vorhanden (s.u.).
Die höchstwahrscheinliche: Der Anwalt scheitert vor Gericht oder aber kennt sich aus und redet es dem Mandanten vorher schon aus:
Dann "darf" der Mandant sich einen anderen PKV-Anbieter aussuchen, um dort in den Beihilfebasistarif BTB 50 einzusickern. Die nächstbeste andere PKV, die bei drei nicht auf den Bäumen war, muss ihn dann versichern. Und schwupps, hat sich das Thema Beihilfe schon wieder zu seinen Gunsten geklärt.
Die Kurzversion: Da er so oder so einen beihilfekonformen PKV-Schutz (auch der BTB 50 ist so einer) haben wird, stellt sich die Eingangsfrage in praxi nicht.
Gruß
von GS
wetten würde ich auch nicht auf den gerichtlichen Erfolg des Anwalts in diesem Fall.
Der Mandant hat zwei Optionen.
Die unwahrscheinliche: Sein Anwalt schafft es wie auch immer, und der Vertrag wird wieder aufgepumpt, dann mindestens mit Risikozuschlag, und das Fragezeichen hinter dem Beihilfeanspruch verschwindet. Es war aber auch nie vorhanden (s.u.).
Die höchstwahrscheinliche: Der Anwalt scheitert vor Gericht oder aber kennt sich aus und redet es dem Mandanten vorher schon aus:
Dann "darf" der Mandant sich einen anderen PKV-Anbieter aussuchen, um dort in den Beihilfebasistarif BTB 50 einzusickern. Die nächstbeste andere PKV, die bei drei nicht auf den Bäumen war, muss ihn dann versichern. Und schwupps, hat sich das Thema Beihilfe schon wieder zu seinen Gunsten geklärt.
Die Kurzversion: Da er so oder so einen beihilfekonformen PKV-Schutz (auch der BTB 50 ist so einer) haben wird, stellt sich die Eingangsfrage in praxi nicht.
Gruß
von GS
Re: private Krankenversicherung hat Vertrag storniert. Trotzdem Beihilfe ?
hallo GS,
aber wenn die Person laaaaange rumtrödelt und noch keine PKV zum Basistarif gefunden hat (weil auch noch nicht gesucht, weil Rechtsanwalt verspricht das Verfahren zu gewinnen),
wäre es dann richtig, dass dann auch kein Beihilfeanspruch bestehen würde ?
Grüße
heinrich
aber wenn die Person laaaaange rumtrödelt und noch keine PKV zum Basistarif gefunden hat (weil auch noch nicht gesucht, weil Rechtsanwalt verspricht das Verfahren zu gewinnen),
wäre es dann richtig, dass dann auch kein Beihilfeanspruch bestehen würde ?
Grüße
heinrich
Re: private Krankenversicherung hat Vertrag storniert. Trotzdem Beihilfe ?
Ok, während dieser Hängepartie kann er natürlich keine gültige beihilfekonforme PKV nachweisen, also eine mit genau der Lücke, die die Beihilfe mit ihrem Bemessungssatz ausfüllt. Bis es soweit ist, darf die Beihilfe den allerersten Antrag auf Beihilfeleistungen solange hintanstellen, bis er mit diesem Nachweis um die Ecke kommt.heinrich hat geschrieben:hallo GS,
aber wenn die Person laaaaange rumtrödelt und noch keine PKV zum Basistarif gefunden hat (weil auch noch nicht gesucht, weil Rechtsanwalt verspricht das Verfahren zu gewinnen),
wäre es dann richtig, dass dann auch kein Beihilfeanspruch bestehen würde ?
Grüße
heinrich
Weil er ja auch eine nicht-beihilfekonforme PKV haben könnte und dann mit der Beihilfe auf 150% Erstattung käme. Mehr als 100% stehen ihm nicht zu. Die Beihilfe lässt ihn dann so lange auf dem Trockenen sitzen, bis er liefert.
Jetzt könnte er auf die abwegige Idee kommen, der Beihilfe eine Kopie der inzwischen durch Rücktritt rückwirkend geplatzten Versicherung vorzulegen, um an das Geld zu kommen. Damit stöpselte er aber noch ein ganz anderes Fass auf; er riskiert damit nicht nur den Beihilfeanspruch und dessen Basis, den Job an sich, sondern auch noch ... Aber das erklärt ihm besser sein Anwalt, sobald der im Strafrecht auch nur das kleine 1x1 beherrscht.
Langer Schreibe kurzer Sinn:
In den Beihifevorschriften steht nicht, dass er keinen Anspruch hat. Aber er sieht - vorbehaltlich des vorangehenden Absatzes - auch kein Geld.
Re: private Krankenversicherung hat Vertrag storniert. Trotzdem Beihilfe ?
Die Erfolgsaussichten sehe ich persönlich als Laie auch eher als mau an, insbesondere wenn man "regelmäßig seit 10 Jahren" also auch noch laufend weiterführend in Behandlung befindet und diese Frage ja in den Gesundheitsfragen eigentlich eindeutig nachgefragt wird. Wäre die letzte abgeschlossene Behandlung vielleicht vor 9 Jahren und 8 Monaten gewesen, hätte man sicher streiten können weil "einfache Fahrlässigkeit" und Risikozuschlag, aber so wohl eher nicht, wenn der Vorwurf des mind. Vorsatzes im Raum steht.
Das was GS geschrieben hat. Beihilfeanspruch besteht, aber erstmal den Nachweis der beihilfekonformen Versicherung liefern, außer er ist ggf. durch die Nichtigkeit in die GKV zurückgefallen, wenn der Wechsel nicht so lange her ist.
Bitte nagelt mich nicht darauf fest, bin auch nur ein Laie, aber eine Möglichkeit könnte vielleicht noch die Schiene über die Öffnungsaktion sein, wenn der Anwärter zum Beamten auf Probe ernannt wird. Für die Zeit bis dahin müsste mEn der Vertrag über die "arglistige Täuschung" nichtig werden, damit man wieder in die GKV-Versicherung zurück kann. Ob diese Eskalationstufe dem Versicherer zusteht oder der Versicherte sich darauf sich hinbewegen will weiß ich nicht, man gibt ja damit die Absicht eindeutig zu. Zudem wäre das ja auch nur Zukunftsmusik, da ja erstmal das Anwärter-sein bestanden werden muss.
Rechtlich wäre durch die Nichtigkeit die Person ja so gestellt, als hätte diese die GKV nie verlassen (welcher Nachweis einer PKV-Versicherung für den Versicherungswechsel? Die ist ja juristisch nie existent gewesen) und demnach könnte theoretisch die Öffnungsaktion gezogen werden weil diese ja bei der Option "Anwärter -> Beamter auf Probe" voraussetzt, dass man GKV versichert geblieben ist. Sehr große Theorie mit fehlender Sicherheit und zieht auch Beitragsnachzahlungen bei der GKV nach sich. Je länger das aber her ist, desto mauer sind die Erfolgsaussichten, es gibt ja immer noch den (beihilfekonformen) Basistarif.
Ob man noch ggf., sofern die Frist von 6 Monaten nach erstmaliger Verbeamtung zum Beamten auf Widerruf noch greift, die Öffnungsaktion ziehen kann, obwohl bereits eine beihilfekonforme Krankenversicherung abgeschlossen würde wird in den Bedingungen zur Öffnungsaktion nicht erläutert oder ausgeschlossen aber auch nicht unbedingt zugebilligt. Da steht grundsätzlich nur, dass man die Öffnungsaktion einmalig innert der gesetzten Fristen ziehen kann.
Bei der gleichen Versicherung - egal wie auch immer - aber wohl eher nimmer, die Erde ist verbrannt.
Das was GS geschrieben hat. Beihilfeanspruch besteht, aber erstmal den Nachweis der beihilfekonformen Versicherung liefern, außer er ist ggf. durch die Nichtigkeit in die GKV zurückgefallen, wenn der Wechsel nicht so lange her ist.
Bitte nagelt mich nicht darauf fest, bin auch nur ein Laie, aber eine Möglichkeit könnte vielleicht noch die Schiene über die Öffnungsaktion sein, wenn der Anwärter zum Beamten auf Probe ernannt wird. Für die Zeit bis dahin müsste mEn der Vertrag über die "arglistige Täuschung" nichtig werden, damit man wieder in die GKV-Versicherung zurück kann. Ob diese Eskalationstufe dem Versicherer zusteht oder der Versicherte sich darauf sich hinbewegen will weiß ich nicht, man gibt ja damit die Absicht eindeutig zu. Zudem wäre das ja auch nur Zukunftsmusik, da ja erstmal das Anwärter-sein bestanden werden muss.
Rechtlich wäre durch die Nichtigkeit die Person ja so gestellt, als hätte diese die GKV nie verlassen (welcher Nachweis einer PKV-Versicherung für den Versicherungswechsel? Die ist ja juristisch nie existent gewesen) und demnach könnte theoretisch die Öffnungsaktion gezogen werden weil diese ja bei der Option "Anwärter -> Beamter auf Probe" voraussetzt, dass man GKV versichert geblieben ist. Sehr große Theorie mit fehlender Sicherheit und zieht auch Beitragsnachzahlungen bei der GKV nach sich. Je länger das aber her ist, desto mauer sind die Erfolgsaussichten, es gibt ja immer noch den (beihilfekonformen) Basistarif.
Ob man noch ggf., sofern die Frist von 6 Monaten nach erstmaliger Verbeamtung zum Beamten auf Widerruf noch greift, die Öffnungsaktion ziehen kann, obwohl bereits eine beihilfekonforme Krankenversicherung abgeschlossen würde wird in den Bedingungen zur Öffnungsaktion nicht erläutert oder ausgeschlossen aber auch nicht unbedingt zugebilligt. Da steht grundsätzlich nur, dass man die Öffnungsaktion einmalig innert der gesetzten Fristen ziehen kann.
Bei der gleichen Versicherung - egal wie auch immer - aber wohl eher nimmer, die Erde ist verbrannt.
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