Hallo,
meine Ehefrau ist über mich beihilfeberechtigt.
Ich habe Versorgungsbezüge als Bundesbeamter(Deutsche Bundespost).
Sie hat z.Z. kein Einkommen.
Kann meine Ehefrau weiterhin beihilferechtigt bleiben, wenn sie künftig eine Altersrente in Höhe von 79 € mit gesetzlicher Krankenversicherung bezieht? Wo finde ich eine gesetzliche Grundlage hierüber?
Danke bereits im Voraus für zielführende Antworten.
MfG
Hans
Beihilfeberechtigt bei Altersrente ?
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Danke !
Nach meinen weiteren Recherchen sind Altersrenten jedoch unabhängig von deren Höhe gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Nur so kann der Rechtsanspruch auf Beihilfe aufrecht erhalten bleiben.
Die Sache hat offenbar aber einen "Haken".
Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden. Sie ist unwiderruflich. Das bedeutet, wenn der befreite Ehepartner später in eine Situation kommt, z.B. Scheidung, in der er den Beihilfeanspruch verliert, hat er keinen Rechtsanspruch, von einer GKV aufgenommen zu werden.
Oder???
MfG
Hans
Nach meinen weiteren Recherchen sind Altersrenten jedoch unabhängig von deren Höhe gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Nur so kann der Rechtsanspruch auf Beihilfe aufrecht erhalten bleiben.
Die Sache hat offenbar aber einen "Haken".
Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden. Sie ist unwiderruflich. Das bedeutet, wenn der befreite Ehepartner später in eine Situation kommt, z.B. Scheidung, in der er den Beihilfeanspruch verliert, hat er keinen Rechtsanspruch, von einer GKV aufgenommen zu werden.
Oder???
MfG
Hans
Hans hat geschrieben:Nach meinen weiteren Recherchen sind Altersrenten jedoch unabhängig von deren Höhe gesetzlich krankenversicherungspflichtig.
Njein. Schon unabhängig von der Höhe der Rente, aber abhängig davon, ob die Rentenempfänger „seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied [einer gesetzlichen Krankenkasse] oder nach § 10 [Familienversicherung] versichert waren“.
Hans hat geschrieben:Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Nur so kann der Rechtsanspruch auf Beihilfe aufrecht erhalten bleiben.
Njein. Der Beihilfeanspruch bleibt grundsätzlich auch bei einer gesetzlichen Versicherung erhalten; die Beihilfe würde dann nur noch gewisse Restkosten bezuschussen: § 5 Abs. 3 und 4 BhV.
Hans hat geschrieben:Das bedeutet, wenn der befreite Ehepartner später in eine Situation kommt, z.B. Scheidung, in der er den Beihilfeanspruch verliert, hat er keinen Rechtsanspruch, von einer GKV aufgenommen zu werden.
Richtig. Er muß sich dann in der Regel zu 100% privat versichern.
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