jetzt habe ich doch wieder eine Frage zur Beamtin und bitte nochmals um Unterstützung.
Ein Mann, wird jetzt 65. In USA zuletzt selbstständig.
Heirat mit einer deutschen Beamtin vor 2 Jahren.
kommt jetzt nach Verkauf seiner Firma nach Deutschland.
Nehmen wir einmal an, dass er sich in Deutschland NICHT im Rahmen der Bürgersicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichern kann.
Nehmen wir weiter an, dass er bei keiner privaten KK eine normale private Krankenversicherung abschließen kann.
SONDERN in den Basistarif rein muss.
Hat er dann (über seine verbeamte) Ehefrau einen Beihilfeanspruch.
Wieviel % wäre dieser, wenn die Frau noch aktive Beamtin ist.
und
wenn die Ehefrau Pensionärin wäre.
Besteht dieser Beihilfeanspruch auch wenn der Mann ziemlich reich ist und eine hohe Rente aus den USA erhalten würde. Gibt es da Einkommensgrenzen. Wie hoch wäre diese, falls ja
vermögender Mann aus den USA, Beihilfe nach Heirat mit Beamt
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Hm, ich denke mal hinsichtlich des Vermögens wird nur der Ertragsanteil (Zinsen) angerechnet.
Guckst Du hier:
http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter_vordrucke/merkblaetter/mb_beih_land.pdf
Zitat Seite 3
In folgenden Fällen können zu den Aufwendungen für Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner keine Beihilfen gewährt werden (§ 2 BVO):
Die Einkünfte des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners liegen im Kalenderjahr vor der An-tragstellung über 18.000 EUR.
Zu diesen Einkünften zählt der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), bei erstmaligem Rentenbezug nach dem 31.12.2003 die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttobetrag sowie ab dem 01.01.2009 erzielte Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden oder die der Ka-pitalertragssteuer mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben.
Der getrennt lebende Ehegatte / eingetragene Lebenspartner hat keinen Unterhaltsanspruch ge-gen den Beihilfeberechtigten. Ein Kind ist im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz nicht mehr berücksichtigt oder be-rücksichtigungsfähig.
Guckst Du hier:
http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter_vordrucke/merkblaetter/mb_beih_land.pdf
Zitat Seite 3
In folgenden Fällen können zu den Aufwendungen für Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner keine Beihilfen gewährt werden (§ 2 BVO):
Die Einkünfte des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners liegen im Kalenderjahr vor der An-tragstellung über 18.000 EUR.
Zu diesen Einkünften zählt der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), bei erstmaligem Rentenbezug nach dem 31.12.2003 die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttobetrag sowie ab dem 01.01.2009 erzielte Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden oder die der Ka-pitalertragssteuer mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben.
Der getrennt lebende Ehegatte / eingetragene Lebenspartner hat keinen Unterhaltsanspruch ge-gen den Beihilfeberechtigten. Ein Kind ist im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz nicht mehr berücksichtigt oder be-rücksichtigungsfähig.
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