Leistungserstattung ohne Beihilfeanspruch
Verfasst: 02.06.2020, 15:46
Hallo allerseits,
eins Vorneweg, der Wortlaut "ohne Beihilfeanspruch" bezieht sich nicht darauf, dass keine Beihilfe besteht - sondern vielmehr es zielt darauf ab, dass die Beihilfeverordnung eine Leistung nicht erbringen will bzw. diese nicht (mehr) benennt. Hintergrund meiner Frage sind die teilweise recht sehr verwirrenden Versicherungsbedingungen, die ich - soweit ich es konnte - durchgelesen habe und der / die Kundenberater*in mir - zumindest für mich - keine verständliche Auskunft geben konnten.
Das Bundesland ist Bayern, Beihilfesatz ist demnach 50%. Im Kern geht es bei der Frage darum, was geschieht wenn die Beihilfeverordnung beispielsweise ein bestimmtes Hilfsmittel oder eine bestimmte Leistung nicht vorsieht oder diese etwa reduziert / gestrichen hat. Ein konkretes Beispiel wäre hierbei etwa die Erstattung von Brillenkosten.
Allianz BHA51:
"Wir ersetzen 50 Prozent der Aufwendungen für Brillengläser, Brillenfassungen und Kontaktlinsen, wenn die Sehhilfe von einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist oder eine Refraktionsbestimmung vorliegt, die von einem Optiker durchgeführt worden ist."
Versicherungskammer Bayern (VKB) BC30, BC20k, BErgänzung+:
"Mit den vereinbarten Prozentsätzen werden Aufwendungen erstattet für:"
[…]
"Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) bis zu einem Rechnungsbetrag von 500 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren. Der Versicherer erstattet darüber hinaus Kosten für die Refraktionsbestimmung durch den Optiker."
Debeka B30, B20k, WL30, WL20k, BC:
"Zum versicherten Prozentsatz werden die Kosten für Brillengläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen einschließlich Reparaturen bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 1000€ übernommen."
"Brillen werden bis zur beihilfefähigen Höhe erstattet, soweit sie beihilfefähig im Sinne der jeweils geltenden Beihilfeverordnung sind. Besteht keine Beihilfefähigkeit für Brillen, werden 30€ je Glas für Einstärkengläser und 75€ je Glas für Mehrstärkengläser erstattet. Es werden maximal 2 Brillengläser im Kalenderjahr erstattet."
Barmenia VBU:
"Die Aufwendungen der nachgenannten Hilfsmittel sind in folgender Höhe erstattungsfähig: Brillen und Kontaktlinsen (auch bei einer Refraktionsbestimmung durch den Optiker) bis zu einem Rechnungsbetrag von 400,00 EUR für eine Sehhilfe. […]"
Das sind jetzt mal Versicherungen, die ich für das konkrete Beispiel zitiert habe. Ich möchte daher sichergehen, ob ich es soweit richtig aus den Versicherungsbedingungen herausgelesen haben. Für das Beispiel setze ich mal die Kosten für eine Brille mit allem Drum und Dran auf 500 Euro fest und dass die Beihilfe keine Kosten für die Brille erstattet:
- Die Allianz würde dann von den 500 Euro, 250 Euro übernehmen und die restlichen 250 Euro müsste ich selbst begleichen, da "50%"
- Die Versicherungskammer Bayern übernimmt 500 Euro ich müsste nichts mehr dazu geben (oder doch auch 250 Euro a'la 50%?)
- Die Debeka übernimmt "nur" 30 Euro je Glas", da die Brillen nicht beihilfefähig sind (oder doch 250 Euro a'la 50%?)
- Die Barmenia übernimmt 400,00 Euro, 100 Euro müsste ich selbst übernehmen
Analoges gilt je nachdem sicher auch für die ein oder andere Versicherungsbestimmung, aber ihr versteht sicher worauf ich hinaus möchte? Die Frage ist demnach sozusagen, was passiert wenn etwa die Anschaffung von Brillen versichert ist, aber die Beihilfe diese nicht (mehr) leistet oder nur noch teilweise. Gehe ich also mit meinen Annahmen richtig davon aus, oder wäre die Erstattung der Brille bei allen "hinfällig" da die Beihilfe hierbei nichts zahlt? Vor allem bei der Debeka bin ich leicht verwirrt, ob sie das doch oder nicht.
Wie sind also auch etwa die Schlagworte: "Zum versicherten Prozentsatz" und "bis zur beihilfefähigen Höhe" im allgemeinen Kontext zu verstehen? Ist der "versicherte Prozentsatz" demnach immer die 50% unabhängig ob die Beihilfe zahlt oder nicht und "beihilfefähigen Höhe" dann gleich soviel wie die Beihilfe leistet?
Ich persönlich schwanke zwischen der VK Bayern und der Debeka, ich nehme an Ihr habt hier vermutlich keinen Rat für mich?
eins Vorneweg, der Wortlaut "ohne Beihilfeanspruch" bezieht sich nicht darauf, dass keine Beihilfe besteht - sondern vielmehr es zielt darauf ab, dass die Beihilfeverordnung eine Leistung nicht erbringen will bzw. diese nicht (mehr) benennt. Hintergrund meiner Frage sind die teilweise recht sehr verwirrenden Versicherungsbedingungen, die ich - soweit ich es konnte - durchgelesen habe und der / die Kundenberater*in mir - zumindest für mich - keine verständliche Auskunft geben konnten.
Das Bundesland ist Bayern, Beihilfesatz ist demnach 50%. Im Kern geht es bei der Frage darum, was geschieht wenn die Beihilfeverordnung beispielsweise ein bestimmtes Hilfsmittel oder eine bestimmte Leistung nicht vorsieht oder diese etwa reduziert / gestrichen hat. Ein konkretes Beispiel wäre hierbei etwa die Erstattung von Brillenkosten.
Allianz BHA51:
"Wir ersetzen 50 Prozent der Aufwendungen für Brillengläser, Brillenfassungen und Kontaktlinsen, wenn die Sehhilfe von einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist oder eine Refraktionsbestimmung vorliegt, die von einem Optiker durchgeführt worden ist."
Versicherungskammer Bayern (VKB) BC30, BC20k, BErgänzung+:
"Mit den vereinbarten Prozentsätzen werden Aufwendungen erstattet für:"
[…]
"Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) bis zu einem Rechnungsbetrag von 500 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren. Der Versicherer erstattet darüber hinaus Kosten für die Refraktionsbestimmung durch den Optiker."
Debeka B30, B20k, WL30, WL20k, BC:
"Zum versicherten Prozentsatz werden die Kosten für Brillengläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen einschließlich Reparaturen bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 1000€ übernommen."
"Brillen werden bis zur beihilfefähigen Höhe erstattet, soweit sie beihilfefähig im Sinne der jeweils geltenden Beihilfeverordnung sind. Besteht keine Beihilfefähigkeit für Brillen, werden 30€ je Glas für Einstärkengläser und 75€ je Glas für Mehrstärkengläser erstattet. Es werden maximal 2 Brillengläser im Kalenderjahr erstattet."
Barmenia VBU:
"Die Aufwendungen der nachgenannten Hilfsmittel sind in folgender Höhe erstattungsfähig: Brillen und Kontaktlinsen (auch bei einer Refraktionsbestimmung durch den Optiker) bis zu einem Rechnungsbetrag von 400,00 EUR für eine Sehhilfe. […]"
Das sind jetzt mal Versicherungen, die ich für das konkrete Beispiel zitiert habe. Ich möchte daher sichergehen, ob ich es soweit richtig aus den Versicherungsbedingungen herausgelesen haben. Für das Beispiel setze ich mal die Kosten für eine Brille mit allem Drum und Dran auf 500 Euro fest und dass die Beihilfe keine Kosten für die Brille erstattet:
- Die Allianz würde dann von den 500 Euro, 250 Euro übernehmen und die restlichen 250 Euro müsste ich selbst begleichen, da "50%"
- Die Versicherungskammer Bayern übernimmt 500 Euro ich müsste nichts mehr dazu geben (oder doch auch 250 Euro a'la 50%?)
- Die Debeka übernimmt "nur" 30 Euro je Glas", da die Brillen nicht beihilfefähig sind (oder doch 250 Euro a'la 50%?)
- Die Barmenia übernimmt 400,00 Euro, 100 Euro müsste ich selbst übernehmen
Analoges gilt je nachdem sicher auch für die ein oder andere Versicherungsbestimmung, aber ihr versteht sicher worauf ich hinaus möchte? Die Frage ist demnach sozusagen, was passiert wenn etwa die Anschaffung von Brillen versichert ist, aber die Beihilfe diese nicht (mehr) leistet oder nur noch teilweise. Gehe ich also mit meinen Annahmen richtig davon aus, oder wäre die Erstattung der Brille bei allen "hinfällig" da die Beihilfe hierbei nichts zahlt? Vor allem bei der Debeka bin ich leicht verwirrt, ob sie das doch oder nicht.
Wie sind also auch etwa die Schlagworte: "Zum versicherten Prozentsatz" und "bis zur beihilfefähigen Höhe" im allgemeinen Kontext zu verstehen? Ist der "versicherte Prozentsatz" demnach immer die 50% unabhängig ob die Beihilfe zahlt oder nicht und "beihilfefähigen Höhe" dann gleich soviel wie die Beihilfe leistet?
Ich persönlich schwanke zwischen der VK Bayern und der Debeka, ich nehme an Ihr habt hier vermutlich keinen Rat für mich?