Private BUZ bei freiwilliger KV

Was sonst nirgendwo reingehört.

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FrauvonWelt
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Private BUZ bei freiwilliger KV

Beitragvon FrauvonWelt » 26.08.2009, 21:03

Hallo,

ich bin seit 2004 voll berufsunfähig und in Rente wegen einer Gehirntumorerkrankung mit einem Behindertheitsgrad von 100%.

Meine Schwager hat sich bis 2006 aufgrund meiner umfangreichen Therapien um alle Angelegenheiten gekümmert, so bin ich nun aufgrund meiner Arbeitsunfähigkeit in die freiwillige KV gekommen, dort habe ich die Rente und die von meinem Ex-Mann gezahlten Unterhaltszahlungen angegeben. Hätte ich die BUZ Zahlungen angeben müssen?
Leider konnte ich mich erst jetzt intensiv mit diesem Thema auseinandersetzen, da ich völlig überfordert mit meiner Krankheit, Klagen meines Ex und den ganzen Anträgen und Therapien bin.

Wenn ich nun meine priv. BUZ melde, kann ich in Raten nachzahlen? Wie sieht es mit Zinsen und Zinseszinsen aus? Gelten die alten oder der aktuelle Beitragssatz?

Die BUZ ist nicht so hoch, dem Unterhalt gegengerechnet und wenn die KV noch kommt, habe ich davon kaum noch was übrig... der Versicherungsabschluss sollte ja mir dienen...Wie wird sich die Krankenkasse verhalten, wenn ich jetzt Mitteilung erstatte?

Danke für hilfreiche Antworten!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 27.08.2009, 12:30

Hallo,
ich habe mal in der offiziellen Liste der beitragspflichtigen Einnahmen nachgeschaut und keinerlei Ausführungen zu einer privaten Berufunfähigkeitsrente gefunden, ergo besteht nach meiner Auffassung dafür keine Beitragspflicht.
Dagegen gilt die Beitragspflicht aber für private Unfallversicherungen bzw. Unfallrenten aus einer privaten Unfallversicherung.

Gruß

Czauderna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.08.2009, 12:47

Öhm Czauderna, Dir ist bekannt, dass diese offiezielle Liste nur für den Bereich der Zuzahlungen und Belastungsgrenzen im Sinne von §§ 61 ff SGB V gilt.

Nicht destso trotz findet man diese Rente - meines Erachtens - sehrwohl in diesem Katalog.

Renten aus privater Lebensversicherung oder anderen Verträgen 6.1 ja


Renten aus privater Unfallversicherung 6.1 ja


Was meint der Spibu wohl mit Renten aus anderen Verträgen?

Auf der anderen Seite sind die Richtlinien des Spibu zur Beitragsbemessung sehr differenziert.

Hier heisst es doch:

(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt.

Also meine bescheidene Ansicht, die private BU-Rente gehört dazu!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 27.08.2009, 12:56

Hallo Rossi,

hier meine Quelle :

Besprechungsergebnis des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 24. 10. 2008; hier: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V:

Renten aus privater Lebensversicherung oder anderen Verträgen (z. B. Kaufpreisrente, Riesterrente) ja § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1


Wenn nun die private BU-Versicherung als Kaufpreisrente zählt dann könntest du im recht sein.

"Alle zum Verbrauch zur Verfügung stehen Einnahmen"

Wir hatten ja schon mal die Diskussion als es um die Anrechnung von Kapitalvermögen als solches geht, also ob derjenige, der lediglich sein Barvermögen aufbraucht in die niedrigste Beitragsklasse kommen kann.

Interesssant ist da auch die Frage - was ist mit dem, der seinen Lebensunterhalt von Darlehen bestreitet ??
Gruß

Czauderna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.08.2009, 16:27

Hey Czauderna,

wo findet man diesen Katalog oder das Besprechungsergebnis des Spibu´s?

Ist das Teil top secret?

Ich denke mal, Vermögen ist etwas anderes, weil es sich nicht um Einnahmen bzw. Einkommen handelt. Eine derartige Differenzierung haben wir zumindes auch seit Jahren in der Sozialhilfe.

Aus dem Vermögen kann man nur die Erträge - sprich Zinsen als Einnahmen bzw. Einkommen betrachten.

Darleheneinnahmen wurde ich tendenziell ausser Betracht lassen. Sonst müsste man diese konsequenterweise, wenn ich ein Darlehen zurückzahle auch von den Einnahmen absetzen. Jenes sind zumindest wieder Grundsätze aus der guten alten Sozialhilfe, wo es auch um Einnahmen geht!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 27.08.2009, 16:49

Hallo Rossi,

"Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) [BVSzGs]"

So heisst das Ding - dort ist auch der von mir genannte Katalog
enthalten.

Einen Link dafür habe ich nicht gefunden - habe aber auch noch nicht intensiv gesucht !

Gruß

Czauderna

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Beitragvon Rossi » 28.08.2009, 19:18


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Beitragvon FrauvonWelt » 22.09.2009, 21:07

Hallo,
mein Beitrag ist zwar eine Weile her, ich muss mich ersteinmal entschuldigen, dass ich mich nicht für die prompten und netten Antworten bedankt und geantwortet habe!-

Mittlerweile habe ich meine KV besucht und meine BuZ gemeldet. Nach Vorlage meiner letzten Stuererklärungen muss ich nun tatsächlich eine enorme Rückzahlung leisten, BuZ und Kapitaleinkünfte gelten als mit einzubeziehendes Einkommen. Dem monatlichen KV Versicherungsbeitrag werden die gesamten Einkommen aufgrund des Steuerbescheides vom Vorjahr zugrunde gelegt.

Die jährliche Einkommensüberprüfung wird bei Veränderung des Einkommens so oder so irgendwann auf Zusatzeinkommen stoßen, so dass es müßig ist, nicht von vorneherein jegliche Zusatzversicherungen anzugeben.

Sabine

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Beitragvon Rossi » 23.09.2009, 08:08

Ich sage immer, aufgeschoben ist nicht aufgehoben.

Zudem kann die Kasse bei vorsätzlich falschen Angaben für insgesamt max. 30 Jahre Beiträge nachfordern. Sonst sind es nur 4 Jahre zzgl. das lfd. Jahr!


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