Vresicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Was sonst nirgendwo reingehört.

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Reini
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Vresicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Beitragvon Reini » 05.02.2008, 13:34

Ich war von 1. März bis 15. Oktober sozialversicherungpflichtig beschäftigt. Vorher erhielt ich Arbeitslosengeld II. Ich meldete mich umgehend nach der Kündigung bei der ARGE wieder arbeitslos. Da ich mein Gehalt für Oktober erst im November überwiesen bekomme, war ich erst ab Dezember hilfebedürftig und erhielt entsprechenden Leistungen. Von einer Versicherungspflicht für die Lücke von 16.10. bis 30.11.2007 erzählte mir niemand etwas. Ich erinnere mich sogar an die Aussage, dass ich ja noch krankenversichert sei, weil ja schließlich mein Arbeitgeber noch die entsprechende Beiträge an die Sozialversicherungsträger (also auch KK) überwiesen hat im November.
Wie soll nun bitte ein Arbeitsloser, der 347 Euro im Monat bekommt, die entprechende Nachzahlungen vornehmen? Diese neue gesetzliche Regelung ist doch wieder eine Abzocke, wenn man für diese geringe Übergangszeit, privat Beiträge an die KK entrichten muss. Man ist ja gar nicht imstande als ALG II-Empfänger so etwas zu tragen. Man wird wieder für die Arbeitslosigkeit nochmal bestraft.
Gibt es Möglichkeiten, hier etwas zu regeln? Habe das Formular meiner Krankenkasse vor mir liegen. Oder ist es nur von der Großzügigkeit der Krankenkasse abhängig? Habe gehört dass zumindest gestundet werden kann?

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Re: Vresicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Beitragvon Cassiesmann » 05.02.2008, 17:30

Reini hat geschrieben:entsprechenden Leistungen. Von einer Versicherungspflicht für die Lücke von 16.10. bis 30.11.2007 erzählte mir niemand etwas. Ich erinnere mich sogar an die Aussage, dass ich ja noch krankenversichert sei, weil ja schließlich mein Arbeitgeber noch die entsprechende Beiträge an die Sozialversicherungsträger (also auch KK) überwiesen hat im November.

Diese Aussage ist defintiv falsch, leider schützt Sie die Unwissenheit trotzdem nicht für den Folgen!

Wie soll nun bitte ein Arbeitsloser, der 347 Euro im Monat bekommt, die entprechende Nachzahlungen vornehmen?

Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer GKV und legen Sie die Karten auf den Tisch.

Oder ist es nur von der Großzügigkeit der Krankenkasse abhängig? Habe gehört dass zumindest gestundet werden kann?


Siehe oben, das persönliche Gespräch hilft evtl. weiter.

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Beitragvon Rossi » 05.02.2008, 19:35

Hm, gehe mal davon aus, dass Du im November den Lohn für die Zeit vom 01.10 - 16.10.2007 bekommen hast, richtig? Also nur ein halber Lohn!!!

Hast Du denn die ALG II-Berchnung für November 2007 gesehen? Wo hoch bist Du übern Satz gewesen? Wenn Du nur geringfügig übern Satz liegst, dann empfehle ich Dir mit den Beitragsbescheid noch einmal zur ARGE zu gehen. Die haben dann zu prüfen, ob nicht evtl. für November 2007 ein sog. Beitragszuschuss zur KV/PV gezahlt werden muss; denn man muss ja schliesslich in der heutigen Zeit versichert sein.

Ansonsten, Kontakt mit der KV aufnehmen und den Sachverhalt schildern.

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Beitragvon Reini » 06.02.2008, 15:34

Ich habe zwar nur den halben Lohn bekommen, es war aber noch Resturlaub auszubezahlen, somit deutlich über dem Satz.

Aber das mit der Unwissenheit ist nicht ganz korrekt. Man kann nämlich nicht von einem normalen Bürger verlangen, sich laufend über die aktuellen Gesetzesänderungen im gesamten SGB zu informieren. Ich hatte 2005 schonmal mit Erfolg Widerspruch eingelegt, wo es ebenfalls um eine Änderung der Gesetzeslage ging, die dann sowohl eine Kürzung des Arbeitslosengeldes I als auch eine 3montige Sperrfrist zu Folge hatten. Ich hatte keine 3monatige Sperrfrist bekommen und ein halbes Jahr später wurde mir die Kürzung nachbezahlt. Unter anderem mit der Begründung der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

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Beitragvon Rossi » 06.02.2008, 20:36

Oaky, du hast ne ganz kleine Chance.

§ 186 SGB V Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger


(11) ...Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.



Aber viele Krankenkassen haben wir einen Musterentwurf des Spitzenverbandes der Krankenkasse übernommen, wonach in der Regel von einer Erhebung nicht abgesehen werden soll.

Kannst ja mal mit Widerspruch und Klage probieren. Im Widerspruchsverfahren wirst Du vermutlich defintiv nicht durchkommen.


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