Mal wieder: Stipendien und Krankenkasse

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Eric
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Mal wieder: Stipendien und Krankenkasse

Beitragvon Eric » 16.05.2008, 15:24

Hallo zusammen!

Habe durch eine Standard-Google-Suche bereits gesehen, dass dieses Thema hier zu genüge behandelt wurde (vor ca. einem Jahr), jedoch interessiert es mich, ob es aktuell dazu irgendwelche Änderungen gegben hat.

Ich bin in Deutschland eingeschriebener Promotionsstudent und erhalte ein steuerfreies Stipendium (aus Luxembourg). Als deutscher Promotionsstudent muss ich mich auch in Deutschland freiwillig versichern und bin zur Zeit bei der Techniker Krankenkasse. Die TK berechnet das Stidendium komplett und ich muss einen Beitrag zahlen, als wäre das Stipendium mein Brutto-Einkommen. Da es keinen Arbeitgeber gibt, soll ich also auch den kompletten Arbeitgeber-Anteil tragen.

Die Frage ist nun, wie ist die aktuelle Gesetzeslage? Zählt ein steuerfreies Stipendium nun vollständig als mein Unterhalt (was es ja nicht ist, ich musste mir ein Auto anschaffe, verfahre jede Woche 600km zur Partneruni in Luxemburg. Dies sind meine Auslagen, die ich nicht absetzten kann --> somit bleiben mir von dem Stipendium weit weniger ZUM LEBEN) und somit als Bemessungsgrundlage, oder nicht?
Die Techniker Krankenkasse - mit der ich ansonsten sehr zufrieden bin - sieht dies eben anders als ich.

Kann mir jemand weiterhelfen?

Vielen Dank,

Eric

Frank
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Beitragvon Frank » 18.05.2008, 12:17

Hallo Eric,

die Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder richtet sich nach ihrer gesamten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt
verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche
Behandlung. Es sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die
bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung
zugrunde zu legen sind.

Bis 2007 gab es noch Krankenkassen, die dies bei Stipendien großzügiger gehandhabt
haben. Mittlerweile ist die aber nicht mehr so. Bis auf das Büchergeld wird das
Stipendium als normales Einkommen angesehen.

Gruß
Frank

Eric
Beiträge: 2
Registriert: 16.05.2008, 14:59

Beitragvon Eric » 19.05.2008, 08:30

Vielen Dank, lieber Frank!

Die Antwort ist zwar nicht die, die ich mir erhofft habe, jedoch hat sie mir sehr viel weitergeholfen.

Gruss,
Eric

henni
Beiträge: 4
Registriert: 22.01.2009, 20:59

Beitragvon henni » 22.01.2009, 21:05

Hallo zusammen!
Mein Anliegen passt ein bisschen zum obigen.

Bei einem Stipendium nimmt eine KV dieses als Bemessungsgrundlage. Soweit klar. Jetzt gibt es aber widersprüchliche Aussagen, was einen zusätzlichen Minijob betrifft: Die eine KV sagt: alles wird zusammengerechnet und dann entsprechend prozentual bezahlt, weil das als freiwillig Versicherter eben so ist.
Die andere sagt: Stipendium ist Bemessungsgrundlage, aber der 400 Euro Job hat darauf keinen Einfluss. Man muss lediglich Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen von diesen 400 Euro.
Grundlage der letzteren Aussage ist ein Urteil des BSG: Der Arbeitgeber zahle bereits einen pauschalen Betrag an die KK und auch die Differenz brauche der Arbeitnehmer nicht zahlen (B 12 KR 20/01 R). Problem: Ich bin mir nicht sicher, ob das Urteil sich nur auf die Renter bezieht, die hier geklagt hatten. Meine KV lässt nämlich einen Verdienst von 400 Euro für Rentner zu, die freiwillig versichert sind, das gilt aber wohl nicht für andere freiwillig Versicherte.

Im Internet habe ich allerdings auch "Belege" gefunden, die besagen: Auf anders lautende Satzungsregelungen können sich die Krankenkassen nicht berufen. (Nach dem Motto: Das gilt für alle und nicht nur für Rentner).

Was ist denn jetzt richtig? Weiß das jemand? Ihr würdet mir sehr helfen!
Vielen Dank im Voraus!


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