Ehefrau eines pensionierten Beamten in die PKV?

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web-gb
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Ehefrau eines pensionierten Beamten in die PKV?

Beitragvon web-gb » 10.04.2009, 16:34

Vorbemerkung:
Möglicherweise wurde eine ähnliche Frage schon dutzendfach gestellt. Die Suchfunktion liefert aber so viele Ergebnisse, dass es fas unüberschaubar ist, daher meine Frage
Zum Sachverhalt:
Ich werde bald pensioniert und erhalte dann 70% Beihilfe (Bund). Die restlichen 30% sind über eine PKV-Restkostenversicherung abgedeckt.
Es sind keine Kinder mehr im Haus.
Meine Frau ist zur Zeit versicherungspflichtig beschäftigt und in einer GKV versichert. Ihr derzeitiges Jahreseinkommen liegt bei etwa 43.000 EUR Brutto.
Falls sie beabsichtigt, nicht bis zum gesetzlich festgelegten Renteneintrittsalter zu arbeiten, wird sie wahrscheinlich nicht in der zweiten Lebenserwerbshälfte die 90% schaffen.
Wie wird eigentlich die Erwerbstätigkeit ermittelt? Von Beginn der Erwerbstätigkeit bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter oder bis zum Ende des Erwerbsprozesses?
Wird sie dann freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse und wie hoch wären die Beiträge bzw. wie würden diese berechnet?
Würde sie dann ohne weiteres als beihilfeberechtigte Person anerkannt?
Lohnt sich hier der Übergang in eine PKV (30% Restkostenversicherung)?

Vielen Dank

web-gb

Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.04.2009, 23:06

Upsela, wollen wir hier die sog. KvdR-Berechnung bekaspern?

Hierzu ist nämlich eine Frist zu bilden.

Diese Frist endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Sie beginnt mit dem 1. Tag der Arbeitsaufnahme im Erwerbsleben. Bei der Arbeitsaufnahme muss es sich nicht zwingend um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln. Selbst die Holzfällertätigkeit in Kanada gilt als 1. Tag der Arbeitsaufnahme im Erwerbsleben.

Also haben wir schon mal Beginn und Ende der Frist. Diese Frist ist dann zu halbieren. In der 2. Hälfte der Frist muss man 90 % GKV-versichert gewesen sein, wobei es kommt nicht auf die Versicherungsart an. Es kann sich hierbei um eine Pflichtversicherung, freiw. Versicherung oder Familienversicherung handeln, ist völlig egal.

Dann machen wir doch mal ein Beispiel.

Unser Gerd ist am 01.01.1950 geboren. Am 01.01.2010 stellt er den Rentenantrag. Seinen ersten Arbeitstag hatte er am 01.01.1970, er ist ein bissken spät mit dem Malochen angefangen.

Die Frist beginnt am 01.01.1970 (1. Tag Arbeit) und endet am 31.12.2009 (Tag vor der Rentenantragstellung.

Noch einmal

01.01.1970 - 31.12.2009 (dat sind 40 Jahre)

Diese Frist wird dann halbiert. Die Hälfte ist am 31.12.1989 erreicht.

Somit beginnt die 2. Hälfte des Erwerbslebens am 01.01.1990 und endet am 31.12.2009; das sind 20 Jahre. Hier muss man dann min. 18 Jahre GKV versichert sein, dann kommt die KvdR zum tragen. Man muss nicht in den 20 Jahren überwiegend gearbeitet haben, eine GKV-Versicherung reicht völlig aus. Also bspw. eine freiw. Kv.

Die freiw. Kv ist von Deinem Einkommen abhängig. Es wird zu 50 % angerechnet, max. allerdings 1.837,50 Euro. Dieses Einkommen musst Du dann mit den aktuellen Sätzen der KV/PV multiplizieren!

web-gb
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Beitragvon web-gb » 14.04.2009, 18:05

@rossi

danke für die schnelle Antwort.
NEIN, bekaspern will ich keinen (obwohl mir nicht klar ist, was KvdR-Berechnung heißt).
Ich möchte lediglich Argumente sammeln, um zu entscheiden, ob es sinnvoll wäre, ggf. für meine Frau eine Anwartschaft auf eine PKV abzuschließen.
Da ich wenig Ahnung von der Materie habe, kann man da schnell den falschen, weil "abschlußprovisionsorientierten" Argumenten verfallen.

Bedeutet die Antwort, daß meine Frau z.B. mit dem 60. Lebensjahr einen Rentenantrag stellen könnte und in der GKV bleiben könnte (vorausgesetzt, sie hat bis dahin gearbeitet), oder darf man den Rentenantrag erst zum gesetzlichen Renteneintrittsalter stellen?
Selbst wenn sie nur noch halbtags arbeiten wollte, wäre sie ja dann noch pflichtversichert.
Mir geht es wirklich nur um den Fall, daß sie nicht bis zum 67. Lebensjahr (ihr gesetzliches Renteneintrittsalter) arbeiten möchte (was ich durchaus nachvollziehen kann).
Ich möchte aber auch vermeiden, daß zusätzlich zu den Abschlägen bei der Rente dann noch eine höhere Belastung durch die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV erfolgt. Dann würde ich wahrscheinlich mit der Beihilfe (70%) und einer 30%-Restkostenversicherung günstiiger fahren.

im voraus danke für die Antwort(en)

mfg web-gb

August
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Beitragvon August » 14.04.2009, 18:53

Wenn Ihre Frau jetzt 43.000 brutto verdient und sicher früher schon gut verdient, kann es durchaud sein, dass die Rentenzahlung die Höchsteinkommensgrenze für die Beihilfe überschreitet, und dann fällt die Beihilfe weg und es wäre eine 100%-PKV fällig. Auch könnte die Grenze jederzeit bei klammen Kassen noch weiter abgesenkt werden und auf eine Rente darf man nicht verzichten.

Auch sehen schon so manche Beihilfeordnungen vor, dass ein Verzicht auf eine GKV-Absicherung durch die KdR als mutwilliger GKV-Verzicht auf Sachvorleistung angesehen wird und die Beihilfe deshalb verweigert wird.

Sie sehen, dass die Beihilfe wirklich nur etwas ist für Ehefrauen, die nicht arbeiten oder faktisch nichts arbeiten (400 Euro-Job) und keine hohen Kapital- oder Renteneinkünfte haben. Da aber z.B. die Beihilfeeinkommensgrenze jahrelang nicht erhöht wurde, die Renten aber teilweise schon, wäre der Weg der Beihilfe nur gangbar, wenn Ihre Frau sicher unter der Beihilfeeinkommensgrenze liegt. Die ist meist bei 12000 Euro im Jahr, liegt aber bei manchem Dienstherrn auch darunter. Lassen Sie sich deshalb v.a. von Ihrer Beihilfestelle und nicht von Ihrem Versicherungsvertreter beraten!

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Beitragvon DKV-Service-Center » 14.04.2009, 19:22

auweia :-)

Hi Web Sie sollten sich bei Ihrer Beihilfestelle
erkundigen, und auch eine Rentenberatung in Anspruch nehmen. Möglicherweise haben Sie ja schon einen Bescheid wieviel Ihre Holde bekommt.
Einen Rat was Besser ist kann Ihnen hier niemand geben da wir nicht alle Umstände kennen.


Nachfolgend der Link für die Bundesbeihilfe.
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl109s0326.pdf
Wenn Ihre Partnerin aus dem Berufsleben ausscheidet und ein Einkommen von 17XXX waren einmal 35000 DM ;-) erzielt hat Sie Anspruch auf Beihilfe wobei immer 2 Jahre zurückgeschaut wird.
In oben genannten Fall müssen Sie besondere Lebensumstände geltend machen das Sie ab sofort den überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten.
Gruß

web-gb
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Beitragvon web-gb » 25.04.2009, 11:45

@all

Danke, hat mir weitergeholfen.

Finde ich gut, wie schnell, informativ und sachlich hier geholfen wird.

mfg web-gb


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