Killervorschrift § 53 SGB V / Wechsel in die private KV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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bekohler
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Beitragvon bekohler » 01.12.2008, 15:23

Hallo Rossi,

ich bin mir da auch nicht so sicher. :oops:

Vermutlich habe ich jede Menge Infos von Leuten, die es selbst nicht so genau wissen.
Oder ich bin an PKV-Vertreter geraten, die nur ein gutes Geschäft für sich abschließen wollen.

Aber nehmen wir einmal an, dass jemand 1800,-€ Rente bekommt.
So ist dann davon ein GKV-Beitrag von 180,- zu bezahlen.
Wenn nun dazu 1800,-€ andere Einkünfte kähmen
Was wäre dann von den Gesamteinkünften
( 180,- plus xxx = ??? )
in Summe an die Krankenkasse fällig?
:shock:

Kann mir das jemand beantworten?

Gruß Wilfried

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Beitragvon Rossi » 01.12.2008, 19:32

Wenn nun dazu 1800,-€ andere Einkünfte kähmen
Was wäre dann von den Gesamteinkünften


Das ist doch das gute im Bereich der Pflichtversicherung KvdR.

Andere Einnahme, wie bspw. Mieteinnahmen etc. unterliegen dann nicht der Beitragsbemessung. Die Höhe ist völlig egal; Du zahlst nicht mehr.

Allerdings gibt es Ausnahmen:

- eine sog. Direktversicherung
- betriebliche geförderte Altersversorgungen


unterliegen der Beitragspflicht. Hiervon müsstes Du dann noch selber Beiträge zur Kv entrichten. Sonst - meines Erachtens - nicht.

Wichtig: dieses gilt nur bei der KvdR

Bist Du hingegen als Rentner freiwillig versichert, dann zählen die anderen Einnahmen leider auch.

Aber wenn Du ein Leben lang treues Mitglied der Kv gewesen bist, ganz egal ob pflicht- freiwillig- oder familienversichert, dann dürften die Voraussetzungen für die KvdR voliegen.

Wenn Du bpsw. nur mal ca. 2 Jahre geflüchtet bist, bspw. in eine PKV oder gar nicht versichert, dann kommst Du nicht in die KvdR.

Du musst 90 % in der 2. Hälfte des Erwerbslebens in der GKV gewesen sein.

bekohler
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Beitragvon bekohler » 01.12.2008, 19:37

Hallo Rossi,

ich war ununterbrochen in der GKV.
Schon seit mehr als 30 Jahren freiwillig.
Sagen wir mal,
bei den zweiten 1800,-€ handelt es sich um betriebliche geförderte Altersversorgungen .
Sind das dann 180,- KvdR aus der ges. Rente,
plus 15,5% 270,- aus der betrieblichen Rente?

Das wären dann 450,-€ als Rentner.
Oder mach ich was falsch bei der Rechnung?

Gruß Wilfried

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Beitragvon Rossi » 01.12.2008, 23:33

Oh weia, dat geht jetzt aber richtig ins Beitragsrecht.

Dann fangen wir mal an. Stand 01.01.2009

Zunächst einmal die Rente aus der gesetzlichen Kv

1.800,00 Euro Zahlbetrag

131,40 Euro (KV 15,5 % allgem. Satz - 0,9 / 2)
16,20 Euro ( KV bisheriger sog. zus. Beitrag / bleibt auch in 2009)
35,10 Euro (PV 1,95 % wenn Kinder vorhanden)
182,10 Euro (Abzug aus dem Zahlbetrag der Rente)

Nun kommt noch die sog. betriebliche Altersversorgung

1.800,00 Euro Zahlbetrag
139,50 Euro ( 1/2 allgem. Beitragssatz von 15,5 %)
8,10 Euro (1/2 vom bisherigen Zusatzbeitrag 0,9 %)
147,60 Euro (Eigenbetrag aus der betrieblichen Altersversorgung)

Ist zumindest meine bescheidene Berechnung!!!

bekohler
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Beitragvon bekohler » 02.12.2008, 07:43

Nun habe ich mehrere Aussagen die bekunden, in der betrieblichen
Altersversorgung gibt es den halben Anteil als Zuschuß nicht.
Ich müsse den vollen GKV Anteil selbst zahlen.
(Insbesondere unsere Personachsachbearbeiter behaupten das)
Das ergibt dann für mich ca. 480,- Euronen
und genau das war der Grund, mich nach einer PKV zu erkundigen.

Gruß Wilfried

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Beitragvon Rossi » 02.12.2008, 21:35

Kommando zurück, Dein Personalsachbearbeiter hat recht.

Die Beitragsbemessung für diese Direktversicherung richtet sich nach § 248 SGB V.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der [ab 01.01.2009: allgemeine Beitragssatz].

Es gibt in § 248 Satz 2 SGB V einen Ausnahmetatbestand, wo nur die Hälfte zu ist. Das sind aber bspw. die landwirtschafltichen Renten.

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Beitragvon bekohler » 04.12.2008, 08:54

Jooh, bekohler, es gibt hierzu Neuigkeiten.

Der PKV-Verband hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben.

Tja, die Stellungnahme geht genau in die Richtung, die ich hier gepostet habe.


Um das Thema nochmal auf zu greifen.
Wie komme ich jetzt aus der GKV?
Wo finde ich die Stellungnahme des PKV-Verbandes?

Gruß Wilfried

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Beitragvon Rossi » 04.12.2008, 23:53

Nun denn, Du möchtest offensichtlich im Alter von 54 Jahren in die PKV wechseln. Es ist Deine Entscheidung.

Ich trage Sie definitiv nicht.

Aber hier ein Auszug aus der Stellungnahme des PKV-Verbandes:

Versicherte, die sich für einen solchen Wahltarif entscheiden, sind gemäß § 53 Abs. 8 SGB V für drei Jahre gebunden. Dies gilt jedenfalls, so lange sie in der GKV verbleiben. Strittig ist die Frage, ob die Mindestbindungsfrist auch bei einem Wechsel in die PKV gilt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 53 Abs. 8, 175 Abs. 4 SGB V) in ihrer gemeinsamen Verlautbarung zum Krankenkassenwahlrecht vom 6. März 2007 dahingehend ausgelegt, dass z.B. ein Arbeitnehmer auch dann an seine Krankenkasse gebunden bleibt, wenn er ansonsten zwar alle Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfüllt, aber noch in einem
Wahltarif mit Bindungsfrist versichert ist. Wir hatten in PKV-Publik 9/2007, S. 100 f., darüber berichtet.

Unseres Erachtens ist dem Standpunkt der Kassen folgendes entgegenzuhalten: Die Mitgliedschaft endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 191 Nr. 3 SGB V). Maßgeblich für die Wirksamkeit der Kündigung sind die Vorgaben des § 175 Abs. 4 SGB V. Danach gilt grundsätzlich eine Bindungsfrist von 18 Monaten, allerdings nur für den Wechsel zwischen den gesetzlichen Krankenkassen. Dies folgt aus § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V, wonach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht eingreift, wenn die Kündigung deshalb erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse, sondern bei einer privaten Krankenversicherung begründet werden soll. Etwas anderes ergibt sich nach unserer Überzeugung auch nicht aus § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V. Denn diese Vorschrift begründet eine Spezialregelung nur hinsichtlich der Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V, die bei Versicherung in einem Wahltarif nicht mehr 18 Monate, sondern drei Jahre beträgt. Im Übrigen bleibt für die Kündigung § 175 Abs. 4 SGB V maßgeblich, weshalb die Ausnahme von der Kündigungsfrist für den Wechsel in die private Krankenversicherung nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V weiter gilt. Dies folgt auch aus Sinn und Zweck der Mindestbindungsfrist für Wahltarife, die den missbräuchlichen Wechsel zwischen Tarifen der gesetzlichen Krankenversicherung je nach Erwartung der Inanspruchnahme von Leistungen verhindern soll. Da die Kassen bei Eintritt der Versicherungspflicht bzw. bei Fortführung als freiwillige Versicherung sowie beim Wechsel in Wahlleistungstarife keine Risikoprüfung durchführen können, sollen durch die Mindestbindungsdauer übermäßige finanzielle Belastungen vermieden werden. Dieser Regelungszweck greift ersichtlich nicht beim Wechsel von der GKV zur PKV. Die von den Kassen vertretene Auslegung würde außerdem auch zu unzumutbaren und ersichtlich verfehlten Ergebnissen in den Fällen führen, in denen außerhalb der GKV Versorgungsansprüche, etwa durch die Beihilfe, entstehen, oder wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, etwa bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland, entfallen. Das Festhalten an der Mindestbindungsfrist würde dann dazu führen, dass die Versicherten an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden wären, obwohl hinreichender Krankenversicherungsschutz außerhalb der GKV besteht.

Die Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht mit dieser Problematik befasst. In der Literatur wird die Ansicht der Kassen als zwar – im Hinblick auf den Gesetzeszweck – nicht sachgerecht, aber gesetzeskonform beurteilt. Es ist also offen, ob sich unsere Beurteilung der Rechtslage durchsetzen kann. Uns ist bislang ein Fall bekannt, in dem ein Arbeitnehmer, der in einem der ab 1. April 2007 möglichen Wahltarife versichert ist und dessen Kasse die Kündigung nicht akzeptiert, den Rechtsweg beschritten hat.


Jetzt musst Du selber entscheiden, was Du machst!!

Kräutertee
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Betroffener

Beitragvon Kräutertee » 23.12.2008, 00:46

Auch ich habe einen Wahltarif abgeschlossen, mit der Folge, dass die gesetzliche Krankenkasse meinen Wechsel in die PKV zum gewüünschten Zeitpunkt nicht anerkennen will. Ich werde nun auf jeden Fall gegen die Kasse klagen. Ich bin mir aber noch nicht ganz über die Strategie vor Gericht sicher. M.E. ist zumindest klar, dass das SGB es eben an Rechtssicherheit fehlen lässt, was die freiwillig Versicherten betrifft. In dem Teilnahmeantrag zum Wahltarif ist nur ganz allgemein von Mitgliedern und Versicherten die Rede, nicht aber von freiwillig Versicherten. Diese müssten m.E. zumindest dann explizit darauf hingeweisen werden, dass auch sie von der Bindungsfrist betroffen sind. Selbst das würde freilich, wie schon geschrieben, noch nichts über die tatsächliche Anwendbarkeit des Wahltarifs aussagen. Ich werde mich mit einem Anwalt beraten. Wenn das Urteil vorliegt, werde ich, falls es interessiert, davon berichten.
MfG Kräutertee

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Beitragvon Rossi » 23.12.2008, 13:51

Nehme Dir bitte aber einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Im Bereich der Wahltarife gibt es - meines Erachtens - noch keine Rechtsprechung.

Dennoch sehe ich hier persönlich gute Chancen.

Aber wie war das noch, vor Gericht und auf hoher See, weiss man nie wohin die Reise geht.

Auf jeden Fall nachher berichten!!

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Wechsel TK zur privaten...in den Fängen

Beitragvon dfish1604 » 22.01.2009, 21:53

Hallo,

Wahltarif in den Zeiten der pflichtversicherung im Feb. 2008 gewählt. Seit Juli freiwilliges Mitglied, gekündigt zum 28.02.2008.

Die Begründung wurde von mir abgelehnt, der Widerspruchsausschuss ist seit heute eingeschaltet. Ich habe der TK bereits mitgeteilt, dass ich klagen werde. Meine Begründung war die, dass ich mich auf §175 gestützt habe - dass §53 für gesetzlich versicherte gilt - ein Wegfall wurde hiuer nicht bedacht und m.E. handelt es sich um eine Lücke.

Ich darf noch gar nicht an die Kosten denken, die mir nun die TK verursacht, falls ich erst in 2 Jahren rauskomme. Zu bedenken sind Gesundheitszustand, Eintrittsalter und die gesetzliche sowie freiwillige BEA.

Ich werde berichten.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 22.01.2009, 22:44

Tja, wenn Du das sog. ordentliche Sozialgerichtsverfahren betreibst, wird es vermutlich mindestens 2 Jahre dauern.

Aber Du hast ja auch die Möglichkeit im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (Schnellentscheidung) eine Entscheidung zu erwirken. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 86 b Abs. 2 SGG. Du musst allerdings nachweisen, dass ein besonderen Rechtschutzbedürfnis besteht und Dir durch das Hauptverfahren (Dauer ca. 2 Jahre) erhebliche Nachteile entstehen.

Dein Ansatz ist nicht schlecht. In 2 Jahren kann der Gesundheitszustand ganz anders sein, Du bist älter geworden, etc.; der Beitrag im Bereich der PKV wird dann definitiv höher sein. Dies allein stellt - meines Erachtens - erhebliche Nachteile dar. Wenn Du jetzt noch ein Angebot der priv. Kv über den voraussichtlichen Beitrag hast und der Beitrag in der PKV auch noch günstiger ist, als in der GKV, dann würde ich eine einstweilige Anordnung defintiv probieren.

Ich verwette:

1 Kiste Bier
1 Zentner Tabak
und nen Karre Senf

damit bleibt die GKV nicht oben.

Aber top, die Wette gilt!

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Widerspruchsverfahren

Beitragvon dfish1604 » 30.04.2009, 22:01

wurde heute abgelehnt mit den gleichen haarsträubenden Begründungen. Am Montag wird der Anwalt eingeschaltet - bin gegen solche Institute gott sei Dank versichert.

Ich werde berichten. Habe irgendwie das Gefühl, daß ich immer noch der erste hier bin.

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Beitragvon Rossi » 30.04.2009, 23:07

Na ja - dfisch1604 - was soll ich Dir posten. War für mich völlig klar, dass Du im Widerspruchsverfahren nicht durchkommen wirst.

Ich packe jetzt sogar noch einen druff. Auch im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren bei den Sozialgerichten wirst Du nicht durchkommen. Egal wie hier die Entscheidung getroffen wird, entweder zu Deinen Gunsten oder umgekehrt.

Du wirst vermutlich bis zum Bundessozialgericht marschieren müssen. Da sind die Kassen sehr hart. Ist die Frage, ob Du soviel Puste hast.


Der Rossi ist schon jetzt gespannt, wie die Geschichte nachher ausgeht!!

GS
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Sicher nicht nur ...

Beitragvon GS » 01.05.2009, 12:11

Rossi hat geschrieben:Der Rossi ist schon jetzt gespannt, wie die Geschichte nachher ausgeht!!
... der Rossi :lol:

Aber es gibt noch diese Perspektive: Warum sollen die Kassen ein Urteil riskieren, das letzlich nicht in ihrem Sinne ausfallen könnte? Es wäre nicht das erste Mal, dass eine ernst gemeinte Klageandrohung, notfalls die Klage selbst einen plötzlichen Sinneswandel in diesem Einzelfall auslöst ...

Beim nächsten, der dann mit dem gleichen unsittlichen Ansinnen ankommt, heißt es dann natürlich wieder "Nix da, 3 Jahre sind 3 Jahre sind 3 Jahre!"
[-X
Gibt ja kein Urteil, das dem entgegenstünde ...

Gruß von
Gerhard


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