Hallo!
Ich bin zum 31.3.09 bei der Bundeswehr ausgeschieden, ich war SAZ4. Zu dem Zeitpunkt hiess es noch, dass ich für die Zeit, in der ich Bfd (Berufsförderungsdienst) erhalte, auch über die private KV der Bundeswehr versichert werde.
Diese hat nun aber die Aufnahme verweigert, weil zu viele Krankenfälle während meiner Dienstzeit auftraten. Man sagte mir, dass in diesem Fall mich die Krankenkasse, in der ich vor meiner Dienstzeit war, wieder aufnehmen müsse.
Also habe ich dort angerufen und wieder wurde mir die Aufnahme verwehrt. Die Begründung lautete, ich würde Zuschüsse vom Bund erhalten, weshalb nur eine private KV in Frage kommt.
Auf meinen Einwand hin, dass - laut der neuen Gesetzgebung - die Krankenkasse, die mich als letzte versichert hat, auch nehmen müsse, war die Antwort: "Richtig, und das ist die Private von der Bundeswehr."
Ich habe nun einen zweiten Versuch bei der PKV gestartet, mit eben der gleichen Argumentation und wurde ein zweites Mal abgelehnt.
Welche Krankenkasse ist denn nun verpflichtet mich zu nehmen? Kann ja nicht sein, dass ich gar keine bekomme?!
ehem. Soldat - GKV nimmt mich nicht
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Zunächst mal sei gesagt dass weder Du, noch die Kasse bzw. Versicherung mit der Du gesprochen hast, scheinbar irgendeine Ahnung haben.
Es gab nie, gibt nicht und wird auch nie eine private KV der Bundeswehr geben!
Während deiner aktiven zeit hast Du als Soldat Anspruch auf "unentgeltliche truppenärztliche Versorgung" nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Zusätzlich haben deine Angehörigen während der aktiven Zeit Anspruch auf Beihilfe gemäß den Beihilfebestimmungen des Bundes.
Nach deiner aktiven Zeit hast Du und deine Angehörigen ebenfalls einen Beihilfeanspruch, dieser besteht solange wie die Übergangsgebührnisse gezahlt werden.
Nach neuester Gesetzeslage benötigst Du um Beihilfe zu erhalten eine Absicherung der durch die Beihilfe nicht abgedeckten Kosten, also eine private Versicherung die 30% absichert.
Zu diesem Zweck schließt man als SaZ zu Beginn der Dienstzeit eine Anwartschaft ab...dann passiert das was dir passiert ist, nicht.
Hast du keine private Restkostenversicherung, so zählst du zum Personenkreis, der nicht über eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall verfügt, damit bist du dann automatisch Versicherungspflichtig in der letzten GKV.
Diese Pflicht kommt nicht zum tragen sobald du eine anderweitige Absicherung nachweisen kannst, also Beihilfe + private Restkostenversicherung.
Du müsstest jetzt wählen können, entweder du belässt es bei der GKV oder du verlangst von der PKV die Aufnahme in den beihilfekonformen Basistarif.
Allerdings sind die Beiträge dieses Basistarifs sehr hoch und die Leistungen sehr niedrig, so dass du wohl immer einen Teil der Kosten aus eigener Tasche tragen musst.
Daher kann es sinnvoll sein nochmal mit der PKV (oder auch einer anderen Gesellschaft) zu sprechen und ggf. einen Risikoaufschlag in Kauf zu nehmen.
Diese ganze Entscheidung solltest Du auch davon abhängig machen wie deine weitere Lebensplanung nach dem Ende der Übergangsgebührnisse aussieht.
Gruß
Es gab nie, gibt nicht und wird auch nie eine private KV der Bundeswehr geben!
Während deiner aktiven zeit hast Du als Soldat Anspruch auf "unentgeltliche truppenärztliche Versorgung" nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Zusätzlich haben deine Angehörigen während der aktiven Zeit Anspruch auf Beihilfe gemäß den Beihilfebestimmungen des Bundes.
Nach deiner aktiven Zeit hast Du und deine Angehörigen ebenfalls einen Beihilfeanspruch, dieser besteht solange wie die Übergangsgebührnisse gezahlt werden.
Nach neuester Gesetzeslage benötigst Du um Beihilfe zu erhalten eine Absicherung der durch die Beihilfe nicht abgedeckten Kosten, also eine private Versicherung die 30% absichert.
Zu diesem Zweck schließt man als SaZ zu Beginn der Dienstzeit eine Anwartschaft ab...dann passiert das was dir passiert ist, nicht.
Hast du keine private Restkostenversicherung, so zählst du zum Personenkreis, der nicht über eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall verfügt, damit bist du dann automatisch Versicherungspflichtig in der letzten GKV.
Diese Pflicht kommt nicht zum tragen sobald du eine anderweitige Absicherung nachweisen kannst, also Beihilfe + private Restkostenversicherung.
Du müsstest jetzt wählen können, entweder du belässt es bei der GKV oder du verlangst von der PKV die Aufnahme in den beihilfekonformen Basistarif.
Allerdings sind die Beiträge dieses Basistarifs sehr hoch und die Leistungen sehr niedrig, so dass du wohl immer einen Teil der Kosten aus eigener Tasche tragen musst.
Daher kann es sinnvoll sein nochmal mit der PKV (oder auch einer anderen Gesellschaft) zu sprechen und ggf. einen Risikoaufschlag in Kauf zu nehmen.
Diese ganze Entscheidung solltest Du auch davon abhängig machen wie deine weitere Lebensplanung nach dem Ende der Übergangsgebührnisse aussieht.
Gruß
Nun denn, die priv. Kvén können mittlerweile auch die Gesetze lesen.
Meine bescheidene Auffassung nach dem Studium der einschlägige Rechtslektür ist eindeutig.
Die priv. Kv. muß hier im Einzelfall den Kunden den Basistarif nicht anbieten! Er hat also keinen Anspruch auf den Basistarif.
Es steht der priv. Kv. natürlich völlig frei, den Kunden in einen Normaltarif zu versichern. Die priv. Kv. ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Wenn die priv. Kv. Messias in einen Normaltarif (Wartezeit / Risikozuschläge / Leistungsausschlüsse) aufnimmt, kann er anschliessend nach der Aufnahme in den Basistarif wechseln.
Und so wie es aussieht, will die priv. Kv. hier nicht, ergo hat Messias keine Chance und er ist in der GKV weiterhin versicherungspflichtig.
Für mich ist dieses realtiv einfach zu begründen.
Die priv. Kvén müssen unter anderem nur diejenigen in den Basistarif aufnehmen, die eine Verpflichtung gem. § 193 Abs. 3 VVG haben eine priv. abzuschliessen und zu unterhalten.
Und dafür müssen wir klären, ob Messias eine Verpflichtung hat. Und genau die Verpflichtung hat Messias nämlich nicht!
Auszug aus § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG:
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro.
. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
Tja und genau die Passage wird Messias zum Verhängnis.
Er ist leider Gottes - da er vor der Bundeswehrzeit geseztlich versichert war - nunmehr versicherungspflichtig in der GKV.
Aus diesem Grunde muss die priv. Kv. ihn nicht in den Basistarif aufnehmen und Normaltarife schon mal gar nicht.
Die Geschichte wäre völlig anders gelaufen, wenn Messias während der Bundeswehrzeit eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hätte. In dieser Konstellation wäre er nämlich nicht in der GKV versicherungspflichtig.
Tja, Pech gehabt.
Ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung.
Und ich muss dabei feststellen, die Versicherungspflicht in der PKV ist mehr als abenteuerlich.
Meine bescheidene Auffassung nach dem Studium der einschlägige Rechtslektür ist eindeutig.
Die priv. Kv. muß hier im Einzelfall den Kunden den Basistarif nicht anbieten! Er hat also keinen Anspruch auf den Basistarif.
Es steht der priv. Kv. natürlich völlig frei, den Kunden in einen Normaltarif zu versichern. Die priv. Kv. ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Wenn die priv. Kv. Messias in einen Normaltarif (Wartezeit / Risikozuschläge / Leistungsausschlüsse) aufnimmt, kann er anschliessend nach der Aufnahme in den Basistarif wechseln.
Und so wie es aussieht, will die priv. Kv. hier nicht, ergo hat Messias keine Chance und er ist in der GKV weiterhin versicherungspflichtig.
Für mich ist dieses realtiv einfach zu begründen.
Die priv. Kvén müssen unter anderem nur diejenigen in den Basistarif aufnehmen, die eine Verpflichtung gem. § 193 Abs. 3 VVG haben eine priv. abzuschliessen und zu unterhalten.
Und dafür müssen wir klären, ob Messias eine Verpflichtung hat. Und genau die Verpflichtung hat Messias nämlich nicht!
Auszug aus § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG:
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro.
. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
Tja und genau die Passage wird Messias zum Verhängnis.
Er ist leider Gottes - da er vor der Bundeswehrzeit geseztlich versichert war - nunmehr versicherungspflichtig in der GKV.
Aus diesem Grunde muss die priv. Kv. ihn nicht in den Basistarif aufnehmen und Normaltarife schon mal gar nicht.
Die Geschichte wäre völlig anders gelaufen, wenn Messias während der Bundeswehrzeit eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hätte. In dieser Konstellation wäre er nämlich nicht in der GKV versicherungspflichtig.
Tja, Pech gehabt.
Ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung.
Und ich muss dabei feststellen, die Versicherungspflicht in der PKV ist mehr als abenteuerlich.
Hallo,
danke euch beiden für die ausführlichen Antworten!
Mir ist es genauso recht, wenn ich in eine GKV eintreten kann. Ich war nur frustriert, weil sowohl GKV als auch PKV mir gesagt haben, dass sie mich nicht versichern können/dürfen.
Da ich von der Rechtslage wenig Bescheid weiss und mich darauf berufen muss, was man mir am Telefon sagt, konnte ich auch in beiden Fällen nicht argumentieren, warum ich bei der jeweiligen KV versichert werden muss.
Da nun aber Rossi deutlich macht, dass ich versicherungspflichtig in der GKV bin, werde ich es da nochmals versuchen. Bisher hat man mir die Aufnahme dort ja auch verwehrt, weil ich (angeblich) Zuschüsse vom Bund erhalte.
Grüße!
danke euch beiden für die ausführlichen Antworten!
Mir ist es genauso recht, wenn ich in eine GKV eintreten kann. Ich war nur frustriert, weil sowohl GKV als auch PKV mir gesagt haben, dass sie mich nicht versichern können/dürfen.
Da ich von der Rechtslage wenig Bescheid weiss und mich darauf berufen muss, was man mir am Telefon sagt, konnte ich auch in beiden Fällen nicht argumentieren, warum ich bei der jeweiligen KV versichert werden muss.
Da nun aber Rossi deutlich macht, dass ich versicherungspflichtig in der GKV bin, werde ich es da nochmals versuchen. Bisher hat man mir die Aufnahme dort ja auch verwehrt, weil ich (angeblich) Zuschüsse vom Bund erhalte.
Grüße!
Öhm,
Kann, ist nicht richtig; Du bist schon kraft Gesetzes drinne. Die sog. Kralle (Versicherungspflicht der Nichtversicherten) hat schon längst zugeschlagen. Die Kasse weiss es aber noch nicht.
Also Du musst zu der Kasse, wo Du vor der Bundeswehrzeit versichert gewesen bist. Diese ist für Dich zuständig.
Gehe ich am besten hin und drucke Dir dieses Rundschreiben aus.
Guckst Du hier: http://www.vdak-aev.de/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versicherungspflichtohne/gr_versicherte_nach_5_abs_1_nr13_sgb_v.pdf
Halte dem Sachbearbeiter der KV speziell die Seite 15 (2. Absatz) unter die Nase. Da steht es drinne
Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Versicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht erfüllt. Bei der privaten Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankenkostenversicherung (§ 178 b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§ 178 Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Kranheitskostenversicherung ganz oder teilweise ersetzt. Der Kranheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich.
Tja, du hattest weder ein private Versicherung noch eine Restabsicherung in der privaten KV während der Bundeswehrzeit. Ferner hattest Du während der Bundeswehrzeit auch keine Anwartschaftsversicherung bei der priv. Kv abgeschlossen (vgl. gemeinsames Besprechungsergebnis) Also bist Du auch nicht privat versichert gewesen.
Die Rundschreiben des Spitzenverbandes haben immerhin für die Krankenkassen einen Weisungscharakter.
Mir ist es genauso recht, wenn ich in eine GKV eintreten kann.
Kann, ist nicht richtig; Du bist schon kraft Gesetzes drinne. Die sog. Kralle (Versicherungspflicht der Nichtversicherten) hat schon längst zugeschlagen. Die Kasse weiss es aber noch nicht.
Also Du musst zu der Kasse, wo Du vor der Bundeswehrzeit versichert gewesen bist. Diese ist für Dich zuständig.
Gehe ich am besten hin und drucke Dir dieses Rundschreiben aus.
Guckst Du hier: http://www.vdak-aev.de/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versicherungspflichtohne/gr_versicherte_nach_5_abs_1_nr13_sgb_v.pdf
Halte dem Sachbearbeiter der KV speziell die Seite 15 (2. Absatz) unter die Nase. Da steht es drinne
Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Versicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht erfüllt. Bei der privaten Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankenkostenversicherung (§ 178 b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§ 178 Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Kranheitskostenversicherung ganz oder teilweise ersetzt. Der Kranheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich.
Tja, du hattest weder ein private Versicherung noch eine Restabsicherung in der privaten KV während der Bundeswehrzeit. Ferner hattest Du während der Bundeswehrzeit auch keine Anwartschaftsversicherung bei der priv. Kv abgeschlossen (vgl. gemeinsames Besprechungsergebnis) Also bist Du auch nicht privat versichert gewesen.
Die Rundschreiben des Spitzenverbandes haben immerhin für die Krankenkassen einen Weisungscharakter.
Habe das gleiche Problem wie Messias. In eine Private will ich nicht und die Gestzliche will mich nicht
Werd mal mit den ganzen Gesetzesauszügen zur GKV gehen, mal sehen was für Tarife die mir deswegen aufbrummen.
Aber mal was anderes. Wenn ich die 30% über eine PKV laufen lasse und die Übergangshilfe von 70% wegfällt, kann ich dann so einfach komplett inne Gesetzliche oder sagen die "Nee warst ja auch inne Privaten, kannst da auch bleiben"?

Werd mal mit den ganzen Gesetzesauszügen zur GKV gehen, mal sehen was für Tarife die mir deswegen aufbrummen.
Aber mal was anderes. Wenn ich die 30% über eine PKV laufen lasse und die Übergangshilfe von 70% wegfällt, kann ich dann so einfach komplett inne Gesetzliche oder sagen die "Nee warst ja auch inne Privaten, kannst da auch bleiben"?
Upsela, es hat sich etwas zum 01.01.2009 geändert.
Allerdings legen die Krankenkassen es dennoch - meines Erachtens - falsch aus.
Wenn Du es schaffen solltest eine priv. Restkostenversicherung abzuschliessen, dann ist mit der Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V definitiv Feierabend. Danach nimmt Dich die GKV defintiv nicht.
Also für die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V wird die GKV Dir vermutlich entgegenhalten, dass Du als Empfänger von Übergangsgebührnissen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 6 SGB V versicherungsfrei bist und deswegen gem. § 6 Abs. 3 SGB V die Pflichtversicherung nicht greift.
Dieses ist daneben.
Du bist weder versicherungsfrei als Sodat mit Übergangsgebührnissen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) noch als Ruhegehaltsempfänger bzw. ähnliche Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).
Guckst Du hier, da habe ich auch ein paar Takte dazu gepostet.
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2136
Allerdings legen die Krankenkassen es dennoch - meines Erachtens - falsch aus.
Wenn Du es schaffen solltest eine priv. Restkostenversicherung abzuschliessen, dann ist mit der Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V definitiv Feierabend. Danach nimmt Dich die GKV defintiv nicht.
Also für die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V wird die GKV Dir vermutlich entgegenhalten, dass Du als Empfänger von Übergangsgebührnissen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 6 SGB V versicherungsfrei bist und deswegen gem. § 6 Abs. 3 SGB V die Pflichtversicherung nicht greift.
Dieses ist daneben.
Du bist weder versicherungsfrei als Sodat mit Übergangsgebührnissen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) noch als Ruhegehaltsempfänger bzw. ähnliche Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).
Guckst Du hier, da habe ich auch ein paar Takte dazu gepostet.
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